ERVB 2022 vereinfacht Einreichen elektronischer Dokumente
Die Formatvorgaben für das Einreichen elektronischer Dokumente werden zum 1.1.2022 vereinfacht. Dokumente müssen künftig nur noch im Format PDF oder TIFF eingereicht werden, bisherige Anforderungen wie die durchsuchbare Form und das Einbetten von Schriften entfallen.
Die Erleichterungen resultieren aus dem Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, das zum 1.1.2022 in Kraft tritt. Es beinhaltet u.a. eine Änderung der in § 2 ERVV geregelten formalen Anforderungen an das Einreichen elektronischer Dokumente. Die bislang dort enthaltenen Vorgaben entfallen; es sollen nur noch die in der Elektronischer Rechtsverkehr-Bekanntmachung (ERVB) 2022 vorgegebenen technischen Standards eingehalten werden. Nicht mehr notwendig ist danach insbesondere, dass elektronische Dokumente in durchsuchbarer Form eingereicht werden und dass Schriftarten und Grafiken eingebettet sind.
Mit der ERVB 2022 wird zugleich angekündigt, dass das derzeit auf maximal 100 Dateien und 60 MB je Nachricht begrenzte Volumen zum 1.4.2022 erhöht werden soll. Nähere Informationen dazu sollen frühzeitig bekanntgegeben werden.
Weiterführende Links:
- Elektronischer Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 (ERVB 2022)
- Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. 2021 I 4607
- Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)
- beA-Newsletter Nr. 12/2021 v. 9.12.2021