Verfassungsbeschwerde

BVerfG hält Verwertung von ANOM-Daten für verfassungsgemäß

Verfassungsbeschwerde wegen Verwendung von ANOM-Daten im Strafverfahren unzulässig – BVerfG sieht keine Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien.

13.10.2025Rechtsprechung

Die Nutzung von durch das FBI erhobenen ANOM-Kommunikationsdaten als Beweismittel in einem deutschen Strafverfahren begegnet nach Auffassung des BVerfG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Verfassungsbeschwerde hiergegen sei mangels schlüssiger Darlegung einer Grundrechtsverletzung unzulässig (Beschl. v. 23.09.2025, Az. 2 BvR 625/25).

Hintergrund: Was sind ANOM-Daten?

Bei ANOM handelt es sich um einen fingierten Krypto-Messengerdienst, den die US-Bundespolizei FBI entwickelt hatte, um sie im Rahmen einer verdeckten, groß angelegten Aktion an kriminelle Netzwerke zu verteilen und diese auszuspähen.

Die Geräte waren mit einer Software ausgestattet, die alle über ANOM versandten Nachrichten automatisiert und eindeutig zuzuordnen an einen sogenannten iBot-Server übermittelte. Dort wurden sie vom FBI in einem temporären Speicher zunächst entschlüsselt, erneut verschlüsselt gespeichert und nach einigen Tagen Verzögerung an einen Transferserver weitergeleitet. Ein offiziell unbekannter Mitgliedstaat der Europäischen Union stellte dem FBI hierzu im Rahmen eines bilateralen Rechtshilfeabkommens mit den USA Infrastruktur zur Verfügung. Einer Recherche der FAZ zufolge handelte es sich dabei offenbar um Litauen. Die dort gespeicherten Daten wurden – ohne eigene Auswertung durch den EU-Drittstaat – an die US-Behörden übermittelt. Grundlage hierfür waren gerichtliche Beschlüsse nach dem jeweiligen nationalen Verfahrensrecht des Drittstaates.

Auch das deutsche Bundeskriminalamt erhielt Zugang zu den ANOM-Daten. Die Spur führte zu vielen Verdächtigen aus der Drogenkriminalität - viele Ermittlungsverfahren wurden eingeleitet. In dem zugrundeliegenden Verfahren wurde ein Mann dementsprechend vom Landgericht wegen Betäubungsmittelhandels zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Verurteilung stützte sich nahezu ausschließlich auf Chatnachrichten, die über ANOM ausgetauscht und später seiner Person zugeordnet wurden. Die gegen das Urteil gerichtete Revision blieb erfolglos: Der BGH verwarf sie, soweit sie sich gegen die Verwertung der ANOM-Daten richtete, als unbegründet (Urt. v. 09.01.2025, Az. 1 StR 54/24).

Recht auf faires Verfahren nicht verletzt

Der Verurteilte wandte sich daraufhin mit einer Verfassungsbeschwerde an das BVerfG und machte geltend, dass die ANOM-Daten nicht hätten verwertet werden dürfen. Dass sie zur Grundlage der strafrechtlichen Verurteilung gemacht worden waren, habe das Recht auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren verletzt. Insbesondere hätten das LG und der BGH das Verfahren zur Erhebung der ANOM-Daten im Ausland nicht hinreichend daraufhin überprüft, ob es den nach Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen genüge und ein Mindestmaß an Grundrechtsschutz einräume. Ferner hätten die Erkenntnisdefizite hinsichtlich der Überwachung der ANOM-Geräte dazu geführt, dass ihm sämtliche Einwendungen gegen das Verfahren abgeschnitten würden.

Die Karlsruher Richterinnen und Richter sahen in der Verfassungsbeschwerde des Mannes schon keine schlüssige Darlegung einer möglichen Grundrechtsverletzung. Wegen Unzulässigkeit nahmen sie sie daher nicht zur Entscheidung an. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die Verwertung der ANOM-Daten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletze. Abschließend wiesen sie auch darauf hin, dass auch unabhängig vom Vortrag des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die grundsätzlich gegen die verfassungsrechtliche Verwertbarkeit der ANOM-Daten sprächen.

Soweit der Mann geltend machte, über das Verfahren zur Datengewinnung im Ausland sei „praktisch nichts bekannt“, daher sei es nicht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar, widerspreche dies bereits seinem eigenen Vortrag, wonach die wichtigsten Aspekte (wie oben im Sachverhalt beschrieben) ihm durchaus bekannt gewesen waren. Dass der genaue Ablauf, der genaue Inhalt der gerichtlichen Beschlüsse oder die Identität des EU-Mitgliedstaates nicht bekannt seien, reiche nicht aus, um von einem Verstoß gegen verfassungsrechtliche Mindeststandards auszugehen. Bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der um Rechtshilfe ersuchte ausländische Staat bei der Gewinnung der Beweismittel die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes verletzt haben könnte, sei dies zu verneinen.

Keine Umgehung von Grundrechtsstandards  

Das Gericht wies zudem das Argument zurück, die Überwachung sei gezielt ins Ausland verlagert worden, um US-rechtliche Schutzstandards – insbesondere den Fourth Amendment (Schutz der Privatsphäre) und den Wiretap Act – zu umgehen. Nach dem Vortrag des Verurteilten sei ihr Anwendungsbereich im konkreten Fall schon nicht eröffnet gewesen, weil die Überwachung keine US-Infrastruktur umfasst habe.

Auch die Rüge, das Verfahren im EU-Drittstaat sei unverhältnismäßig und habe keinen legitimen Zweck verfolgt, überzeugte das BVerfG nicht. Es sei nicht substantiiert dargetan worden, dass eine Strafverfolgung in den USA unmöglich gewesen sei oder dass die Daten dort keinem legitimen Ermittlungszweck dienten. Gerade im Hinblick auf Verfahren gegen die Betreiber des ANOM-Dienstes sei von einer strafprozessualen Relevanz der Daten auszugehen.

Nicht zuletzt wies das Gericht die Befürchtung zurück, dem Beschwerdeführer seien durch die angeblich fehlende Transparenz der Beweiserhebung effektive Verteidigungsmöglichkeiten abgeschnitten worden. Die festgestellten Erkenntnislücken beträfen allein die Frage, ob die Datenerhebung nach dem Recht des unbekannten EU-Drittstaates zulässig gewesen sei – eine Frage, die für die Zulässigkeit der Beweisverwertung in Deutschland gerade nicht entscheidend sei.

Ein ähnlicher Ermittlungserfolg gegen Drogenkriminelle war europäischen Behörden vor einigen Jahren mit den „Enchrochat“-Mobiltelefonen gelungen. Allerdings war die Verschlüsselungsmethode nicht von Behörden entwickelt, sondern lediglich im Nachhinein entschlüsselt worden. Auch diese Ermittlungsmethode haben BGH (Beschl. v. 02.03.2022, Az. 5 StR 457/21), BVerfG (Beschl. v. 01.11.2024, Az. 2 BvR 684/22 - News der BRAK hierzu v. 18.12.2024) überprüft und die daraus gewonnenen Daten letztlich für verwertbar befunden.