Opferschutz

Bessere Unterstützung für Opfer im Strafprozess – insbesondere bei häuslicher Gewalt

Ein neuer Referentenentwurf des BMJV zur psychosozialen Prozessbegleitung soll den Schutz von Opfern häuslicher Gewalt nachhaltig stärken.

01.12.2025Gesetzgebung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 27. November einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung“ veröffentlicht. Betroffene von schweren Straftaten sollen im Strafverfahren leichter professionelle Unterstützung durch nicht-rechtliche, psychosoziale Prozessbegleiterinnen und -begleiter erhalten können. Dabei hat das BMJV besonders Opfer häuslicher Gewalt im Blick.

Die psychosoziale Prozessbegleitung, die 2017 eingeführt wurde, ist eine besonders intensive Form der nicht-rechtlichen Begleitung von Opfern von Straftaten vor, während und nach der Hauptverhandlung. Sie umfasst die qualifizierte nicht-rechtliche Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung im Strafverfahren.

Laut einem 2021 vom BMJV erstellten Bericht an den Nationalen Normenkontrollrat (NKR) hat sich die psychosoziale Prozessbegleitung zu einem wesentlichen Instrument zur Stärkung des strafprozessualen Opferschutzes bei schweren Sexual- und Gewaltstraftaten entwickelt. Allerdings lägen die Beiordnungszahlen hinter den bei der Einführung des Rechtsinstituts prognostizierten Erwartungen zurück, so die Begründung zum Referentenentwurf. Hier soll nachgebessert werden.

Psychosoziale Prozessbegleitung – was wird geändert?

Seit 2017 haben minderjährige und besonders schutzbedürftige Erwachsene, die durch eine Sexual- oder eine schwere Gewaltstraftat verletzt wurden, Anspruch auf professionelle nicht-rechtliche Begleitung und Betreuung während des gesamten Strafverfahrens (§ 406g Abs. 3 i.V.m. § 397a StPO). Dies laut § 406g Abs. 3 Satz 2 allerdings nur, wenn „die besondere Schutzbedürftigkeit des Verletzten dies erfordert.“

Künftig soll zunächst ein größerer Personenkreis Anspruch auf diese psychosoziale Prozessbegleitung haben: Zum einen dadurch, dass das Erfordernis einer „besonderen Schutzbedürftigkeit“ gestrichen wird. Erwachsene müssen damit keine weitere Voraussetzungen erfüllen, außer Opfer einer der in 397a StPO genannten schweren Straftaten gewesen zu sein.

Zum anderen soll der Katalog der Straftaten, die eine Prozessbegleitung ermöglichen, erweitert werden. Damit sollen auch Betroffene von häuslicher Gewalt künftig besser geschützt werden. Ihnen steht bislang weder ein Anspruch auf Beiordnung einer Nebenklagevertretung noch einer psychosozialen Prozessbegleitung zu, wenn sie nicht Opfer einer der gelisteten schweren Straftaten, wie etwa einer Vergewaltigung, geworden sind. Typische Delikte im Bereich der häuslichen Gewalt sind aber eher vermeintlich „leichtere“ wie Körperverletzung oder Nachstellung. Dennoch sollen auch die hiervon Betroffenen in gravierenden Fällen psychosoziale Prozessbegleitung und einen Rechtsanspruch auf Beiordnung einer für sie kostenlosen Rechtsanwältin oder eines kostenlosen Rechtsanwalts erhalten. Konkret, wenn die Verletzte erhebliche körperliche oder seelische Folgen durch die Tat erlitten hat - insbesondere aufgrund wiederholter Tatbegehung, Intensität der Tat, besonders belastenden Folgen oder weil sich die Verletzte angesichts familiärer Bindungen oder existenzieller Abhängigkeiten in einer besonderen Ausnahmesituation befindet.

Die von Opfer häuslicher Gewalt meist betroffenen Frauen hat die Bundesjustizministerin
Dr. Stefanie Hubig
dabei besonders im Blick:

„Für viele von ihnen ist ein Strafprozess gegen ihren Peiniger ein großer Kraftakt. Deshalb muss der Staat sicherstellen, dass Opfer häuslicher Gewalt im Verfahren umfassende, verlässliche Unterstützung erhalten. Professionelle psychosoziale Prozessbegleitung kann hier einen entscheidenden Unterschied machen, weil sie Ängste mindert und Betroffene während des gesamten Verfahrens stärkt.“

Kinder und Jugendliche, die Opfer schwerer Straftaten geworden sind, sollen schließlich direkt von Amts wegen eine psychosoziale Prozessbegleitung erhalten können und künftig keinen Antrag mehr stellen müssen.

Bessere Informationen, höhere Vergütung

Auch soll die Informationslage zur Prozessbegleitung für Betroffene durch die Einführung einer Hinweispflicht verbessert werden, bei der die Ermittlungsbehörden und Gerichte Zeuginnen und Zeugen auf die Möglichkeit der kostenfreien Inanspruchnahme einer psychosozialen Prozessbegleitung hinweisen sollen, wenn sich im Rahmen des Strafverfahrens Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Anspruch besteht.

Eine Reihe von Verfahrensregelungen für die psychosoziale Prozessbegleitung sollen ebenfalls angepasst werden. So soll etwa eine nachträgliche Beiordnung ermöglicht werden. Das betrifft Fälle, in denen eine Prozessbegleitung bereits in einem vorangegangenen Verfahrensabschnitt ausgeübt wurde, in diesem aber noch nicht beantragt worden war. Prozessbegleiterinnen und -begleiter sollen künftig über den Termin der Hauptverhandlung informiert werden.

Schließlich soll die Vergütung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern erhöht werden: Die Pauschalen für die Begleitung während des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden angehoben. Es wird eine zusätzliche Vergütung für die Betreuung nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens eingeführt. Zusätzlich sollen besonders zeitintensive und fahrtaufwändige Prozessbegleitungen bei der Vergütung künftig berücksichtigt werden.

Der Gesetzentwurf wurde am Tag der Veröffentlichung an die Länder und Verbände versendet. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 16. Januar 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Weiterführende Informationen:

BRAK bewertet Bund-Länder Reformvorschläge, Nachrichten aus Berlin 5/2022
Richtlinienvorschlag der EU-Kommission, Nachrichten aus Brüssel 5/2022