Amtsgerichte: Zuständigkeitsstreitwert soll überprüft werden
Eine Arbeitsgruppe der Landesjustizministerien prüft im Auftrag der Justizministerkonferenz, ob der Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte angehoben werden soll. Das hätte auch Auswirkungen auf die Pflicht, sich anwaltlich vertreten zu lassen.
Eine Arbeitsgruppe der Landesjustizministerien unter Federführung der Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz prüft, ob der Streitwert, bis zu dem die Amtsgerichte für zivilrechtliche Streitigkeiten zuständig sind (§ 23 Nr. 1 GVG) erhöht werden soll. Die Konferenz der Justizministerinnen und -minister des Bundes und der Länder hatte in ihrer Sitzung im November 2021 einen entsprechenden Beschluss gefasst. Die Arbeitsgruppe hat nunmehr ihre Arbeit aufgenommen.
Überprüft werden sollen neben dem Zuständigkeitsstreitwert für die Amtsgerichte in Zivilsachen auch weitere Zuständigkeitsstreitwerte, insbesondere die Wertgrenze für das vereinfachte Verfahren nach § 495a ZPO, die Berufungswertgrenzen des § 511 II Nr. 1 ZPO und des § 64 II lit. b ArbGG sowie die Wertgrenzen für verschiedene Beschwerdeverfahren (etwa nach § 567 II ZPO, §§ 66 II 1, 68 I 1 GKG, § 81 II 1 GNotKG, § 33 III 1 RVG). Die Arbeitsgruppe soll bei ihrer Prüfung auch die personalwirtschaftlichen und gerichtsorganisatorischen Folgen berücksichtigen.
Der Zuständigkeitsstreitwert für die Amtsgerichte wurde zuletzt im Jahr 1993 erhöht. Die Justizministerkonferenz sieht die Möglichkeit von inflationsbedingten Verschiebungen im Geschäftsanfall zwischen Amts- und Landgerichten. Diese Entwicklung kann sich in den kommenden Jahren fortsetzen, zumal infolge der seit dem Beginn des Krieges in der Ukraine erhöhten Inflation.
Eine Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwerts für die Amtsgerichte hätte spürbare Auswirkungen für die Anwaltschaft. Denn für zivilrechtliche Streitigkeiten vor den Amtsgerichten ist die Vertretung durch eine Anwältin oder einen Anwalt nicht vorgeschrieben. Erst für Verfahren vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ist eine anwaltliche Vertretung nach § 78 ZPO erforderlich.
Die Anwaltschaft soll nach dem Beschluss der Justizministerkonferenz zu gegebener Zeit einbezogen werden. Die BRAK wird die Überlegungen kritisch begleiten.
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