Überlastete Justiz

OLG Frankfurt entlässt sechs Angeschuldigte aus U-Haft

Fast zwölf Monate in U-Haft, noch immer nicht terminiert: Die Kammer sei überlastet, der Staat helfe nicht. Eine längere U-Haft sei nicht möglich.

06.07.2022Rechtsprechung

Was die Freibäder, die Gastronomie und die Flughäfen gerade nach der Pandemie ereilt, ist in der Justiz seit Jahren traurige Realität: eine strukturelle Überlastung des Systems wegen zu viel Arbeit bei zu wenig Personal.

Immer wieder machen seit mehreren Jahren Meldungen Furore, mit denen Gerichte offensiv kommunizieren, dass sie Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen müssen. So aktuell einmal mehr geschehen in Frankfurt am Main. Das dortige Oberlandesgericht (OLG) teilte in der vergangenen Woche mit, in den vergangenen Wochen die Haftbefehle von insgesamt sechs Angeklagten aufgehoben zu haben, weil sie schon zu lange U-Haft saßen und nicht absehbar sei, wann sich das ändern könne. Die Taten, die den Männern zur Last gelegt werden, wiegen schwer.

OLG: „Staat versäumt es, Gerichte verfassungsgemäß auszustatten“

Vier Angeklagten, die der 2. Strafsenat am OLG Frankfurt a.M. Ende Juni entlassen hat, warf die Staatsanwaltschaft vor, gemeinschaftlich versucht zu haben, zwei Menschen zu töten und sie dabei mit Messerstichen lebensgefährlich verletzt zu haben. Sie befanden sich zum Teil bereits seit knapp 12 Monaten in U-Haft, teilte das OLG mit.

Während die Staatsanwaltschaft zügig im Januar 2022 Anklage erhoben habe, habe die zuständige Schwurgerichtskammer es bis heute nicht geschafft, das Hauptverfahren zu eröffnen und zu terminieren. Die strukturelle Überlastung der Kammer mit zahlreichen Haftsachen sei seit April 2022 angezeigt und wäre selbst bei nahezu täglicher Verhandlung nicht zu bewältigen, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Abhilfe sei nicht geschaffen worden.

Wenn der Staat „es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen“, müssten Beschuldigte eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung eines Haftbefehls nicht in Kauf nehmen, heißt es in der Mitteilung zu den Beschlüssen (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 30. 2022, Az. 2 HEs 224-227/22), die auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bezug nimmt.

BVerfG verlangt zügige Zulassung der Anklage und Hauptverhandlungsbeginn binnen 3 Monaten

Tatsächlich betonen die Karlsruher Richter in ständiger Rechtsprechung, dass der Beschleunigungsgrundsatz auch für das Zwischenverfahren gilt. „In diesem Stadium muss das Verfahren ebenfalls mit der gebotenen Zügigkeit gefördert werden, um bei Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen und im Regelfall innerhalb von drei weiteren Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen“, heißt es zum Beispiel in einem Beschluss aus dem Jahr 2020. Das BVerfG gab damals einer Frau Recht, die zu lange in U-Haft saß, und zwar aufgrund eines Beschlusses des OLG Frankfurt am Main (BVerfG, Beschl. v. 01.12.2020, Az. 2 BvR 1853/20).

Vielleicht will man weitere Rüffel aus Karlsruhe in Frankfurt verhindern. Auch der 1. Strafsenat habe bereits im Mai und im Juni, ebenfalls wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot, zwei Haftbefehle aufgehoben, teilte das OLG mit. Die beiden Angeklagten hätten ebenfalls seit einem dreiviertel Jahr bzw. mehr als ein Jahr in U-Haft gesessen, obwohl sie im Januar und Februar angeklagt worden seien (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 24.05.2022, Az. 1 HEs 80/22, Beschl. v 28.06.2022, Az. 1 HEs 223/22). Die Vorwürfe in diesen Fällen: versuchter Totschlag in Tateinheit mit schwerem Raub beim einen, versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung beim anderen Beschuldigten.