BRAK bemängelt unzureichenden Schutz Minderjähriger bei Reformvorschlag zu Auslandsehen
Mit einem Gesetzentwurf will das Bundesjustizministerium vor allem minderjährige Frauen vor Eheschließungen im Ausland schützen. Das ist nötig, nachdem das Bundesverfassungsgericht die frühere Regelung kassiert hatte. Die BRAK hält den Entwurf für unzureichend und zeigt Wertungswidersprüche und Lücken auf.
Nach dem geplanten Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen sollen Ehen auch weiterhin unwirksam sein, bei denen eine der beteiligten Personen zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt war. Das soll nach dem vom Bundesministerium der Justiz im April vorgelegten Referentenentwurf auch dann gelten, wenn die Ehe im Ausland nach dem dort geltenden Recht wirksam geschlossen wurde.
Die Neuregelung ist erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen aus dem Jahr 2017 aufgehoben hatte. Bis zum 30.6.2024 muss der Gesetzgeber eine neue Regelung treffen.
Die Unwirksamkeit von Ehen, bei denen eine Person zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt war, sah auch die vom BVerfG aufgehobene Regelung bereits vor. Der Gesetzentwurf enthält jedoch ergänzend Unterhaltsansprüche zum Schutz der minderjährigen Person. Außerdem sollen unwirksame Eheschließungen durch erneute Eheschließung rückwirkend geheilt werden können.
In ihrer Stellungnahme sieht die BRAK den Regelungsvorschlag sehr kritisch. Sie hält für nicht überzeugend, dass der Entwurf an dem bisherigen Modell einer generellen Unwirksamkeit festhält und diese Rechtsfolge lediglich durch Ergänzungen im Unterhaltsrecht und durch eine rückwirkende Bestätigungsmöglichkeit bei Erreichen der Volljährigkeit auszugleichen versucht. Das laufe konträr zu dem Beschluss des BVerfG und lasse das Kindeswohl außer Acht.
In seiner konkreten Ausgestaltung ist der Entwurf aus Sicht der BRAK nicht geeignet, Minderjährige und insbesondere minderjährige Frauen zu schützen. Sie zeigt unter anderem Wertungswidersprüche und Regelungslücken bei der geplanten Unterhaltsregelung auf. Zudem weist sie darauf hin, dass die Bestätigung der unwirksamen Eheschließung vor dem Standesamt und nur in Anwesenheit des anderen Ehegatten nicht verhindern kann, dass die berechtigten Personen diese Erklärung lediglich unter dem Druck ihrer Familie oder des anderen Ehegatten abgeben.
Die BRAK kritisiert zudem, dass die Unwirksamkeitslösung negative Folgen für die aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder hat. Dies wurde im Gesetzentwurf nicht berücksichtigt. Ist die Mutter noch minderjährig, hat ein Kind keinen Sorgeberechtigten, da es dem Vater als Nicht-Ehemann nicht rechtlich zugeordnet werden kann und eine Vaterschaftserkennung häufig nicht erfolgen dürfte. Mangels rechtlicher Vaterschaft besteht dann auch keine Unterhaltspflicht für das Kind. Darin sieht die BRAK eine staatlich verursachte Kindeswohlgefährdung.
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