Bundesjustizministerium plant Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwertes für Amtsgerichte
Das BMJV hat einen neuen Referentenentwurf vorgelegt, der u. a. die Zuständigkeit der Amtsgerichte reformieren soll – mit einer Anhebung des Streitwerts auf 10.000 Euro und dem Ausbau spezialgerichtlicher Zuständigkeiten. Die BRAK begrüßt die Pläne, mahnt aber eine strukturelle Absicherung der Amtsgerichte an.
17.07.2025 | Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 24.06.2025 den Referentenentwurf zur „Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ veröffentlicht, nach dem der Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte von 5.000 Euro auf künftig 10.000 Euro hochgesetzt sowie streitwertunabhängige Spezialzuständigkeiten geschaffen werden sollen. Der Entwurf wurde bereits in der letzten Legislaturperiode eingebracht, fiel jedoch der Diskontinuität anheim – hier war noch eine Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwertes auf 8.000 Euro vorgesehen.
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) begrüßt grundsätzlich die Stärkung der Amtsgerichte und damit des Justizstandorts Deutschland in der Fläche – dies brachte die BRAK auch in ihrer Stellungnahme 25/2025 zum Ausdruck. Zugleich mahnte sie an, dass der zweite Schritt nicht ohne den zwingend erforderlichen ersten gegangen werden kann: die strukturelle und personelle Absicherung der Amtsgerichte.
Deutliche Kritik formuliert die BRAK mit Blick auf die anwaltsspezifischen Aspekte des Referentenentwurfs und damit allen voran die Gesetzesbegründung zum Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger: Auf geschätzter Datengrundlage wird für jährlich etwa 9.000 Verfahren der Wegfall anwaltlicher Vertretung prognostiziert. Dadurch ergebe sich eine finanzielle „Entlastung“ in Höhe von rund 14,5 Millionen Euro bundesweit. Die Stellungnahme kritisiert nicht nur die Kalkulationsgrundlage als spekulativ, sondern nachdrücklich das unzureichende Verständnis von der Rolle der Anwaltschaft – nicht nur als Rechtsberater und -vertreter, sondern auch als ein Faktor im Prozess, der zur Verfahrensökonomie beiträgt. Entsprechend wandten sich bereits BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels sowie Vizepräsidentin Sabine Fuhrmann an das BMJV. Auch der Anwaltszwang ist keine sinnlose Erfindung – er dient gleichermaßen dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege als auch dem Interesse der Prozessparteien. Dementsprechend fordert die BRAK seine Beibehaltung bei einer Streitwertgrenze von 5.000 Euro.
Die Bedeutung der Rolle der Anwaltschaft ist nicht nur auf verfassungsrechtlicher, sondern auch auf europarechtlicher und internationaler Ebene zu betonen. Auch vor diesem Hintergrund ist es befremdlich, dass die Gesetzesbegründung die anwaltliche Vertretung primär unter dem Aspekt der finanziellen Belastung der Parteien thematisiert und damit der Funktion der Anwaltschaft im Gefüge des rechtsstaatlichen Verfahrens und ihrer verfassungsrechtlich und völkerrechtlich anerkannten Rolle als Sicherungsinstanz des effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht wird.
Weiterführende Informationen
Nachrichten aus Berlin, Ausgabe 13/2025 v. 26.06.2025
BRAK-Stellungnahme Nr. 26/2024