Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 13/2019

Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden: BRAK begrüßt geplante Verstetigung

18.07.2019Newsletter

Zu dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, der die Wertgrenze dauerhaft als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Nichtzulassungsbeschwerde in § 544 ZPO festschreiben soll, hat die BRAK Stellung genommen. Nichtzulassungsbeschwerden gegen Berufungsurteile in Zivilsachen derzeit nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro übersteigt. Die Wertgrenze wurde 2002 als Übergangsvorschrift in § 26 Nr. 8 EGZPO geregelt; sie gilt – nach mehrfacher Verlängerung – bis zum 31.12.2019.

Die BRAK begrüßt ausdrücklich die geplante dauerhafte Festschreibung der Wertgrenze sowie ihre Verankerung unmittelbar in der ZPO. Die ursprünglich bestehende Erwartung, die Wertgrenze werde künftig verzichtbar, habe sich nicht erfüllt. Eine Lösung, die es ermöglichen würde, auf die Wertgrenze zu verzichten, sieht die BRAK nicht; dies wäre nur durch eine Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidungen der Berufungsgerichte oder durch eine unrealistisch große Ausweitung der personellen und sachlichen Ausstattung des BGH möglich.

In ihrer Stellungnahme befasst die BRAK sich zudem kritisch mit weiteren in dem Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen der ZPO, insbesondere mit der „Strukturierung und Abschichtung“ des Streitstoffes (§ 139 I 3 ZPO-E) und weiteren Vorschlägen zur Steigerung der Effizienz von Zivilprozessen.

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