Beweislastumkehr bei Einziehung? BRAK sieht rechtsstaatliche rote Linien
Der Bundesrat will die selbstständige erweiterte Einziehung von Vermögensgegenständen aus rechtswidrigen Taten nach § 76a IV StGB prozessual deutlich schärfen: Künftig soll bei einem groben Missverhältnis zwischen Vermögenswert und rechtmäßigen Einkünften gesetzlich vermutet werden, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt. Die BRAK hält das für verfassungs-, europa- und konventionsrechtlich hoch problematisch.
Vermögensabschöpfung: In Verfahren wegen Organisierter Kriminalität, aber auch bei Wirtschafts-, Steuer- und Umweltkriminalität lässt sich zwar häufig ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vermögenslage und legalen Einkünften feststellen, die konkrete Vortat jedoch nicht hinreichend nachweisen. Diese strukturelle Beweisnot soll überwunden werden, um Vermögensgegenstände auch dann selbständig einziehen zu können, wenn sich ihre deliktische Herkunft nach den Umständen aufdrängt, ohne dass sie einer bestimmten Straftat zugeordnet werden kann.
Der Hebel: eine gesetzliche Vermutung in § 437 StPO-E
Materiellrechtlich bleibt § 76a IV StGB unangetastet. Die eigentliche Verschärfung soll über eine Neufassung des § 437 StPO erfolgen. Zwar soll das Gericht seine Überzeugung weiterhin aufgrund freier Würdigung aller Umstände bilden. Neu vorgesehen ist jedoch ein zweiter Absatz, wonach bei einem groben Missverhältnis zwischen dem Wert eines Gegenstands und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen vermutet werden soll, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Praktisch liefe dies auf eine erhebliche Verlagerung der Darlegungslast hinaus: Kann der Betroffene die legale Herkunft nicht plausibel machen, würden verbleibende Zweifel zu seinen Lasten wirken. Eine Übergangsregelung in § 14 EGStGB soll die Neuregelung zudem auf bereits anhängige Verfahren erstrecken, sofern noch kein Eröffnungsbeschluss ergangen ist.
BRAK sieht rechtsstaatliche Grundsätze berührt
Die Bundesrechtsanwaltskammer lehnt diesen Ansatz ab. Sie sieht gewichtige Bedenken mit Blick auf rechtsstaatliche Grundsätze selbst dann, wenn der selbständigen Einziehung kein Strafcharakter zugeschrieben wird. Im Zentrum ihrer Kritik stehen der Zweifelssatz, das Nemo-tenetur-Prinzip (niemand ist dazu verpflichtet, sich selbst anzuklagen) sowie der Eigentumsschutz aus Art. 14 GG. Besonders problematisch erscheint der BRAK, dass das „grobe Missverhältnis“ zur tragenden Vermutungsgrundlage erhoben werden soll, ohne den Begriff gesetzlich näher zu konturieren. Zugleich entstehe faktisch erheblicher Druck auf den Betroffenen, zu seinen Vermögensverhältnissen vorzutragen, obwohl sein Schweigen im Strafverfahren grundsätzlich nicht zu seinem Nachteil gewertet werden dürfe.
Zweifel auch an Reichweite und Erforderlichkeit
Auch die Verhältnismäßigkeit des Entwurfs stellt die BRAK in Frage. Die geplante Regelung ist weder auf besonders erhebliche Vermögenswerte noch auf typische Konstellationen Organisierter Kriminalität beschränkt. Hinzu kommt aus ihrer Sicht, dass die geltende Rechtslage nicht als unzureichend belegt sei. Vielmehr habe die jüngere Rechtsprechung des BGH die Anwendung von § 76a Abs. 4 StGB bereits spürbar erleichtert. Die BRAK kommt daher zu dem Ergebnis, dass die vorgesehene Beweislastverschiebung mit rechtsstaatlichen Anforderungen nicht vereinbar ist und unterbleiben sollte.