BMJV plant mehr Schutz für Betroffene bei Familiengerichten
Das BMJV schlägt in einem Referentenentwurf Änderungen im familiengerichtlichen Verfahren vor, um Betroffene besser vor häuslicher Gewalt zu schützen.
Betroffene von häuslicher Gewalt sollen im familiengerichtlichen Verfahren besser geschützt werden. Das ist das Ziel eines Referentenentwurfs, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 22. Mai 2026 veröffentlicht hat.
Die im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Änderungen betreffen insbesondere das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). So soll ein neuer Wahlgerichtsstand Betroffenen die Möglichkeit geben, den neuen Wohnort nach einer Trennung geheim zu halten. Außerdem sollen Scheidungen bei häuslicher Gewalt auch vor Ablauf des Trennungsjahres möglich sein.
Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu: „Gewalt in der Familie ist kein privates Problem. Wer von häuslicher Gewalt betroffen ist, muss sich darauf verlassen können, dass der Staat Schutz bietet und konsequent zur Seite steht. Die Familiengerichte haben hier eine Schlüsselrolle. Denn in Familiengerichten werden zentrale Entscheidungen getroffen – wie zum Sorge- und Umgangsrecht, zu Unterhalt und Scheidung. Bereits 2024 hatte die Vorgängerregierung ein ähnliches Vorhaben initiiert.
Der aktuelle BMJV-Vorschlag ergänzt ein weiteres Reformvorhaben im Kindschaftsrecht zum Schutz vor häuslicher Gewalt, dass das BMJV bereits Anfang Mai veröffentlicht hatte. Hiernach soll etwa das Umgangsrecht von gewalttätigen Elternteilen mit ihrem Kind ausgeschlossen werden können.
Schutz vor häuslicher Gewalt
Zur Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Elternteile und Kinder im gerichtlichen Verfahren ist insbesondere die Einführung eines Wahlgerichtsstands für Kindschafts-, Abstammungs- und Kindesunterhaltssachen vorgesehen: Bislang müssen solche Verfahren zumeist am aktuellen Aufenthaltsort des Kindes geführt werden. Künftig sollen sie auch an einem früheren Aufenthaltsort des Kindes geführt werden können. So soll eine bessere Geheimhaltung des aktuellen Aufenthaltsorts des gewaltbetroffenen Elternteils ermöglicht werden. „Wer von Gewalt betroffen ist, darf nicht zusätzlich dadurch gefährdet werden, dass im Gerichtsverfahren der eigene Aufenthaltsort offenbar wird. Betroffene von häuslicher Gewalt dürfen nicht durch das Verfahren erneut in Gefahr geraten“, so die Bundesjustizministerin Hubig.
Klargestellt werden soll außerdem, dass das Gericht in Fällen häuslicher Gewalt nicht mehr aktiv auf ein Einvernehmen hinwirken soll. Denn von einem Elternteil, der häusliche Gewalt erlitten hat, kann regelmäßig nicht erwartet werden, dass er sich auf Aushandlungsprozesse mit dem gewalttätigen Elternteil einlässt. Der Informationsfluss zwischen den an Gewaltschutz- und Kindschaftsverfahren beteiligten Stellen soll durch neue Mitteilungspflichten verbessert werden.
Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts bei Anhaltspunkten für häusliche Gewalt soll konkretisiert werden: Es soll klargestellt werden, dass das Gericht entsprechenden Anhaltspunkten frühzeitig nachgehen muss, damit gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen frühzeitig ergriffen werden können.
Durch eine Ergänzung der Qualifikationsvoraussetzungen für Familienrichterinnen und -richter soll sichergestellt werden, dass diese bessere Vorkenntnisse über Dynamiken und Auswirkungen häuslicher Gewalt haben. „Wir wollen außerdem sicherstellen, dass Familienrichterinnen und -richter für die besonderen Dynamiken von häuslicher Gewalt sensibilisiert sind. Hinweise auf Gewalt müssen früh erkannt und ernst genommen werden. Denn häusliche Gewalt endet nicht automatisch mit der Trennung – oft setzt sie sich gerade im Streit um Kinder, Unterhalt oder Umgang fort“, so Hubig.
Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass eine Scheidung in Fällen häuslicher Gewalt in der Regel bereits vor Ablauf des Trennungsjahrs möglich ist.
Stärkung der Position von Kindern im familiengerichtlichen Verfahren
Der Gesetzentwurf sieht außerdem verschiedene Maßnahmen vor, um die Stellung des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren zu stärken. So sollen insbesondere die Möglichkeiten für Kinder ab 14 Jahren, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen, erweitert werden und die Pflegeeltern besser in das Verfahren eingebunden werden. Auch die Stellung des Verfahrensbeistands soll gestärkt werden, indem Eltern verpflichtet werden, dem Verfahrensbeistand das persönliche Gespräch mit dem Kind zu ermöglichen.
Darüber hinaus sollen Verfahren durch Änderungen im Erkenntnis-, Beschwerde- und Nachlassverfahren beschleunigt und alle beteiligten Stellen und Personen hierdurch entlastet werden. Z. B. sollen Verfahren zur elterlichen Sorge künftig auch durch einen gerichtlich gebilligten Vergleich beendet werden können.
Weitere Änderungen betreffen u. a. die Voraussetzungen für die Beeidigung von Dolmetschern nach dem Gerichtsdolmetschergesetz und die Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht zu Forschungszwecken.
Der Gesetzentwurf wurde am 22. Mai 2026 an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.
Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 10. Juli 2026 Stellung zu nehmen.
Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.