Rückblick 2020

Überbrückungshilfe, Soforthilfen, Schnellkredite und Systemrelevanz

17.08.2022 | VG zu Corona-Soforthilfen Soloselbstständige in NRW müssen nicht zurückzahlen
17.03.2021 | Das BMWi kündigte in einem Antwortschreiben vom 05.03.2021 auf das Schreiben des BRAK-Präsidenten vom 19.02.2021 an, der Forderung der BRAK entsprechend im Rahmen der sog. Neustarthilfe die Möglichkeit zu schaffen, dass auch prüfende Dritte Anträge für die Betroffenen stellen können. Das BMWi arbeite mit Nachdruck an einer Lösung. Diese Antragsmöglichkeit solle den Antragsberechtigten der Neustarthilfe voraussichtlich bald zur Verfügung stehen, so das BMWi.

10.03.2021 |  BMWi: „Aktuelle Informationen zu Verdachtsfällen – Verdacht auf Betrug bei Corona-Hilfen, Stand 09.03.2021“

05.11.2020 | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Lotsen für Corona-Hilfen veröffentlicht.

Eine allgemeine Übersicht über Soforthilfen für Freiberufler finden Sie hier.

Überbrückungshilfe

Update 21.01.2021 |  BMWi und BMF haben eine Verbesserung der Überbrückungshilfe vereinbart. Details finden sich in der BMWi-Pressemitteilung vom 19.01.2021 und den Informationen des BMF. Wesentliche Punkte der Einigung zur Vereinfachung der Überbrückungshilfe III umfassen danach u. a:

  • Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung:
    Antragsberechtigung bei Umsatzeinbruch in einem Monat von mindestens 30 Prozent
    –  Für Unternehmen mit Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro
     
  • Erweiterung der monatlichen Förderhöhe:
    –  Bis zu 1,5 Mio. Euro Überbrückungshilfe pro Monat
    –  Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro
    –  Überbrückungshilfe III auch für November und Dezember 2020
     
  • Gezielte Regelungen für besonders betroffene Branchen

Update 26.11.2020 | Die Antragstellung für Abschlagszahlungen zur Novemberhilfe startete am 25.11.2020. Erste Abschlagszahlungen sollen laut Pressemitteilung des BMWi noch in diesem Monat erfolgen. Das BMWi hat auch die Informationen zu den Corona-Hilfen auf seiner Internetseite aktualisiert. Nach den dort veröffentlichen Informationen gilt derzeit Folgendes:

Corona-Novemberhilfe: Um die Novemberhilfe zu beantragen, wenden Sie sich bitte an einen Steuerberatenden, Wirtschaftsprüfenden, vereidigten Buchprüfenden, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Soloselbständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können mit dem Direktantrag im eigenen Namen (ohne prüfenden Dritten) bis 5.000,- Euro beantragen.

Überbrückungshilfe II: Überbrückungshilfe ist ein Zuschuss bei coronabedingten Umsatzrückgängen. Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum können ab sofort gestellt werden. Um Überbrückungshilfe zu beantragen, wenden Sie sich bitte an einen Steuerberatenden, Wirtschaftsprüfenden, vereidigten Buchprüfenden, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.

Überbrückungshilfe III: Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sind sich laut Bund-Länder-Beschluss vom 25.11.2020 zudem darüber einig, dass die finanzielle Unterstützung des Bundes und der Länder für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen fortgeführt wird. Die Novemberhilfe wird in den Dezember auf Basis der Novemberhilfe verlängert und das Regelwerk der Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst. Für diejenigen Wirtschaftsbereiche, die absehbar auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen, ohne von Schließungen betroffen zu sein, wird der Bund im Rahmen der Überbrückungshilfe III die Hilfsmaßnahmen bis Mitte 2021 verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern.

21.10.2020 | Das BMWi informierte mit Pressemitteilung vom 21.10.2020, dass ab heute Anträge für die 2. Phase der Überbrückungshilfe für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 gestellt werden können. Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“, u. a. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Das BMWi hat einige Änderungen am Programm vorgenommen.

29.09.2020 | Das BMWi informierte, dass die Antragsfrist für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Förderzeitraum Juni – August 2020) letztmalig bis zum 09.10.2020 verlängert wurde. Mit der Verlängerung soll ein Antragsstau zum Fristende vermieden und es den Antragstellern erleichtert werden, ihre Anträge rechtzeitig  einzureichen. Die Registrierung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als prüfender Dritter ist ebenfalls weiterhin möglich. Allerdings weist das BMWi darauf hin, dass bei einer Registrierung mit PIN-Brief eine Postlaufzeit von drei Tagen einkalkuliert werden sollte.

18.09.2020 | Mit Presseerklärung vom 18.09.2020 teilte das BMWi mit, dass die Überbrückungshilfe verlängert, ausgeweitet und vereinfacht wird. Die Überbrückungshilfe laut Presseerklärung in den Monaten September bis Dezember fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Das Hilfsprogramm unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.  Weitere Einzelheiten lassen sich dem Term Sheet des BMWi entnehmen.

27.08.2020 | Am 25.08.2020 hat der Koalitionsausschuss beschlossen (Beschluss v. 25.08.2020, PDF), den Bezug von Kurzarbeitergeld bis Ende 2021 und die Laufzeit des Überbrückungshilfeprogramms für klein- und mittelständische Unternehmen bis Ende dieses Jahres zu verlängern.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die für ihre Mandanten die Corona-Überbrückungshilfen beantragen wollen, können sich seit dem 10.08.2020 an der digitalen Online-Plattform des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) anmelden. Dazu stellt das BMWi zwei unterschiedliche Verfahren bereit: Das sog. PIN-Verfahren und ein Verfahren, bei dem die beA-Karte eingesetzt werden kann. Der Dienstleister des BMWi hat ein Tutorial für die Registrierung und Anmeldung von antragserfassenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zur Verfügung gestellt und das BMWi hat Informationen und ein Video „beA-Karte zur Anmeldung im Antragsportal einrichten“ veröffentlicht. Die Frist zur Antragstellung der „Überbrückungshilfe“ (auch rückwirkend) wurde bis zum 30.09.2020 verlängert.

BEACHTE: Für das Verfahren und die damit verbundenen technischen und rechtlichen Fragestellungen ist ausschließlich das BMWi zuständig. Bitte lesen Sie hierzu auch die FAQ des BMWi. Die FAQ der BRAK finden Sie hier (PDF).

Zum Hintergrund: Bislang konnten im Rahmen der „Überbrückungshilfe“ Anträge nur von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern für die von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen eingereicht werden. Die Anwaltschaft wurde ohne sachlichen Grund hiervon ausgeschlossen. Die BRAK konnte sich nun mit ihrer Forderung nach einer Einbeziehung der Anwaltschaft durchsetzen, vgl. Presseerklärung der BRAK v. 03.08.2020.

Die BRAK forderte die Einbeziehung der Anwaltschaft in den Antragsprozess der „Überbrückungshilfe“ mit Schreiben v. 23.06.2020 und Schreiben v. 07.07.2020 an Bundesjustiz-, Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium sowie Schreiben v. 10.07.2020 an den Parlamentarischen Staatssekretär Thomas Bareiß im BMWi.