Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 8/2024

Abgeordnetenbestechung: BRAK befürwortet Verschärfung, kritisiert aber geplante Umsetzung

Die Regierungsfraktionen wollen die Strafbarkeit der Bestechung von Abgeordneten verschärfen. Künftig soll etwa auch die Vermittlung von Geschäften an Ministerien strafbar sein. Die BRAK befürwortet das Ziel, hält den konkreten Regelungsvorschlag aber für untauglich. Zudem kollidiert er mit der geplanten EU-Richtlinie zur Bekämpfung der Korruption.

18.04.2024Newsletter

Ein Ende Februar von den Regierungsfraktionen eingebrachter Gesetzentwurf will die Strafbarkeit der Bestechung von Abgeordneten verschärfen. Danach soll künftig jede unzulässige Interessenvertretung durch Abgeordnete unter Strafe gestellt werden. Die bisherige Regelung erfasst nur schwerste Formen der Bestechlichkeit und Bestechung bei der unmittelbaren Mandatswahrnehmung, also bei Reden und Abstimmungen im Plenum und in Ausschüssen. Künftig sollen nach dem neu einzufügenden § 108f Strafgesetzbuch auch korrupte Verhaltensweisen über die unmittelbare Mandatsausübung hinaus strafbar sein, die im direkten Zusammenhang mit der Arbeit der Abgeordneten stehen. Darunter fällt beispielsweise die Vermittlung von Geschäften an ein Ministerium, die nach geltendem Recht nicht strafbar ist. Dies geht zurück auf die sog. Maskenaffäre während der Corona-Pandemie, bei der sich im Frühjahr 2021 Abgeordnete durch die Vermittlung von Atemschutzmasken an staatliche Stellen persönlich bereichert hatten.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK ausdrücklich das gesetzgeberische Ziel, politische Korruption effektiv zu bekämpfen. Insbesondere teilt sie die Auffassung des Gesetzgebers, dass eine Kommerzialisierung der Einflussmöglichkeiten von Abgeordneten rechtlich eingegrenzt werden muss. Allerdings hält sie die vorgeschlagene Regelung dazu für untauglich. Sie bringt einen systematischen Bruch im geltenden Korruptionsstrafrecht mit sich. Zudem verletzt sie den ultima ratio-Grundsatz des Strafrechts; denn nach der Maskenaffäre wurden bereits die Anti-Korrutions-Regelungen im Abgeordnetengesetz verschärft. Sie schafft nach Ansicht der BRAK zudem Strafbarkeitsrisiken für anerkanntes politisches Verhalten, weil der Tatbestand in mehreren Punkten unklar gefasst ist.

Die BRAK weist zudem darauf hin, dass der Gesetzentwurf mit Blick auf die gegenwärtigen Arbeiten an einer EU-Richtlinie zur Bekämpfung der Korruption zur Unzeit kommt. Auch deren Art. 10 richtet sich gegen den vom Gesetzentwurf adressierten Einflusshandel. Bereits jetzt sieht die BRAK Abweichungen zwischen dem Gesetz- und dem Richtlinienentwurf. Das nationale Gesetzgebungsverfahren sollte nach Ansicht der BRAK ausgesetzt werden, bis der Richtlinientext – und damit der konkrete Umsetzungsbedarf in das deutsche Recht – feststeht.

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