Stellungnahme der BRAK

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz: Experten fordern Nachbesserungen

Die BRAK wiederholt ihre Bedenken im Hinblick auf den aktuellen Entwurf der Bundesregierung zur Entlastung von Bürgern, Wirtschaft und Verwaltung durch Bürokratieabbau. Wichtige Anregungen zum vorherigen Referentenentwurf wurden nicht berücksichtigt. Die erneute Stellungnahme zeigt spezifische Bedenken und bietet Lösungsvorschläge.

 

27.05.2024 |  Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEG IV) vorgelegt, der den Bürokratieabbau und die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Digitalisierung vorantreiben soll. Bereits in ihrer Stellungnahme Nr. 8/2024 zu dem diesem Gesetzentwurf vorangegangenen Referentenentwurf hatte die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) umfangreich Stellung genommen, jedoch fanden im Gesetzentwurf der Bundesregierung die Anregungen zum Referentenentwurf keine Berücksichtigung. Deshalb hat die BRAK ihre Stellungnahme aktualisiert und ergänzt.

Im Fokus des Gesetzentwurfs stehen u. a. die Herabsetzung der Formerfordernisse von Schriftform auf Textform, die Einführung digitaler Versteigerungsformen sowie die Abschaffung der Barzahlungspflicht im Pfandkaufrecht. Die BRAK begrüßt einige dieser Maßnahmen, weist jedoch auf einige Bedenken und notwendige Anpassungen hin. In Kürze:

1. Herabsetzung der Formerfordernisse

  • Vereinsrecht: Die Änderung der Schriftform zur Textform bei einfachen Beschlüssen im Vereinsrecht (§ 32 BGB) wird befürwortet, während bei Satzungsänderungen (§ 33 BGB) die Beibehaltung der Schriftform wegen der hohen Bedeutung und Schutzfunktion gefordert wird.
  • Besonderes Schuldrecht: Beim Hypothekenübernahmeverfahren (§ 416 BGB) wird die Beibehaltung der Schriftform zum Schutz der Gläubiger empfohlen. Im Mietrecht (§ 556 BGB) wird die Ergänzung um barrierefreie digitale Belege vorgeschlagen. Für Widersprüche gegen Kündigungen (§ 574b BGB) wird die Schriftform zur Vermeidung von Beweisproblemen bei E-Mails befürwortet.
  • Dienstrecht: Die Abschaffung des Schriftformerfordernisses bei Zeugniserteilungen (§ 630 BGB) wird unterstützt.

2. Stärkung der Digitalisierung

Die Regelungen zur Durchführung von Versteigerungen im elektronischen und hybriden Format (§§ 383, 979, 1236 f. BGB) werden durchweg unterstützt.

3. Bürokratieabbau im Pfandrecht

Die Aufhebung der Barzahlungspflicht und die Erlaubnis zur elektronischen Zahlung
(§§ 1238, 1239 BGB) werden ebenfalls positiv bewertet.

4. Sozialrecht

Die Streichung von § 7a Unterhaltsvorschussgesetz wird kritisiert, da sie den Schuldnerschutz für SGB II-Leistungsbezieher aufhebt und nicht zur Bürokratieentlastung beiträgt.

5. Verwaltungsrecht

Die Verkürzung der Äußerungsfrist im Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren (§ 11 UVPG) wird aus rechtsstaatlichen Gründen abgelehnt, während die Klarstellung und Beschleunigung begrüßt werden.

6. Anwaltliches Berufsrecht

Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (§§ 49b, 52 BRAO) werden befürwortet. Es wird aber angeregt, die Textform für Einladungen zur Kammerversammlung vorzusehen und eine Meldepflicht für elektronische Postfächer nichtanwaltlicher Mitglieder einzuführen.

Für detaillierte Informationen und weiterführende Argumente verweisen wir auf die vollständige Stellungnahme 30/2024; erarbeitet durch die Ausschüsse BRAO,
Schuldrecht, Sozialrecht und Verwaltungsrecht der BRAK.

Ziel des Gesetzes: Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau sind stets wichtig, besonders in Krisenzeiten und bei angespannten Haushaltslagen. Im Koalitionsvertrag "Mehr Fortschritt wagen" wurde ein Bürokratieentlastungsgesetz vereinbart. Der Entwurf für das vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV-E) zielt darauf ab, Wirtschaft, Bürger und Verwaltung zu entlasten. Es ist Teil des Meseberger Entbürokratisierungspakets, das Maßnahmen wie das Wachstumschancengesetz und eine Initiative zur Reduktion von Bürokratielasten auf EU-Ebene umfasst.