Corona

Was Geimpfte jetzt wieder dürfen

Seit Sonntag sind vollständig Geimpfte und von einer Corona-Erkrankung Genesene nicht mehr an Ausgangsbeschränkungen gebunden und dürfen ohne Test wieder in den Zoo und zum Friseur. Viel mehr Freiheiten bekommen sie aber nicht zurück.

10.05.2021Gesetzgebung

Auch der Bundesrat hat die Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 (Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung-SchAusnahmV) am Freitag abgesegnet. Damit treten am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt, voraussichtlich bereits ab Sonntag, einige Lockerungen für Geimpfte und Genesene in Kraft.

Genauer gesagt gilt die Verordnung für geimpfte Personen ohne Symptome einer Corona-Infektionen, die über einen Impfnachweis verfügen. Dieser muss bestätigen, dass vor mindestens 14 Tagen eine vollständige Schutzimpfung mit einem der vom Paul-Ehrlich-Institut gelisteten Impfstoffe erfolgt ist. Die meisten in Deutschland zugelassenen Impfstoffe benötigen derzeit zwei Dosen, sodass erst 14 Tage nach der zweiten Impfung ein ausreichender Schutz im Sinne der Verordnung entsteht. Nur für Menschen, die bereits an Corona erkrankt waren und das über einen Genesenennachweis belegen können, gilt eine Schutzimpfung als ausreichend. Genesen im Sinne der Verordnung und damit den Geimpften und Genesenen gleichgestellt sind Menschen, die vor mehr als 28 Tagen und maximal binnen der letzten sechs Monate positiv auf das Corona-Virus getestet wurden.

Diese Personen stellt die Verordnung Menschen gleich, die einen aktuellen negativen Coronatest vorlegen können. Für sie gelten bestimmte Beschränkungen also nicht mehr, und zwar auch dann nicht, wenn die Beschränkungen auf Länderebene erlassen wurden. Das bedeutet allerdings nicht, dass Geimpfte und Genesene ab jetzt keinen Corona-Beschränkungen mehr unterlägen.

Kaum mehr riskant, weniger beschränkt

Die Lockerungen basieren darauf, dass laut Robert Koch-Institut nach gegenwärtigem Kenntnisstand das Risiko einer Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 durch Personen, die vollständig geimpft wurden, spätestens ab dem 15. Tag nach Gabe der zweiten Impfdosis deutlich geringer ist als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests bei symptomlosen infizierten Personen. Vergleichbar sei die Situation für genesene Personen für einen Zeitraum von sechs Monaten nach einer überstandenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.

Weil sie keinen Dritten mehr gefährden, ist es verfassungsrechtlich nicht möglich, durch Corona-Beschränkungen weiterhin ihre Grundrechte einzuschränken. Das gilt, auch insoweit sind Verfassungsrechtler sich einig, unabhängig davon, dass bislang mangels Impfstoffs und wegen der weiterhin bestehenden Impfpriorisierung noch nicht jedem Impfwilligen auch tatsächlich ein Impfangebot gemacht werden kann. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hat allerdings am gestrigen Donnerstag die Impfpriorisierung für den Impfstoff AstraZeneca aufgehoben. Nun kann sich bundesweit jeder Erwachsene damit impfen lassen, wenn Impfstoff verfügbar ist.

Was Geimpfte jetzt dürfen

Künftig dürfen in diesem Sinne Geimpfte und Getestete in geöffneten Läden einkaufen, Zoos und botanische Gärten besuchen, zum Friseur oder zur medizinischen Fußpflege gehen sowie wieder gemeinsam mit anderen Sport treiben und ihre Kinder beim Sport betreuen, ohne einen Test vorzulegen.  Geimpfte Kinder dürfen wieder in Gruppen von mehr als fünf Kindern Sport treiben. Eine mit der Zulassung von Impfungen für Kinder unter 16 relevanter werdende Lockerung betrifft die Teilnahme am Präsenzunterricht, für die geimpfte Kinder dann ebenfalls keinen Test mehr vorlegen müssen.

Abendliche Ausgangsbeschränkungen gelten für Geimpfte und Genesene nicht mehr. Für private Zusammenkünfte gilt: Wenn nur Geimpfte oder Genesene teilnehmen, gibt es keine Beschränkung der Teilnehmerzahl mehr. Nehmen auch noch nicht Geimpfte oder Genesene an dem Treffen teil, werden die Geimpften und Genesenen bei der Teilnehmerzahl nicht mitgezählt. Allerdings können die Länder in diesem Kontext weitere Regelungen treffen, um besonders vulnerable Personenkreise zu schützen, also solche Menschen, die einen erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Verlauf der Krankheit haben.

Geimpfte und Genesene müssen zudem nicht mehr in Quarantäne, auch wenn das Landesrecht das zum jetzigen Zeitpunkt zum Beispiel nach Reisen in bestimmte Gebiete vorsieht. Auch hiervon gibt es aber Gegenausnahmen beim Kontakt zu Personen, die mit neuen, besonders gravierenden Virusvarianten infiziert sind oder bei Einreisen aus einem sog. Virusvariantengebiet.

Das dürfen Geimpfte weiterhin nicht

Die Länder können laut der Verordnung für Geimpfte weitere Ausnahmen von den von ihnen erlassenen Regeln machen. Auch die Länder dürfen allerdings nichts ändern an der Pflicht, an bestimmten Orten einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, Abstand zu anderen Menschen zu halten und Vorgaben in Hygiene- und Schutzkonzepten einzuhalten. 

An diese Regeln müssen sich auch Geimpfte, Genesene und Getestete weiterhin halten. Die Verordnung begründet das einerseits mit der geringen Intensität der Grundrechtseingriffe, andererseits damit, dass die Pflicht zum Tragen von Masken oder zum Einhalten von Sicherheitsabständen nicht mehr kontrollierbar wäre, wenn es dafür auf den Impf- oder Teststatus ankäme.

Auch an den allgemeinen Beschränkungen für die Wirtschaft ändert sich mit der Covid-19-SchAusnahmV nichts. Ob nun geimpft, genesen oder getestet: Die Restaurants und Theater bleiben bis auf Weiteres geschlossen.

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