Pflichtverteidiger nur für Haftbefehlseröffnung = Einzeltätigkeit
Beschränkt sich die Bestellung als Pflichtverteidiger nur auf einen konkreten Termin, so kann der Anwalt auch nur eine Einzeltätigkeit abrechnen, so der BGH.
Der BGH hat eine bislang in der Rechtsprechung umstrittene gebührenrechtliche Frage geklärt: Wird ein Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin nur für die Haftbefehlseröffnung vertretungsweise zur Pflichtverteidigung bestellt, so fällt hierfür lediglich eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV RVG an. Die Verteidigerin bzw. der Verteidiger kann dementsprechend nicht die normale Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr geltend machen, die für eine vollumfängliche Pflichtverteidigung anfielen (Beschl. v. 17.07.2025, Az. 3 BGs 440/25).
Ein Beschuldigter wurde noch am Tag seiner Verhaftung dem Ermittlungsrichter am BGH vorgeführt. Der Verhaftete hatte zwar einen Wahlverteidiger angegeben, der später auch zu seinem Pflichtverteidiger bestellt wurde. Dieser war jedoch am Tag der Vorführung verhindert, sodass ein anderer Rechtsanwalt nur für die Haftbefehlseröffnung vertretungsweise bestellt wurde. Im Anschluss wollte dieser die volle Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr eines Pflichtverteidigers nebst Auslagen erstattet bekommen. Die Rechtspflegerin beschränkte seinen Kostenanspruch jedoch auf die Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV RVG zuzüglich der Auslagenpauschale. Die Erinnerung des Rechtsanwalts dagegen hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
BGH klärt umstrittene gebührenrechtliche Frage
Die im Verfahren relevante Rechtsfrage, welche Gebühren einem nur vertretungsweise bestellten Pflichtverteidiger zustehen, ist in der Rechtsprechung bislang umstritten gewesen. Die weitaus überwiegende Anzahl der Gerichte hatte bislang – wie der Rechtsanwalt auch - die Auffassung vertreten, dass alle Gebühren eines Pflichtverteidigers anfielen (u.a. OLG Karlsruhe, Düsseldorf, Köln, Hamm, Bamberg, München, Nürnberg, Saarbrücken und Jena). Dies gelte auch, wenn dieser nur für einen Termin zur Haftbefehlseröffnung oder zu einem Haftprüfungstermin bestellt worden sei.
Der BGH schloss sich jedoch der Gegenansicht an: Wer nur für den Termin zur Haftbefehlseröffnung als Vertreter bestellt wurde, könne gebührenrechtlich nicht dem für das gesamte Verfahren beigeordneten Pflichtverteidiger gleichgestellt werden (so zuvor nur das OLG Stuttgart). Eine Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr verdiene ein Anwalt bzw. eine Anwältin nur, wenn er oder sie auch über die einzelne Tätigkeit hinaus für den Mandanten bzw. die Mandantin tätig sei.
Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG nenne hingegen bestimmte Einzeltätigkeiten eines Rechtsanwalts, die nicht insgesamt mit der Interessenwahrnehmung beauftragt seien. In Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG sei als Einzeltätigkeit u.a. die Beistandsleistung bei einer richterlichen Vernehmung geregelt, wozu auch die Haftvorführung gehöre – so, wie in diesem Fall. Die Abgrenzung zwischen Einzeltätigkeit und der vollen Pflichtverteidigung sei vom Umfang der gerichtlichen Bestellung abhängig, wofür deren Wortlaut maßgeblich sei.
Im hiesigen Fall sei der Anwalt „als Pflichtverteidiger für den heutigen Termin“ bestellt worden. Damit ergebe sich eine zeitlich und inhaltlich beschränkte Bestellung auf die Haftfrage. Im Vergleich zeige sich zudem, dass der Wahlverteidiger ohne Einschränkung als Pflichtverteidiger für das gesamte Verfahren bestellt worden sei. Jedenfalls in diesem Fall sei offenkundig, dass dem für nur einen Termin vertretungsweise bestellten Rechtsanwalt keine Gebühren für die Vollverteidigung, sondern nur für eine Einzeltätigkeit zustünden.