Elektronischer Rechtsverkehr

BRAK protestiert erfolgreich gegen geplante Einschränkung der elektronischen Kommunikation mit Finanzbehörden

Die Kommunikation mit Finanzbehörden wird auch künftig über den einheitlichen elektronischen Rechtsverkehr möglich sein. Ein erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2024 sah vor, dass dies nur noch über das System ELSTER laufen sollte, Anwalts- und Steuerberaterpostfächer sollten ausgeschlossen werden. Nach Protesten aus Anwaltschaft und Steuerberaterschaft ist die umstrittene Regelung in dem nun veröffentlichten Regierungsentwurf nicht mehr enthalten.

12.06.2024beA & ERV

Der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) Mitte Mai vorgelegte Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 soll das deutsche Steuerrecht in verschiedenen Bereichen unter anderem an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesfinanzhofs anpassen. Zudem sollen Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen geregelt sowie Anpassungen aufgrund von Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen vorgenommen werden.

Eine der verfahrensrechtlichen Anpassungen betraf den elektronischen Rechtsverkehr mit den Finanzbehörden. Der Referentenentwurf des BMF sah vor, dass die Übermittlung elektronischer Dokumente an Finanzbehörden mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) nur noch bei ausdrücklicher gesetzlicher Zulassung möglich sein soll, sofern für die Übermittlung ein sicheres elektronisches Verfahren zur Verfügung steht, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet.

Mit ELSTER stellen die Finanzbehörden ein solches System zur Verfügung. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte hätte die vorgeschlagene Regelung in § 87a I 2 AO zur Folge gehabt, dass sie nicht mehr über ihre besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (beA) mit den Finanzbehörden kommunizieren dürfen. Gleiches hätte für Steuerberaterinnen und Steuerberater und deren Kommunikation über das im Jahr 2023 gestartete besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) gegolten.

Als Begründung führte der Referentenentwurf an, die Kommunikationsangebote der Finanzbehörden trügen den Besonderheiten des steuerlichen Massenverfahrens am besten Rechnung, andere elektronische Kommunikation, insbesondere über das beBPo, führe zu erhöhtem Verwaltungsaufwand. Das beBPo sei ausschließlich für die elektronische Kommunikation in gerichtlichen Verfahren eingeführt worden; deshalb könnten in den Finanzbehörden nur wenige Mitarbeitende dieses Verfahren nutzen.

Dieser geplanten Beschränkung der Kommunikation mit der Finanzverwaltung auf ELSTER oder die dazugehörige ERiC-Schnittstelle hat die BRAK mit Nachdruck widersprochen. In einem Schreiben an das Bundesministerium der Finanzen monierte BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels, dass der Ausschluss der elektronischen Kommunikation über die EGVP-Infrastruktur der Idee eines einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs auf Basis des OSCI-Protokollstandards widerspricht. Der gesetzliche Rahmen für den elektronischen Rechtsverkehr sehe keine Beschränkung auf gerichtliche Verfahren vor, vielmehr solle der OSCI-Standard auch im Bereich der Verwaltung genutzt werden; das sei eine Grundentscheidung des IT-Planungsrats.

Die einseitige Einschränkung der elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung stößt in der Anwaltschaft auf erhebliches Unverständnis, betonte Wessels. Die Anwaltschaft hat das beA eingerichtet und ist gesetzlich zu dessen Nutzung verpflichtet. Ihr sei nicht zuzumuten, einen weiteren Kommunikationsweg mit der Steuerverwaltung einzurichten. Mit dem Argument einer hohen Belastung den Aufwand der Finanzverwaltung auf die Anwaltschaft zu verlagern, sei nicht gerechtfertigt.

Weiterführende Links:

 

Referentenentwurf
Regierungsentwurf