Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 6/2024

Corona-Wirtschaftshilfen: letztmalige Fristverlängerung für Schlussabrechnungen

Schlussabrechnungen für Corona-Wirtschaftshilfen können noch bis zum 30.9.2024 eingereicht werden. Das haben die Berufsorganisationen der „prüfenden Dritten“ aus Anwaltschaft, Steuerberaterschaft und Wirtschaftsprüfer:innen im Gespräch mit Bund und Ländern als Einigung erreicht. Zudem wird der Prüfungsprozess vereinfacht und beschleunigt.

20.03.2024Newsletter

Corona-Wirtschaftshilfen für Unternehmen konnten nur über sog. „prüfende Dritte“ beantragt werden. Dazu zählen die rechts- und steuerberatenden Berufe sowie Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer. Seit 2023 sind die Schlussabrechnungen für gewährte Wirtschaftshilfen durch die prüfenden Dritten einzureichen.

Deren Dachorganisationen – Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Bundessteuerberaterkammer (BStBK), Steuerberaterverband (DStV) und Wirtschaftsprüferkammer (WPK) – hatten sich Ende Februar 2024 in einem offenen Brief an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sowie die Wirtschaftsministerien der Länder gewandt und darin den großen bürokratischen Aufwand kritisiert, welchen die Einreichung der Schlussabrechnungen für die Corona-Wirtschaftshilfen mit sich brachte. Neben der Vereinfachung von Prüfprozessen forderten sie auch eine Verlängerung der Einreichungsfrist sowie die Einführung einer Härtefallregelung.

Das Ministerium lud daraufhin die Organisationen zum Dialog ein, es kam zu ersten Annäherungen der Positionen. Da insbesondere die Verlängerung der Einreichungsfrist für die Schlussabrechnungen nur im Einvernehmen mit den Ländern möglich ist, wurde eine endgültige Lösung erst bei der Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz am 14.3.2024 gefunden, zu der auch Repräsentanten der „prüfenden Dritten“ geladen waren. Die BRAK war vertreten durch Dr. Marco Tyarks, Mitglied des Ausschusses Steuerrecht. „Ich empfand den Austausch als sehr konstruktiv. In der Konferenz wurde ausführlich über die Abgabefrist und die Prüfungstiefe im Rahmen der Schlussabrechnungsprüfung gesprochen.“

Die Gespräche konnten mit einer Einigung abgeschlossen werden. Neben einer letztmaligen Fristverlängerung bis zum 30.9.2024 einigte man sich darauf, den Prüfprozess zu vereinfachen und zu beschleunigen, indem etwa von standardisierten Katalogfragen abgesehen wird. Auch haben die prüfenden Dritten nun mindestens 21 Tage Zeit, um eventuelle Nachfragen oder Beleganforderungen zu beantworten. Ferner gibt es die Möglichkeit, nach den Grundsätzen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 VwVfG) bei unverschuldeter Fristversäumung die nachträgliche Einreichung zu beantragen. Damit soll die Effizienz des Prüfprozesses und das Tempo der Bescheidung der Bewilligungsstellen gesteigert werden.

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