Keine Strafschärfung wegen „Missbrauch des Gastrechts“
Ein Amtsrichter wertete es als strafschärfend, dass ein Ausländer im geldgebenden Gastland straffällig wurde – das geht so nicht, rügte das OLG Köln.
„Ausländer trifft keine gesteigerte Pflicht, sich im Gastgeberland straffrei zu führen. Deshalb darf die Ausländereigenschaft als solche nicht strafschärfend wirken." Mit diesen deutlichen Worten hob das OLG Köln das Urteil eines Amtsrichters aus Siegburg auf, der einem straffälligen Zuwanderer unter Verweis auf dessen „vorübergehenden Aufenthalt“ in einem fremden Land eine Strafschärfung auferlegt hatte (Beschl. v. 09.12.2025, Az. 1 ORs 231/25).
Amtsrichter straft schärfer, weil der Täter Ausländer ist
Der besagte Strafrichter des Amtsgerichts Siegburg hatte einen an Schizophrenie erkrankten Mann, der seit einem Jahr in Deutschland lebt, wegen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zwar milderte der Richter den Strafrahmen gem. § 21 StGB wegen der psychischen Erkrankung des Mannes. Auch wertete er zu seinen Gunsten, dass er geständig war und die Beute an den Geschädigten zurückgegeben hatte. Weitere Gründe zur Strafmilderung vermochte der Richter allerdings nicht zu finden.
So nahm er wegen der Gewerbsmäßigkeit einen besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 StGB an, obwohl dies nur „in der Regel“ zur Erfüllung des Qualifikationstatbestandes mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe führen sollte.
In seinen Urteilsgründen finden sich dann die folgenden Worte zum Angeklagten: Er meinte, "in dem Land, das ihm jedenfalls vorübergehenden Aufenthalt und Sozialleistungen gewährt hat, Straftaten zum Nachteil der Allgemeinheit begehen zu müssen.“ Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft gingen gegen dieses Urteil vor.
OLG Köln: Ausländer müssen sich nicht besser verhalten als Deutsche
Das OLG fand nun zahlreiche Gründe, warum in diesem Fall die Annahme eines besonders schweren Falls des Diebstahls fehlerhaft gewesen sei. Auch wenn Merkmale eines Regelbeispiels für diese Qualifikation erfüllt seien, könnte mildernde Umstände den Unrechts- und Schuldgehalt des Regelbeispiels wieder kompensieren. Dafür müsse eine Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessung wesentlichen Umstände stattfinden. Hier habe es genügend Gründe gegeben, warum sich ein Entfallen der Indizwirkung hätte „aufdrängen müssen“.
Besonders hervorzuheben ist die Mahnung an das Amtsgericht zur Wertung der Ausländereigenschaft des straffälligen Mannes: Diese habe der Richter dem Angeklagten rechtsfehlerhaft zur Last gelegt. Ausländer treffe keine gesteigerte Pflicht, sich im Gastgeberland straffrei zu führen. Deshalb dürfe die Ausländereigenschaft als solche nicht strafschärfend wirken. Der BGH beanstandet in ständiger Rechtsprechung Strafzumessungserwägungen, mit denen zu Lasten eines ausländischen Straftäters „ohne weitere Substanz auf einen Missbrauch des Gastrechts“ abgehoben werde. Schließlich zeigten die Urteilsgründe, dass der Amtsrichter offenbar nur ins Blaue hinein angenommen hatte, der Mann beziehe deutsche Sozialleistungen – dazu gebe es nicht einmal Feststellungen.
Schließlich habe der Amtsrichter es unterlassen, weitere Aspekte strafmildernd zu berücksichtigen: Zunächst hätte der Richter den vertypeten Milderungsgrund der verminderten Steuerungsfähigkeit gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB mit einbeziehen müssen. Der Täter war zum Zeitpunkt seiner Untersuchungshaft außerdem ohne Vorstrafen gewesen und hatte erstmals in seinem Leben einen Freiheitsentzug erlitten. Es sei davon auszugehen, dass dieser Umstand bei ihm einen besonderen Eindruck hinterlassen hätte – zumal er wegen seiner Erkrankung und mangelnder Sprachkenntnisse besonders vulnerabel sei. Daher komme eine strafmildernde Berücksichtigung der erlittenen Untersuchungshaft in Betracht, obwohl diese auch zeitlich angerechnet wurde.
Wann kann sich die Ausländereigenschaft auf die Strafzumessung auswirken?
Allerdings stellte das OLG auch klar, dass sich die „Ausländereigenschaft“ laut BGH in gewissen Ausnahmefällen tatsächlich strafschärfend auswirken könnte – und zwar, wenn gerade diese Eigenschaft hierzu Anlass gebe. Hierzu nannte das OLG einige Beispielsfälle:
- Wenn ausländische Rauschgifthändler ihre Tätigkeit nach Deutschland verlagerten, weil dort die Folgen einer Verurteilung weniger gravierend seien.
- Wenn ein Ausländer in strafbarer Weise besondere Vorteile missbrauche oder sich erschleiche, die ihm gerade mit Rücksicht auf seine Ausländereigenschaft oder Stellung als Asylbewerber gewährt würden.
- Wenn die Straftat im unmittelbaren Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Gastrechts stehe.
- Wenn sich die Straftat gegen die Bundesrepublik Deutschland oder ihre Sicherheit richte.
Ein solcher Fall sei hier aber nicht ersichtlich gewesen.
Die Sache wurde im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Siegburg zurückverwiesen.