AfD scheitert mit Normenkontrolle: Kein Ref für Rechtsextreme
Mit rechtsextremer Gesinnung kann man in Thüringen vom Referendariat ausgeschlossen werden. Zu Recht, so der VerfGH Thüringen.
Das Thüringer Juristenausbildungsgesetz regelt in § 8 Abs. 1 Nr. 3, dass Bewerberinnen und Bewerbern, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tätig sind, die Zulassung zum juristischen Referendariat zu versagen ist. Auf eine abstrakte Normenkontrolle der AfD-Fraktion im Thüringer Landtag hat der Verfassungsgerichtshof des Bundeslandes nun entschieden, dass diese Regelung mit der Thüringer Verfassung verinbar ist. Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege gerechtfertigt. Diese setze voraus, dass gesellschaftliches Vertrauen in die Justiz als Ganzes bestehe – auch in die Verfassungstreue von Referendarinnen und Referendaren. Der Grundrechtseingriff sei allerdings nur verhältnismäßig, wenn die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Handlungen von einigem Gewicht seien, konkretisiert der VerfGH Thüringen. Die bloße Zugehörigkeit zu einer Partei reiche hierfür noch nicht aus. Zudem müsse ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Referendariat bestehen
(Urt. v. 26.11.2025, Az. VerfGH 9/25).
Thüringer VerfGH: Eingriff ja, aber gerechtfertigt
Der von der AfD-Fraktion im Wege der abstrakten Normenkontrolle angegriffene § 8 Abs. 1
Nr. 3 ThürJAG lautet: „(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist Bewerberinnen und Bewerbern zu versagen, […] 3. die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes tätig sind.“ Die Partei sieht darin mehrere Verstöße gegen durch die Thüringer Verfassung geschützte Grundrechte, u. a. gegen die Berufswahlfreiheit, die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit und das Diskriminierungsverbot.
Das sah der Thüringer VerfGH nun anders: Zwar werde hier zumindest in das Grundrecht der Berufsfreiheit (und möglicherweise auch in andere Grundrechte) eingegriffen. Schließlich sei die Zulassung zum Referendariat Voraussetzung für die Zulassung zu verschiedenen Berufsbildern. Allerdings nicht im Sinne eines Berufsverbots, sondern vielmehr als eine subjektive Berufszugangsvoraussetzung. Es unterliege schließlich der Einflussnahme der jeweiligen Person, ob und inwieweit sie gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tätig werde.
Dieser Eingriff sei jedoch zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege verhältnismäßig und damit gerechtfertigt. Die Ausführungen zur Berufsfreiheit ließen sich im Wesentlichen auch auf die anderen Grundrechte übertragen, falls hier auch Eingriffe vorlägen (was der VerfGH nicht mehr konkret prüft).
Gesellschaft muss in eine funktionsfähige Rechtspflege vertrauen können
Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege setze voraus, dass gesellschaftliches Vertrauen nicht nur in die einzelne Richterpersönlichkeit, sondern in die Justiz als Ganzes bestehe. Hiermit sei es unvereinbar, wenn im juristischen Vorbereitungsdienst Referendare beschäftigt sind, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tätig seien. Extremistische Personen zum juristischen Vorbereitungsdienst zuzulassen, berge die Gefahr eines unwiederbringlichen Vertrauensverlustes in die Justiz.
Es müsse sichergestellt sein, dass rechtsstaatliche Prozesse und Gewährleistungen eingehalten und nicht unterlaufen würden. Zwar träfen Referendarinnen und Referendare nicht letztverantwortlich Entscheidungen, sondern seien als Auszubildende nur unterstützend tätig. Dennoch erfordere diese Tätigkeit Unvoreingenommenheit und Sachlichkeit im Hinblick auf alle Verfahrensbeteiligten und den Streitgegenstand. Schon die vorbereitende Bearbeitung solle von sachwidrigen Einflüssen möglichst frei bleiben und die Zuarbeit verlässlich sein. Zudem würden Referendarinnen und Referendare in den Gerichts- und Behördenbetrieb einbezogen und hätten in diesem Zusammenhang Zugang zu sensiblen Daten und Informationen aus Akten, Besprechungen und Beratungen. Diese könnten sie für verfassungsfeindliche Ziele nutzen.
