K.-o.-Tropfen

BMJV plant Strafverschärfung zu Vergewaltigungsdrogen

Wer K.-o.-Tropfen einsetzt, um zu vergewaltigen oder zu rauben, soll laut BMJV-Entwurf zukünftig mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe rechnen.

27.11.2025Rechtsprechung

Wer sogenannte K.-o.-Tropfen zur Begehung einer Vergewaltigung oder eines Raubes einsetzt, soll zukünftig mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 24. November 2025 einen entsprechenden Referentenentwurf veröffentlicht. Dazu soll der Einsatz gefährlicher Mittel der Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs bei einem sexuellen Übergriff oder einem Raub gleichgestellt werden.

K.o.-Tropfen sind ein Überbegriff für verschiedene Substanzen (etwa unter Namen wie „GBL“, „GHB“ bzw. Liquid Ecstasy bekannt), die Opfer betäuben und damit wehrlos gegen Straftaten wie Vergewaltigungen machen. 

BGH 2024: Kein gefährliches Werkzeug

Mit dem Entwurf reagiert das BMJV auf ein BGH-Urteil aus 2024: Damals hatte der BGH entschieden, dass K.-o.-Tropfen nicht als „gefährliches Werkzeug“ im Sinne im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB zu verstehen sind (Beschl. v. 08.10.2024, Az. 5 StR 382/24). Diese Auslegung widerspreche Wortlaut und Gesetzessystematik. Damit handelt es sich nach geltendem Recht regelmäßig nicht um eine besonders schwere Form des sexuellen Übergriffs oder des Raubes, für den das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vorsieht. Eine Ausnahme, auf die auch der BGH hinweist, besteht bislang nur, wenn gem. § 177 Abs. 8 Nr. 2b die "Herbeiführung einer konkreten Todesgefahr für das Opfer" in Betracht kommt. Hierzu bedarf es jedoch besonderer Umstände im Einzelfall.

Das gleiche Problem stellt sich bei den Raubdelikten, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB: Eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren gilt auch hier nur bei Verwendung eines „anderen gefährlichen Werkzeugs“.

Im Rahmen der Vergewaltigung ergibt sich nach dem Auffangtatbestand des § 177 Absatz 7 Nr. 2 StGB nur eine geringere Mindeststrafe von lediglich drei Jahren Freiheitsstrafe. Danach gelten die Tropfen derzeit nur als ein sonstiges „Werkzeug oder Mittel […], um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt […] zu verhindern oder zu überwinden“. Zudem wird der heimliche Einsatz von K.-o.-Tropfen regelmäßig im Rahmen der Strafzumessung straferschwerend berücksichtigt.

Gesetzentwurf soll Schutzlücke beheben

Die geltende Rechtslage werde damit der besonderen Gefahr und Verwerflichkeit, die von dem Einsatz von K.-o.-Tropfen ausgeht, nicht gerecht, so das BMJV in einer Pressemitteilung. Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu: „Vergewaltigungen unter Einsatz von K.-o.-Tropfen sind besonders perfide und gefährlich. Die Täter machen ihre Opfer wehrlos und nutzen das niederträchtig aus. Frauen werden gezielt mit Substanzen wie K.-o.-Tropfen betäubt, um ihnen sexuelle Gewalt anzutun. Solche Taten müssen hart bestraft werden.“

Der Referentenentwurf sieht daher vor, dass auch bei der Verwendung „gefährlicher Mittel“ zukünftig eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe gelten soll. Konkret wird § 177 Abs. 8 Nr. 1 folgendermaßen ersetzt: Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter „1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug oder Mittel verwendet oder“ 2. § 250 Abs. 2 Nr. 1 heißt zukünftig: Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub „1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug oder Mittel verwendet.“ Beide Tatbestände sollen laut Gesetzesbegründung künftig insbesondere solche Mittel erfassen, die im Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in § 224 Absatz 1 Nr. 1 StGB („Gift und andere gesundheitsschädliche Stoffe“) genannt sind.

Der Gesetzentwurf wurde bereits an die Länder und Verbände versendet. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 19. Dezember 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Auch die BRAK plant, eine Stellungnahme abzugeben .