Regierung will VwGO grundlegend modernisieren
Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf veröffentlicht, um das Verfahren vor Verwaltungsgerichten grundlegend zu modernisieren.
Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) soll grundlegend modernisiert werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den die Bundesregierung am 27. Mai 2026 beschlossen hat. Ein wesentliches Ziel der Reform ist es, Verwaltungsgerichte zu entlasten und Gerichtsverfahren zu beschleunigen. Verwaltungsgerichte sollen deshalb häufiger in kleinerer Besetzung entscheiden können. Auch sollen sie verspätet vorgebrachte Tatsachen leichter zurückweisen können. Bürgerinnen und Bürger sollen zudem einen Widerspruch gegen behördliche Entscheidungen zukünftig auch per einfacher E-Mail einlegen können. Außerdem soll der Staat verwaltungsgerichtliche Entscheidungen künftig konsequenter umsetzen müssen.
Mehr Entscheidungen durch Einzelrichterinnen und -richter
Gerichte sollen häufiger in kleinerer Besetzung entscheiden können – dadurch will die Regierung das richterliche Personal an den Verwaltungsgerichten „effizienter“ einsetzen. Konkret bedeutet das: Insbesondere sollen mehr Entscheidungen durch Einzelrichterinnen und -richter getroffen werden können - bereits nach einem halben Jahr der Tätigkeit als Proberichterin bzw. -richter soll dies möglich sein. Bislang ist dies erst nach einem Jahr möglich – außer in Asylverfahren. Auch an den Oberverwaltungsgerichten sollen die Einzelrichterinnen und -richter in einfach gelagerten Fällen künftig häufiger anstelle der Senate entscheiden . Beim BVerwG sollen künftig häufiger drei statt fünf Richterinnen bzw. Richtern entscheiden können.
In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf würdigt die BRAK den Reformbedarf ausdrücklich – warnt aber davor, dass einige Änderungen die Verfahrensqualität erheblich zum Nachteil der Rechtsuchenden verringern könnten. So sei der kollegiale Beratungsaustausch ein zentrales Qualitätsmerkmal der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Effizienz werde in dem Entwurf systematisch höher gewichtet als Einzelfallgerechtigkeit.
Weitere Änderungen im Verfahren
Die Verwaltungsgerichte sollen ein offensichtlich aussichtsloses und rechtsmissbräuchliches Gerichtsverfahren (querulatorischen Klagen) erst nach Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses betreiben müssen. Auf verspätetes Vorbringen (sog. Präklusion) sollen Gerichte den Vortrag leichter als bisher zurückweisen können.
Verwaltungsgerichte sollen künftig stärker den vorgebrachten Parteivortrag in den Mittelpunkt ihrer Tatsachenermittlung rücken können. Die Gerichte sollten sich dadurch stärker darauf konzentrieren können, die eigentliche rechtliche Prüfung durchzuführen. Allerdings sollen die Gerichte weiterhin für die Aufklärung des Sachverhalts zuständig bleiben (sog. Amtsermittlungsgrundsatz).
Die BRAK kritisierte in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf bereits die Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes i.V.m. der verschärften Präklusion. Der Ausschluss verspäteten Vorbringens ohne Nachweis konkreter Verzögerung gefährde insbesondere Bürger ohne anwaltliche Unterstützung, die prozessuale Fallstricke nicht überblicken können.
Auch in Bezug auf Rechtsmittel soll das Verfahren vereinfacht werden. Es soll sprachlich vereinheitlicht werden, wann ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, nachdem ein Gericht von Entscheidungen des übergeordneten Gerichts in ähnlich gelagerten Fällen abweicht. Zudem soll klargestellt werden, dass Rechtsmittel zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund offensichtlich vorliegt, auch wenn dieser nicht (ausreichend) dargelegt wurde.
In Eilverfahren sollen die (schon heute üblichen) sogenannten Hängebeschlüsse ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Das sind Entscheidungen, die den aktuellen Zustand solange rechtlich sichern, bis über das Verfahren entschieden werden kann.
Durchsetzung gegenüber Hoheitsträgern und Widerspruch per Mail
Verwaltungsgerichte sollen effektivere Möglichkeiten bekommen, Entscheidungen gegen Hoheitsträger durchzusetzen. Verwaltungsgerichte sollen deshalb besser gegen sogenannten „exekutiven Ungehorsam“ vorgehen können: Wirkt ein Hoheitsträger, also beispielsweise eine Stadt oder ein Bundesland, bei der Vollstreckung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht wie erforderlich mit, soll das maximal mögliche Zwangsgeld von 10.000 Euro auf 25.000 Euro angehoben werden. Das Zwangsgeld soll außerdem von vorneherein für mehrere Termine angeordnet werden können, beispielsweise pro Tag, Woche oder Monat der Nichterfüllung. Es soll insbesondere nicht demjenigen Hoheitsträger zufließen, gegen den sich die Vollstreckung richtet (Ausschluss „linke Tasche, rechte Tasche“). Diese Änderungen sollen die Wehrhaftigkeit des Rechtsstaates stärken.
Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:
„Verwaltungsgerichte sind wichtige Wächter von Grundrechten und Rechtsstaatlichkeit. Sie kontrollieren behördliches Handeln – etwa bei der Genehmigung großer Bauprojekte, dem Verbot einer Demonstration oder der Anerkennung von Asylbewerbern. […] Rechtsstaatlichkeit funktioniert nur, wenn Behörden gerichtliche Entscheidungen respektieren und umsetzen, auch dann, wenn sie unbequem sind.“
Zukünftig soll ein Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung auch per einfacher E-Mail eingelegt werden können, sofern die Behörde einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. Derzeit geht das elektronisch nur auf qualifizierte Weise (etwa mit qualifizierter elektronischer Signatur). Zwar hatte die BRAK in ihrer Stellungnahme den elektronischen Widerspruch an sich befürwortet, allerdings sichere Identifizierungsstandards gefordert. Bei einem Widerspruch per E-Mail drohe ein Flickenteppich behördlicher Zugangswege, der weder rechtssicher noch medienbruchfrei sei.
Hintergründe
Das Verfahrensrecht für die Verwaltungsgerichte wurde zuletzt 2001 reformiert. Seitdem habe sich das rechtliche und tatsächliche Umfeld, das für die Tätigkeit der Verwaltungsgerichte maßgeblich ist, weitreichend verändert, schreibt das BMJV auf seiner Seite. Die VwGO bedürfe daher der Modernisierung.
Der Gesetzentwurf ist Teil des „Paktes für den Rechtsstaat“. Neben einer Stärkung der personellen Ausstattung der Justiz und einer Entwicklung neuer digitaler Tools sieht der Pakt für den Rechtsstaat auch eine umfassende Modernisierung der Regeln für gerichtliche Verfahren vor. Die neuen Regelungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sollen auf die Verfahren vor den Sozial- und Finanzgerichten übertragen werden, soweit dies sachdienlich ist.
Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundestag und den Bundesrat übersandt.
Weiterführende Links:
BMJV: Der Gesetzentwurf auf einen Blick (Informationspapier)
Stellungnahme der BRAK Nr. 16 (zum Referentenentwurf)
Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 8/2026
Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 6/2026
Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 4/2026
BRAK-News zum Referentenentwurf v. 6.2.2026