Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 8/2025

BVerfG: Solidaritätszuschlag (noch) verfassungsgemäß

Der Solidaritätszuschlag ist aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts auch heute noch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Allerdings muss der Bundesgesetzgeber beobachten, ob auch weiterhin ein finanzieller Mehrbedarf besteht.

16.04.2025 Newsletter

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass der Solidaritätszuschlag, der seit 2019 nur noch von besonders gut Verdienenden sowie von Unternehmen und Kapitalanlegerinnen und -anlegern als Ergänzungsabgabe auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer erhoben wird, verfassungsgemäß ist. Noch sei der Mehrbedarf nicht entfallen, der anlässlich der deutschen Wiedervereinigung die Einführung des Solidaritätszuschlags rechtfertigte.

Dem Bundesgesetzgeber billigt das BVerfG einen weiten Einschätzungsspielraum zu, ob im Hinblick auf eine bestimmte Aufgabe (hier: den Aufbau der neuen Bundesländer) ein finanzieller Mehrbedarf noch besteht. Allerdings treffe ihn eine „Beobachtungsobliegenheit“, in gewissen Abständen zu prüfen, ob tatsächlich noch ein Mehrbedarf besteht. Eben diese „Beobachtungsobliegenheit“ ist aus Sicht von Richterin Wallrabenstein problematisch: In ihrem Sondervotum sieht sie darin ein Eingreifen des BVerfG in die Finanzpolitik des Bundes.

Damit blieb die im Jahr 2020 von mehreren damaligen Abgeordneten der FDP-Bundestagsfraktion erhobene Verfassungsbeschwerde erfolglos. Sie verfolgten damit das politische Ziel, den „Soli“ vollständig abzuschaffen.

Zu dem Verfassungsbeschwerdeverfahren hatte die BRAK Stellung genommen. Sie gelangte zu einer anderen Bewertung als das BVerfG: Ihrer Ansicht nach ist der Solidaritätszuschlag verfassungsrechtlich nicht mehr durch eine Ausnahmelage gedeckt. Die Erhebung nur noch bei etwa 10 % der Einkommensteuerpflichtigen verstoße zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz.

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