RVG: lineare Gebührenerhöhung

BRAK und DAV fordern Gebührenanpassung

Mit einer gemeinsamen Stellungnahme fordern BRAK und DAV eine zeitnahe lineare Erhöhung der anwaltlichen Vergütung.

Gemeinsamer Katalog des Deutschen Anwaltvereins und der Bun-desrechtsanwaltskammer – Vorschläge zur linearen Erhöhung der Rechtsanwaltsvergütung sowie zu strukturellen Änderungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

26.09.2023 | Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und Deutscher Anwaltverein e.V. (DAV) haben sich mit einer gemeinsamen Stellungnahme erneut für eine zeitnahe lineare Erhöhung der anwaltlichen Vergütung stark gemacht, um eine Angleichung der Gebühren an die wirtschaftliche Entwicklung zu erreichen. Neben den ganz grundsätzlich stetig wachsenden Kosten zur Unterhaltung einer Kanzlei bedingen auch die enorm gestiegene Inflationsrate in Folge der Pandemie sowie der Energiekrise aufgrund des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine ein rasches Handeln. Bei der letzten Vergütungsanpassung durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 erfolgte überdies keine vollständige Angleichung an die wirtschaftliche Entwicklung seit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz im August 2013. Auch diese Differenz muss nach Ansicht der Anwaltsorganisationen dringend ausgeglichen werden.

Mit der Stellungnahme schlagen BRAK und DAV zudem strukturelle Änderungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vor. So sollte das Schriftformerfordernis bei Rechtsanwaltsrechnungen in § 10 RVG - unabhängig von der Zustimmung von Mandantinnen und Mandanten - durch die Textform ersetzt werden. Auch die Zusatzgebühr nach Nr. 1010 VV RVG sollte laut BRAK und DAV dahingehend geändert werden, dass diese unabhängig von der Durchführung einer Beweisaufnahme bei der Teilnahme an mehr als zwei Terminen mit einer Gesamtdauer von insgesamt mehr als 120 Minuten entsteht. Daneben wird die Einführung einer gesonderten Vergütung für die Tätigkeit im strafrechtlichen Zwischenverfahren und die Anhebung der Verfahrenswerte in Kindschafts- sowie Gewaltschutz- und Abstammungssachen gefordert.

Zudem sind  DAV und BRAK der Auffassung, dass die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG künftig auch das Einscannen von in Papierform vorliegenden Akten zur weiteren Bearbeitung als elektronische Akte erfassen sollte. Zudem halten die Organisationen eine Erhöhung der Fahrtkostenpauschale nach Nr. 7003 VV RVG auf mindestens 0,50 Euro für sachgerecht und notwendig.

Die Anwaltsorganisationen stehen in Gesprächen mit den beteiligten Akteuren.