Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 15/2022

Änderungen der BORA treten zum 1.10.2022 in Kraft

In ihrer 3. Sitzung Ende April hat die Satzungsversammlung Änderungen der BORA beschlossen, unter anderem mit Blick auf Sammelanderkonten und auf die neue Pflicht, Kenntnisse im Berufsrecht nachzuweisen. Die Änderungen treten zum 1.10.2022 in Kraft.

27.07.2022Newsletter

Mit Schreiben vom 25.7.2022 hat der Bundesminister der Justiz der Bundesrechtsanwaltskammer mitgeteilt, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der 3. Sitzung der 7. Satzungsversammlung vom 29./30.4.2022 zur Änderung der BORA keine Bedenken bestehen. Die Beschlüsse wurden am 27.7.2022 auf der Website der BRAK veröffentlicht und treten damit gem. § 191e III BRAO mit Wirkung zum 1.10.2022 in Kraft.

Die Satzungsversammlung hatte ursprünglich beabsichtigt, dass die von ihr beschlossenen Änderungen der §§ 8, 30, 32 und 33 BORA zum 1.8.2022, also zeitgleich mit der „großen BRAO-Reform“, in Kraft treten. Dies war jedoch nicht möglich, da die Beschlüsse nach Prüfung durch das Bundesjustizministerium (§ 191e I BRAO) erst am 27.7.2022 veröffentlicht werden konnten.

Die Änderungen betreffen u.a. die Pflicht, Sammelanderkonten zu führen (§ 4 BORA) sowie die ab dem 1.8.2022 geltende neue Pflicht, Kenntnisse im Berufsrecht nachzuweisen (§ 5a BORA n.F.;  § 43f BRAO n.F.). Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Natur.

Die von der Satzungsversammlung ebenfalls am 29./30.4.2022 beschlossene Änderung ihrer Geschäftsordnung tritt am Tag der Veröffentlichung, also am 27.7.2022, in Kraft.

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Hintergrund:

Die Satzungsversammlung ist ein unabhängiges Beschlussorgan, das organisatorisch bei der BRAK angesiedelt ist. Sie beschließt im Rahmen der Ermächtigung nach § 59b II BRAO die Regeln der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO). Ihre rund 120 Mitglieder umfassen direkt gewählte Delegierte der regionalen Rechtsanwaltskammern, die Präsident:innen der regionalen Rechtsanwaltskammern und den Präsidenten der BRAK. Stimmberechtigt sind jedoch nur die Delegierten der Rechtsanwaltskammern.