Auslagenersatz

Anwalt muss Kosten für Privatgutachten selbst tragen

Das LG Nürnberg-Fürth war der Auffassung, dass der Anwalt die Materie selbst hätte kennen müssen – das eingeholte Privatgutachten sei unnötig gewesen.

30.04.2026 Rechtsprechung

Die Kosten für die Einholung eines privaten Rechtsgutachtens sind nicht erstattungsfähig, wenn keine entlegene Rechtsmaterie betroffen und dem Verteidiger daher zumutbar ist, sich die erforderlichen Kenntnisse selbst zu erarbeiten. Mit dieser Begründung hat das LG Nürnberg-Fürth einem Anwalt die Kostenerstattung versagt. Zudem muss der Jurist die Kosten für den Ausdruck einer digitalen Akte selbst tragen – dies sei zur sachgemäßen Bearbeitung nicht geboten gewesen (Beschl. v. 15.04.2026, Az. 18 Qs 26/25). 

Privatgutachten und 1.649 ausgedruckte Seiten im Verfahren gegen OB

In dem Verfahren hatte der Verteidiger den Oberbürgermeister  (OB) der Stadt Nürnberg gegen den Vorwurf der Untreue verteidigt; es ging um die tarifliche Höhergruppierung zweier angestellter Mitarbeiter der Stadt. Hierzu hatte der Rechtsanwalt ein privatrechtliches Rechtsgutachten des Vizepräsidenten des LAG Nürnberg a.D. in Auftrag gegeben – dieses war für den letztlichen Freispruch des OB aber nicht relevant. Im Kostenfestsetzungsverfahren verlangte der Anwalt dennoch die knapp 1.500,00 Euro für das Gutachten von der Staatskasse. 

Außerdem verlangte er eine Dokumentenpauschale von ca. 265,00 Euro, weil er 1.649 Seiten einer im Rahmen der Akteneinsicht digital auf einer CD erhaltenen Akte ausgedruckt hatte. Der Ausdruck der Akte sei unerlässlich gewesen, da die Arbeit mit ausschließlich digital geführten Akten zum Zeitpunkt des Verfahrens noch nicht vollständig etabliert gewesen sei.

Er setzte schließlich die Höchstgebühren an – das Verfahren sei sehr umfangreich gewesen und zudem hätten den Oberbürgermeister im Falle einer Verurteilung schwere persönliche und berufliche Konsequenzen erwartet. 

LAG: Privatgutachten war nicht notwendig

Das AG sprach ihm die Kosten für den Ausdruck zu, die Kosten für das Gutachten hingegen nicht. Sowohl der Anwalt als auch die Bezirksrevisorin legten dagegen sofortige Beschwerden zum LG Nürnberg-Fürth ein. Das LG gab nun vollumfänglich der Staatskasse recht. Weder die Kosten für die Ausdrucke noch die für das Privatgutachten seien erstattungsfähig. Beides seien keine notwendigen Auslagen gewesen. 

Eigene Ermittlungen oder Beweiserhebungen des Beschuldigten seien grundsätzlich nicht notwendig, da die Staatsanwaltschaft von Amts wegen zu ermitteln und auch Beweise zugunsten des Beschuldigten zu erheben habe. Beschuldigte könnten allenfalls Beweisanträge stellen und Ermittlungen anregen. Davon gibt es allerdings Ausnahmen, etwa bei komplizierten technischen Fragen oder sehr abgelegenen Rechtsmaterien. Diese Notwendigkeit sei grundsätzlich „ex ante“ aus der Sicht des Beschuldigten zu beurteilen. Ausnahmsweise können zunächst nicht notwendig erscheinende Ermittlungen dennoch erstattet werden, wenn sie „ex post“ tatsächlich entscheidungserheblich zu Gunsten des Betroffenen waren. 

Vorliegend sei jedoch keine dieser Ausnahmen erkennbar, so das Gericht. Hier sei es um Fragen des öffentlichen Tarifrechts gegangen. Dies sei zwar eine spezielle Rechtsmaterie, doch sie sei angesichts der umfänglich vorhandenen juristischen Literatur und Kommentierung nicht als entlegen zu bezeichnen. Es wäre dem gem. § 3 BRAO vollumfänglich mandatierten Rechtsanwalt daher zumutbar gewesen, sich die zur Beurteilung des Falles erforderlichen Kenntnisse zum Tarifrecht selbst zu erarbeiten. Zudem sei das Gutachten auch rückblickend nicht entscheidungserheblich gewesen.  

Digitale Akten müssen nicht ausgedruckt werden

Auch die Fertigung eines vollständigen Aktenausdrucks sei zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache nicht geboten gewesen. Dass die Akteneinsicht auch mittels eines Datenträgers gewährt werden könne, ergebe sich aus einem Erst-Recht-Schluss aus § 32f Abs. 1 Satz 3 StPO (i.V.m. § 147 Abs. 4 StPO), wo dies für elektronisch geführte Akten ausdrücklich so bestimmt sei. Zudem hatte der Rechtsanwalt die Form der Akteneinsicht zu keinem Zeitpunkt gerügt. 

Die Festsetzung der Höchstgebühr (528,00 Euro Terminsgebühr) beanstandete das Gericht hingegen nicht. Bei einer Betragsrahmengebühr bestimmt der Rechtsanwalt gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit nach billigem Ermessen. In „Normalfällen“ sei die sog. Mittelgebühr angebracht – das wären hier 302,50 Euro gewesen. Das Gericht könne nur prüfen, ob die Grenzen des billigen Ermessens eingehalten wurden, wobei ein Toleranzspielraum von 20 % zuzumessen sei. Einen Ermessensausfall konnte das Gericht hier aber nicht erkennen – Bedeutung und Umfang der Sache seien zulässige Kriterien für eine hohe Gebühr.