BRAK präsentiert Reformvorschläge im Familien- und Erbrecht für die 21. Legislaturperiode
Im Familien- und Erbrecht sieht die BRAK dringenden Handlungsbedarf, weil in den beiden letzten Legislaturperioden viele Reformprojekte im Familienrecht zwar diskutiert, aber nicht (mehr) umgesetzt wurden. Für die 21. Legislaturperiode formuliert die BRAK daher Reformvorschläge u.a. zum Abstammungs-, Unterhalts- und Betreuungsrecht.
In den beiden letzten Legislaturen wurden bereits viele Ideen diskutiert und Gesetzentwürfe zur Reform des Abstammungs-, Kindschafts- und Unterhaltsrechts veröffentlicht. Sie durchliefen jedoch u.a. wegen des vorzeitigen Endes der Ampelkoalition nicht mehr das komplette Gesetzgebungsverfahren. Aus Sicht der BRAK besteht deshalb weiterhin dringender Handlungsbedarf: Das Familienrecht muss endlich an die gewandelten Familienbilder angepasst werden. Sie hat daher Reformvorschläge im Familien- und Erbrecht für die 21. Legislaturperiode vorgelegt.
Die BRAK fordert u.a., dass im Abstammungsrecht die rechtliche Anerkennung von Kindern aus gleichgeschlechtlichen Ehen, Samenspenden, Eizellspenden und Leihmutterschaften sichergestellt werden muss.
Im Unterhaltsrecht sollten zeitnah Regelungen zum Kindesunterhalt im sogenannten asymmetrischen Wechselmodell bzw. paritätischen Wechselmodell sowie die Angleichung des Betreuungsunterhalts nichtverheirateter und geschiedener Elternteile eingeführt werden. Im Kindschaftsrecht wird angeregt, Entscheidungen zur elterlichen Sorge und Kinderbetreuung zu verbinden. Das würde zu einer Entlastung und Vereinfachung der Verfahren führen.
Im Pflichtteilsrecht sollten die wechselseitigen Auskunftsrechte erweitert und eine Belegvorlagepflicht für Erben eingeführt werden.
Zudem fordert die BRAK für das Betreuungsrecht, die beschränkte Wirkung der von einer Betreuungsbehörde beglaubigten Vorsorgevollmacht rückgängig zu machen und ihr wieder eine unbegrenzte Beglaubigungskompetenz zuzugestehen. Denn eine einfache und unkomplizierte Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde trägt dazu bei, dass möglichst viele Menschen rechtliche Vorsorge treffen, um Betreuungsverfahren zu vermeiden und die Gerichte zu entlasten.
Schließlich müssen die durch das seit dem 1.1.2023 geltende Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) neu eingeführten und überzogenen Voraussetzungen für zugelassene Rechtsanwälte aufgehoben werden. Dass sich Anwältinnen und Anwälte bei der Übernahme von Betreuungen einer zusätzlichen Prozedur unterwerfen und diese alle drei Jahre wiederholen müssen, ist nicht nachvollziehbar. Eine Nachbesserung des Gesetzes, um die für die Anwaltschaft durch das BtOG anlasslos entstandenen Härten zu beseitigen, ist dringend angezeigt.
Weiterführende Links:
- Stellungnahme Nr. 9/2025
- Nachrichten aus Berlin 6/2024 v. 20.3.2024 (zu Reformplänen in Bezug auf die „Verantwortungsgemeinschaft“)
- Nachrichten aus Berlin 4/2024 v. 21.2.2024 (zu Reformplänen im Kindschafts- und Abstammungsrecht)
- Nachrichten aus Berlin 21/2023 v. 18.10.2023 (zu Reformplänen im Unterhaltsrecht für Trennungsfamilien)