Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 5/2025

Gesetz gegen digitale Gewalt: BRAK regt Verbesserungen an

Gegen Verletzungen des Persönlichkeitsrechts im digitalen Raum sollen effektivere Durchsetzungsmöglichkeiten geschaffen werden. Den Diskussionsentwurf zum Gesetz gegen digitale Gewalt begrüßt die BRAK, regt jedoch an mehreren Stellen Verbesserungen an.

05.03.2025 Newsletter

Mit dem Gesetz gegen digitale Gewalt sollen Betroffene von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im digitalen Raum effektive Möglichkeiten erhalten, ihre Rechte selbst durchzusetzen. Häufig scheitert sie derzeit bereits daran, zeitnah Auskunft über die Identität des Verletzers zu erhalten. Das neue Gesetz soll die individuelle Rechtsdurchsetzung stärken und ergänzend neben die strafrechtliche Verfolgung und Ahndung von digital begangenen Straftaten und das Vorgehen sozialer Netzwerke gegen Hassrede nach dem Digital Services Act treten. Das Bundesministerium der Justiz hat hierzu im Dezember 2024 einen Diskussionsentwurf vorgelegt.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK den Ansatz des Gesetzentwurfs, im digitalen Raum einen respektvollen Umgang zu fördern. Jedoch hält sie den gebotenen Grundrechtsausgleich zwischen der Meinungsäußerungsfreiheit und dem Schutz gegen Beleidigungen und Verleumdungen für nicht gelungen. Zudem weist sie auf praktische Umsetzungsschwierigkeiten hin.

Konkret schlägt die BRAK vor, bei allem Bemühen um einen einfachen Zugang zum Recht

  • die anwaltliche Beratung und Vertretung sicherzustellen
  • rechtsstaatlich gebotene Beteiligungen an den Verfahrenskosten nicht übermäßig zu senken, sowie
  • die Möglichkeiten zivilgesellschaftlicher Organisationen, Ansprüche geltend zu machen, nicht übermäßig auszudehnen.

Durch diese Maßnahmen sollen Überlastungen der Gerichte vermieden und Abschreckungseffekte, die die Meinungsfreiheit beeinträchtigen könnten, verringert werden. Mit Blick auf voraussichtlich steigende Verfahrenszahlen mahnt die BRAK außerdem eine Kapazitätserhöhung bei den zuständigen Gerichten an.

Die Einführung eines Auskunftsrechts und einer Sicherungsanordnung begrüßt die BRAK grundsätzlich. Anstelle der im Entwurf für das Auskunftsrecht vorausgesetzten umfassenden Rechtmäßigkeitsprüfung empfiehlt sie indes eine bloße Plausibilitätskontrolle.

Die Anforderungen an vorrübergehende Sperrungen von Nutzerkonten sind aus Sicht der BRAK mit Blick auf die damit verbundene Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit zu niedrig. Zur Vermeidung von Schutzlücken regt sie ferner eine Aufnahme auch zivilrechtlicher Ansprüche in den Anwendungsbereich des Gesetzes an.

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