295-Seiten-Urteil: „Bedenklicher Umgang mit Ressourcen“
Allein 200 Seiten widmete das LG Hamburg der geständigen Einlassung eines angeklagten Dealers. Der BGH mahnt die Beschränkung auf das Wesentliche an.
295 Seiten Urteilsgründe für die Verurteilung eines überwiegend geständigen Dealers - davon allein 200 „Überprüfung“ seiner Einlassung - seien schlichtweg zu viel, so der BGH. Das Urteil des LG Hamburg selbst enthalte zwar keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Allerdings widmete der BGH der Bemerkung zur Länge der Urteilsgründe weitaus mehr Zeilen als der Verwerfung der Revision des Strafurteils als unbegründet (Beschl. v. 11.08.2026, Az. 5 StR 226/26).
Die Urteilsgründe müssten nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO kurz, klar und bestimmt sein und alles Unwesentliche weglassen, so der BGH. Die Beweiswürdigung müsse lediglich die für das Urteil maßgeblichen Gesichtspunkte hervorheben und dürfe das Beweisergebnis auch nur so weit erörtern, wie es für die Entscheidung (noch) von Bedeutung sei. Die „wertende Auswahl zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem“ sei dabei eine „unverzichtbare, dem Tatgericht obliegenden geistigen Leistung“. Eine Dokumentation des Ermittlungsverfahrens und der Beweisaufnahme sei damit ebenso wenig angezeigt wie die umfangreiche Schilderung und Würdigung des Tatvor- und Nachgeschehens.
Diesen gesetzlichen Anforderungen würden die Urteilsgründe des LG Hamburg angesichts der Länge über weite Strecken nicht gerecht (LG Hamburg, Urt. v. 05.11.2025, Az. 642 KLs 7/25 6050 Js 5/21). Der Senat könne den Urteilsgründen zwar - trotz vieler überflüssiger Ausführungen – all das entnehmen, was es zum Beleg des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs bedürfe. Diese Vorgehensweise der Strafkammer offenbare allerdings „einen bedenklichen Umgang mit den Ressourcen der Strafjustiz“.