Allerdings könnten nur Handlungen zum Ausschluss vom Referendariat führen, die „von einigem Gewicht“ seien. In der Regel werde die bloße Zugehörigkeit zu einer Partei für die Versagung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst nicht genügen, so der VerfGH weiter. Zudem dürften Handlungen, die lange zurücklägen und sich nicht mehr in einem aktuellen Verhalten fortsetzten, nicht erfasst werden. Es müsse ein zeitlicher Zusammenhang zum beabsichtigten Referendariat bestehen.
Kein strafbares Verhalten nötig
Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege werde allerdings nicht erst bei einem strafbaren Verhalten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung beeinträchtigt, so der VerfGH Thüringen. Ein wehrhafter Verfassungsstaat brauche vielmehr die Möglichkeit, effektiv zum Schutz des demokratischen Rechtsstaates tätig zu werden und Schaden von ihm abzuwenden.
Strafbares Verhalten als Voraussetzung sieht allerdings etwa die sächsische Regelung des
§ 8 Abs. 3 und 4 SächsJAG vor. Vorbild für diese ist § 7 Nr. 6 BRAO, der ebenfalls nur strafbare Verhaltensweisen als Gründe ansieht, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen. Dementsprechend hatte der Sächsische VerfGH angenommen, dass die Versagung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst unverhältnismäßig sei, solange die Schwelle des strafbaren Verhaltens nicht erreicht werde (Urt. v. 21.10.2022, Az. Vf. 95-IV-21 HS).
Der Thüringer VerfGH sah trotz der Abweichung von der sächsischen Rechtsprechung keinen Grund, den Fall dem BVerfG vorzulegen. Die Abweichung sei kein Vorlagegrund im Sinne des Art. 100 Abs. 3 GG. Es mangele bereits an einer abweichenden Auslegung des Grundgesetzes, denn Prüfungsmaßstab seien nur die jeweiligen Landesverfassungen. Jedes Verfassungsgericht könne daher die (Un-)vereinbarkeit einer Rechtsnorm mit "seinem" Landesrecht feststellen.
Weitere Entscheidungen und Petition
Infolge des Urteils des VerfGH Sachsen hatte das OVG Bautzen entschieden, einen gesichert rechtsextremen Bewerber vorläufig zum Rechtsreferendariat zuzulassen (Urt. v. 6.11.2025, Az. 2B 267/25). Das OVG hatte zwar verfassungsrechtliche Zweifel angemerkt, war aber an das Gesetz und die Auslegung durch den sächsischen VerfGH gebunden.
Derzeit läuft u. a. wegen der sächsischen Rechtsprechung eine Petition "Einfallstor für rechtsextreme Bewerber:innen schließen!", die sich an das Sächsische Staatsministerium der Justiz sowie das Bundesjustizministerium richtet. Die zwei Initiatorinnen, beide im Referendariat, fordern eine Reform des SächsJAG und der BRAO: Bereits das bloße Tätigsein gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung solle künftig dazu führen, dass Bewerberinnen und Bewerber vom juristischen Vorbereitungsdienst ausgeschlossen werden.
Im Jahr 2024 hatte auch das BVerwG im Fall eines in Bayern abgelehnten rechtsextremen Juristen bestätigt, dass Juristinnen und Juristen, die sich aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigten, nicht zum Referendariat zugelassen werden dürften. Zwar enthalte das bayerische Recht - abweichend von allen anderen Bundesländern - keine ausdrückliche Regelung für die Versagung der Zulassung zum Referendariat. Dies sei jedoch eine unbeabsichtigte Regelungslücke. Hier könne ergänzend zumindest auf die Mindestanforderungen im Beamtenrecht zurückgegriffen und eine (Verfassungs-)Treuepflicht gefordert werden. Daran fehle es bei einer aktiven Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (Urt. v. 10.10.2024, Az. 2 C 15.23).