Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen: gemeinsame Stellungnahme von BStBK, WPK und BRAK
Die Dachorganisationen der rechts- und steuerberatenden Berufe – Bundessteuerberaterkammer, Wirtschaftsprüferkammer und Bundesrechtsanwaltskammer – haben sich in einer gemeinsamen Stellungnahme kritisch zu dem Regierungsentwurf zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen geäußert. Mit dem Entwurf soll die Richtlinie 2018/822/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über mitteilungspflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen (sog. „DAC 6“) in deutsches Recht umgesetzt werden.
Der Gesetzentwurf weicht in einem aus Sicht der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchprüfer und Rechtsanwälte ganz wesentlichen – und von ihnen scharf kritisierten – Punkt von den Vorgaben der Richtlinie ab und statuiert gewissermaßen eine „Pflicht zur Pflichtverletzung“, nämlich eine Durchbrechung der Verschwiegenheitsverpflichtung der Angehörigen dieser Berufe. Zudem spaltet er die Meldepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen in zwei Teile auf: Manche Umstände müssen vom sog. Intermediär (d.h. Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Rechtsanwalt) gemeldet werden, ergänzende Umstände muss der Steuerpflichtige selbst melden, wenn er seinen Berater nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbindet.
Ergänzend zu der Stellungnahme hat die BRAK in einem Positionspapier anhand von drei Beispielsfällen verdeutlicht, wie durch die im Regierungsentwurf vorgesehene Anzeigepflicht die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht verletzt wird.
Weiterführende Links:
- Gemeinsame Stellungnahme von BStBK, WPK und BRAK
- Positionspapier der BRAK
- Regierungsentwurf (BT-Drs. 19/14685)