Anwaltsgeheimnis

EGMR: Durchsuchung von Anwaltswohnung verletzt EMRK

Ungarische Behörden durchsuchten die Privatwohnung eines Anwalts: laut EGMR eine Verletzung von Art. 8 EMRK – das Anwaltsgeheimnis wurde nicht beachtet.

11.04.2026 Rechtsprechung

Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat einem ungarischen Anwalt Schadensersatz nach der Durchsuchung seiner Privaträume durch die Staatsanwaltschaft zugesprochen. Auch wenn die Wohnung nicht offiziell als Kanzleiarchiv gemeldet war, so hätten die Behörden angesichts dieses unklaren Rechtsstatus der Wohnung die Verfahrensgarantien zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses beachten müssen. Da dies nicht erfolgt war, liege eine Verletzung von Art. 8 der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vor (Urt. v. 31.03.2025, Az. 12013/21, Englisch).

Privatwohnung eines Anwalts durchsucht

Die ungarischen Behörden durchsuchten – ohne richterlichen Beschluss – die Budapester Wohnung eines Rechtsanwalts, beschlagnahmten zahlreiche Aktenordner und kopierten E-Mails. Hintergrund war eine Ermittlung wegen Steuerbetrugs, die einen seiner Mandanten und letztlich den Rechtsanwalt selbst betraf.

Der Anwalt war während der Durchsuchung anwesend und verweigerte die Mitwirkung unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis. Zwar handele es sich um seine Privatwohnung – doch sie werde auch als Archiv seiner Kanzlei genutzt. Daher hätten spezifische Verfahrensgarantien beachtet werden müssen, unter anderem eine richterliche Genehmigung vorliegen müssen. Der offizielle Sitz seiner Kanzlei war zwar in Nyíregyháza in Ungarn gemeldet. Aus dem nationalen Anwaltsregister ging aber auch hervor, dass sich das Archiv seiner Kanzlei in Budapest befand, ohne dass Angaben zum genauen Standort gemacht wurden. Auch die Rechtsanwaltskammer Nyíregyháza gab in ihren nicht öffentlichen Unterlagen an, dass sich das Archiv in Budapest befand.

Eine Beschwerde des Anwalts gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme wiesen die Bezirksstaatsanwaltschaft und später auch das Bezirksgericht zurück. Die Begründung: Der Anwalt habe es versäumt, der zuständigen Anwaltskammer die genaue Adresse des Archivs seiner Kanzlei mitzuteilen. Die Wohnung sei auch nicht im nationalen Anwaltsregister als zu seiner Kanzlei gehörig eingetragen gewesen. Die nationalen Verfahrensgarantien zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses könnten daher keine Anwendung finden.

EGMR: Auch Privatwohnung kann eine Anwaltskanzlei sein

Mit seiner Beschwerde zum EGMR drang der Rechtsanwalt jedoch durch. Die Straßburger Richterinnen und Richter sahen in der Durchsuchung der privaten Räumlichkeiten eine Verletzung von Art. 8 EMRK, dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Wohnungen könnten sowohl private Wohnräume als auch Büros von Freiberuflern sein.

Unstreitig habe im konkreten Fall ein Eingriff in dieses Menschenrecht vorgelegen. Dieser sei nur gerechtfertigt, wenn er im Einklang mit einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage stehe, einem legitimen Ziel diene und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei. Hier fehle es bereits an der ersten Voraussetzung; die Durchsuchung habe nicht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage stattgefunden.

Zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Anwalt habe Uneinigkeit darüber geherrscht, ob die Räume den Status einer „Anwaltskanzlei“ hatten. Dieser Status sei aber relevant gewesen, weil Durchsuchungen der Wohnungen oder Büros von Rechtsanwälten einer besonders strengen Prüfung unterzogen werden müssten. Laut EGMR erfordere jede verbleibende Unklarheit hinsichtlich des rechtlichen Status der untersuchten Räumlichkeiten die Anwendung klarer und präziser Vorschriften des ungarischen Rechts.

Zum einen fehle es hier im nationalen Prozessrecht an ausreichenden Verfahrensgarantien, die den Schutz des Anwaltsgeheimnisses beträfen – speziell für den Fall, dass der Rechtsstatus einer anwaltlichen Privatwohnung ungeklärt sei. Zudem seien die vorhandenen nationalen Verfahrensgarantien zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses nicht ausreichend berücksichtigt worden; insbesondere hätte ein richterlicher Beschluss eingeholt werden müssen. Dass das Anwaltsarchiv in Budapest gelegen habe, sei angesichts der vorhandenen Einträge hinreichend klar gewesen. Sogar die Behörden selbst hätten schon Post an die „Anwaltskanzlei“ mit der Adresse seiner Privatwohnung in Budapest geschickt.

Anwalt erhält 8.000 Euro Schadensersatz

Darüber hinaus habe die Behörde auch nicht geprüft, ob vertrauliches Material geschützt werden musste, um eine Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verhindern. Auch die E-Mails seien nicht im Hinblick auf das Anwaltsgeheimnis aussortiert worden. Schließlich sei kein unabhängiger Beobachter an der Überwachung der Maßnahme in den Räumlichkeiten beteiligt gewesen, um festzustellen, welche Dokumente unter das Anwaltsgeheimnis fielen und nicht entfernt werden durften.

Die vom Anwalt geforderten 300.000 Euro Vermögens- und immateriellen Schadensersatzes sowie 12.000 Euro für Kosten und Auslagen wies der EGMR jedoch weitgehend als überhöht und nicht ausreichend begründet ab. Der Anwalt erhält daher nur 4.000 Euro immateriellen Schadensersatz sowie 4.000 Euro für die im innerstaatlichen Verfahren und vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten und Auslagen.