beA-Nutzungspflicht

BGH: Auch europäische Anwälte müssen beA nutzen

Der BGH hat eine umstrittene Rechtsfrage geklärt: Auch dienstleistende europäische Rechtsanwältinnen und -anwälte müssen das beA in Deutschland nutzen.

03.07.2025beA & ERV

Der BGH hat in einem aktuellen Verfahren zwei umstrittene Rechtsfragen geklärt: Zum einen müssen auch dienstleistende europäische Rechtsanwältinnen und -anwälte, sofern sie in Deutschland tätig werden, das beA nutzen. Per Fax oder in Schriftform eingereichte Schriftsätze sind damit grundsätzlich unzulässig. Ebenfalls entschieden hat der BGH, dass ein österreichischer Anwalt dem Schriftlichkeitserfordernis durch Zeichnung im Rubrum genügt – auch wenn er nicht am Ende des Schriftsatzes unterschrieben hat (Beschl. v. 15.05.2025, Az. IX ZB 1/24).

In dem grenzüberschreitenden Fall hatte ein österreichischer Rechtsanwalt sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des LG Traunstein eingelegt – allerdings nur per Fax und per Post und nicht per beA. Den Schriftsatz hatte er nur im Rubrum und nicht am Ende unterschrieben. In den ersten Instanzen wurde sein Rechtsmittel noch als zulässig erachtet – doch der BGH sah dies nun teilweise anders.

Dienstleistende EU-Rechtsanwältinnen und -anwälte müssen beA aktiv nutzen

Die Beschwerde sei unzulässig, weil sie nicht gem. § 130d ZPO per beA eingelegt worden war, so die Karlsruher Richterinnen und Richter. So gelte auch für dienstleistenden europäische Rechtsanwältinnen und -anwälte ohne deutsche Zulassung gem. §§ 25 ff des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) auch die aktive Nutzungspflicht des beA. Damit hat der BGH eine umstrittene Rechtsfrage beantwortet.

Zur Begründung führte er aus, dass § 27 Abs. 1 Satz 1 EuRAG dienstleistende europäische Rechtsanwältinnen und -anwälte mit in Deutschland Niedergelassenen im Hinblick auf dessen Rechte und Pflichten gleichstelle. Die Gleichstellung bewirke, dass auch dienstleistenden Rechtsanwältinnen und -anwälten aus dem EU-Ausland der Nutzungspflicht des § 130d Satz 1 ZPO unterlägen.

Eine von der Nutzungspflicht entbindende Ausnahmevorschrift enthielten die Regelungen des EuRAG nicht. Im Gegenteil: Das Gesetz sehe vielmehr vor, dass EU-Anwältinnen und -anwälte die Einrichtung eines besonderen beA beantragen können, weil der Gesetzgeber schon 2018 davon ausging, dass die passive Nutzungspflicht auch für sie gelte. Was für die passive Nutzungspflicht gelte, finde im Grundsatz auch auf die seit 2022 geltende aktive Nutzungspflicht Anwendung, schlussfolgerte der BGH.

Dienstleistungsfreiheit und Rubrumsunterschrift

Die Dienstleistungsfreiheit stehe dem nicht entgegen. EU-Anwältinnen und -anwälten müsse lediglich ermöglicht werden, unter den für die in Deutschland niedergelassenen Rechtsanwältinnen und -anwälte geltenden Bedingungen tätig zu werden. Deshalb setzten sich Sinn und Zweck der aktiven Nutzungspflicht - die Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs durch Vermeidung erheblicher Druck- und Scanaufwände bei Gerichten und bei Anwaltskanzleien - auch hier durch.

Im Streitfall musste nicht entschieden werden, ob die Dienstleistungsfreiheit Ausnahmen von der aktiven Nutzungspflicht für dienstleistende EU-Rechtsanwältinnen und -anwälte gebietet, weil dies möglicherweise die Ausübung ihrer Dienstleistungsfreiheit im Einzelfall behindern oder weniger attraktiv machen könnte (vgl. EuGH, Urt. v. 18.05.2017, Rs. C-99/16). Denn dass in diesem Einzelfall der freie Dienstleistungsverkehr möglicherweise eingeschränkt gewesen wäre, ohne dass dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt wäre, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich gewesen, so der BGH.

Auch, wenn die Beschwerde im Ergebnis unzulässig war, entschied der BGH, dass es in diesem Fall ausreichte, dass der österreichische Anwalt den Schriftsatz nur im Rubrum und nicht am Ende unterschrieben hatte. Ob die Zeichnung eines Schriftsatzes in dem seinem Inhalt vorangestellten Rubrum (Rubrumsunterschrift) dem Schriftlichkeitserfordernis genügt, war zuvor in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet worden. Das Erfordernis sei jedenfalls gewahrt, wenn die Rubrumsunterschrift von einem österreichischen Rechtsanwalt stammt, so der BGH. Dies sei nach österreichischem Recht ausreichend. Außerdem stehe in diesem Fall hinreichend deutlich fest, von wem der Schriftsatz stammt und dass es sich nicht nur um einen Entwurf handele, sondern er mit Wissen und Wollen dem Gericht zugeleitet werden sollte.