Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 6/2025

BRAK lehnt Quick-Freeze und Mindestspeicherung von IP-Adressen entschieden ab

Die BRAK begleitet die Fortentwicklung der Debatte um die Speicherung und den Abruf von Vorratsdaten zur Bekämpfung schwerer Kriminalität mit Skepsis. In einer Stellungnahme äußert sie sich klar ablehnend zu zwei Gesetzentwürfen, die ein Quick-Freeze-Modell und eine einmonatige Mindestspeicherung von IP-Adressen vorsehen.

19.03.2025 Newsletter

Die BRAK lehnt eine Massenspeicherung von IP-Adressen weiterhin ab. In ihrer Stellungnahme zu zwei Gesetzentwürfen, die zur Bekämpfung der schweren Kriminalität auf verschiedene Ausformungen der Vorratsdatenspeicherung setzen, erhebt die BRAK unter anderem verfassungsrechtliche Bedenken und mahnt erneut den Schutz des Mandatsgeheimnisses an.

Der Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten in der Strafprozessordnung“, den das Bundesjustizministerium Ende Oktober 2024 vorlegte, sieht eine an strafprozessualen Kriterien ausgerichtete anlassabhängige Vorratsdatenspeicherung nach dem sog. Quick-Freeze-Modell vor. Zwar bedeutet dies nur einen kurzzeitigen, anlassabhängigen Eingriff für Strafverfolgungsorgane, jedoch sieht die BRAK zwingende Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs zur Vorratsdatenspeicherung missachtet. Probleme sieht sie insbesondere wegen Umgehungsmöglichkeiten für das erforderliche Löschen „eingefrorener“ Daten und wegen des Fehlens einer fallbezogenen Zweckbindung für das „Auftauen“ solcher Daten.

Der Entwurf des Bundesrats zur Einführung einer Mindestspeicherung von IP-Adressen für die Bekämpfung schwerer Kriminalität geht darüber hinaus und sieht sogar eine anlassunabhängige, telekommunikationsrechtlich verankerte Dauerspeicherung von IP-Adressen und Portnummern für einen Monat vor. Kritisch sieht die BRAK hier insbesondere die übermäßige Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistern durch die massenhafte Speicherung sowie fehlende Kontrollen für die weitere Verwendung und mögliche Kombination der erhobenen Daten; ebenso fehlen Rechtsbehelfe für die Betroffenen solcher Eingriffe.

Zu beiden Gesetzentwürfen legt die BRAK ihre Kritikpunkte detailliert dar. Übergreifend mahnt sie an, dass Beschuldigte nicht zum Objekt der Strafverfolgung gemacht werden dürfen. Zudem greift die Bevorratung von Daten auch in die Grundrechte von Familienangehörigen, Opfern und des sozialen Lebensumfelds ein, deren Verhalten analysiert und Verdachtshypothesen zugeführt werden kann. Die BRAK betont, dass die Aussonderung von Daten, die zum Kernbereich privater Lebensführung gehören, in beiden Entwürfen nicht sicher gewährleistet ist; hierzu zähle unter anderem auch die Kommunikation mit Vertrauenspersonen wie z.B. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten.

Beide Gesetzentwürfe unterfallen der Diskontinuität. Die BRAK erwartet jedoch für die 21. Legislaturperiode angesichts der laufenden Sicherheitsdebatten, dass einige Fraktionen Speicherpflichten einbringen werden, die weit über den Quick-Freeze-Ansatz hinausgehen. Nachdem die entsprechenden Eingriffsgrundlagen in der Strafprozessordnung und im Telekommunikationsgesetz vom Bundesverfassungsgericht bzw. Bundesverwaltungsgericht für nichtig bzw. unanwendbar erklärt wurden, besteht auch weiterhin gesetzgeberischer Handlungsbedarf.

Mit der kritischen Stellungnahme der BRAK befasst sich netzpolitik.org (Dr. Constanze Kurz) in einem ausführlichen Beitrag, der die aktuellen Pläne zur Vorratsdatenspeicherung thematisiert.

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