BRAK kritisiert BMI-Entwurf: Bürgerrechte dürfen Bürokratieabbau nicht zum Opfer fallen
Der Gesetzentwurf zum Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern will Verfahren vereinfachen, die öffentliche Verwaltung entlasten und die Effizienz steigern. Die BRAK unterstützt zwar das Ziel, die Verwaltung zu entlasten, kritisiert aber fehlende Klarheit und verkürzte Beteiligungsfristen.
Die BRAK übt in ihrer Stellungnahme zum BMI-Referentenentwurf zur Bürokratieentlastung Kritik an zentralen rechtlichen Neuregelungen. Insbesondere bei der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung, der Bekanntgabe elektronischer Verwaltungsakte und den geplanten Einschränkungen im Bundeskriminalamtsgesetz fordert die BRAK eine Korrektur, um die Verfahrensklarheit und den Schutz der Bürgerrechte zu sichern.
Konkret sollen Berichtspflichten reduziert, Genehmigungsverfahren beschleunigt und in bestimmten Bereichen (wie im Arbeitsschutz oder bei der Polizei) Entlastungen bei Pflichten und Formalanforderungen geschaffen werden. Ziel des Gesetzentwurfs ist eine modernere Verwaltung, die schneller und effizienter handeln kann und die Wirtschaft sowie die Bürger entlastet.
Grundsatz und Fristendruck
Die BRAK kritisierte die unangemessen kurze Frist von nur zwei Werktagen für die Abgabe der Stellungnahme. Grundsätzlich werden die Ziele des BMI zur Vereinfachung und Digitalisierung von Verwaltungsprozessen befürwortet, jedoch unter der Maßgabe, dass der Bürokratieabbau kein Selbstzweck sein darf, sondern die Rechte der Betroffenen stets mitberücksichtigt und abgewogen werden müssen.
Verwaltungsverfahren: Frühzeitige Beteiligung in der Kritik
Die geplante systematische Neufassung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung durch § 25a VwVfG-E soll Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigen, indem sie eine Antragsoptimierung bereits vor der Antragstellung bewirkt . Die BRAK bezweifelt jedoch, dass diese Änderung einen relevanten Beitrag zur Beschleunigung leisten wird.
Als wesentliche Änderung wird die Konkretisierung der Mitteilung über das Ergebnis der Beteiligung in §25a III VwVfG-E hervorgehoben. Die Mitteilung soll auf „den wesentlichen Inhalt und das abschließende Ergebnis“ beschränkt und lediglich „elektronisch“ erfolgen.
Beamtenrecht: Zeitpunkt der Bekanntgabe
Im Hinblick auf die Änderungen zur elektronischen Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Bundesbeamtengesetz (BBG) (§ 80 I 3 BBG-E) fordert die BRAK eine Präzisierung des Zeitpunkts der Bekanntgabe des zum Abruf bereitgestellten elektronischen Verwaltungsaktes. Zur systematischen Klarheit empfiehlt sie, anstelle eines Satzes 3 in § 80 I BBG eher einen Absatz zur Bekanntgabe zu ergänzen und in diesem auch den Zeitpunkt der Bekanntgabe festzuhalten
Zudem muss die Frage nach den verfahrensrechtlichen Konsequenzen – insbesondere dem Beginn der Widerspruchsfrist – für den Fall rechtsklar beantwortet werden, dass der elektronische Verwaltungsakt nicht abgerufen wird.
Bundeskriminalamt: Ablehnung der Rechtsbeschränkung
Besonders kritisch sieht die BRAK die Einschränkungen der Betroffenenrechte im Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG):
Bestandsdatenauskunft (§10 BKAG): Die BRAK lehnt die geplante Erweiterung der Ablehnungsgründe für eine Benachrichtigung ab. Die neue Möglichkeit, die Benachrichtigung bei Zuständigkeit einer „anderen Polizeibehörde für die weitere Sachverhaltsaufklärung“ zu unterlassen, könnte zur Folge haben, dass Betroffene die Auskunft nicht erhalten, falls die andere Behörde untätig bleibt. Die BRAK drängt darauf, dass die Wahrung der Betroffenenrechte Vorrang vor Zuständigkeitsproblemen haben muss.
Verdeckter Eingriff in IT-Systeme (§49 BKAG): Die geplante Angleichung an § 100d III 2 StPO, die die gerichtliche Vorlage von Erkenntnissen auf jene beschränkt, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, wird abgelehnt. Die BRAK argumentiert, dass dem Gericht damit die effektive Kontrolle entzogen wird. Eine Beurteilung, ob die Maßnahme ausschließlich Kernbereichsinformationen betrifft, sei bei Kenntnis nur eines Auszugs der Erkenntnisse unmöglich.
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