Menschenhandelsstrafrecht: BRAK sieht Nachbesserungsbedarf
Mit dem am 27.5.2026 beschlossenen Regierungsentwurf will die Bundesregierung das Menschenhandelsstrafrecht grundlegend neu ordnen und zugleich die Richtlinie (EU) 2024/1712 umsetzen. Die BRAK unterstützt die Reform im Grundsatz, sieht bei Reichweite, Systematik und Ausgestaltung einzelner Tatbestände jedoch erheblichen Präzisierungsbedarf.
Reform mit unionsrechtlichem und praktischem Hintergrund
Nach Darstellung des BMJV soll der Entwurf sowohl die geänderten unionsrechtlichen Vorgaben umsetzen als auch die seit 2016 geltenden Straftatbestände in §§ 232 ff. Strafgesetzbuch (StGB) grundlegend überarbeiten. Hintergrund sind praktische Schwierigkeiten bei der Rechtsanwendung sowie der Befund, dass das geltende Recht teils unübersichtlich, systematisch nicht durchgängig stimmig und für die Strafverfolgung nur eingeschränkt praxistauglich ist.
Neuordnung der Tatbestände und Stärkung des Opferschutzes
Vorgesehen ist eine umfassende Neuordnung der Straftatbestände zum Menschenhandel, zur Arbeitsausbeutung, zur Zwangsarbeit und zur sexuellen Ausbeutung. Der Menschenhandelstatbestand soll auch auf Ausbeutung im Zusammenhang mit Leihmutterschaft, Adoption und Zwangsheirat erstreckt werden. Zudem ist eine allgemeine Strafbarkeit der wissentlichen Inanspruchnahme ausbeuterischer Leistungen geplant. Daneben soll das Non-Punishment-Prinzip verfahrensrechtlich gestärkt werden: Für Opfer, die unter dem Einfluss ihrer Ausbeutungssituation Straftaten begangen haben, ist eine Einstellungsmöglichkeit in § 154g StPO-E vorgesehen.
BRAK unterstützt Zielrichtung und Opferschutz
Die BRAK begrüßt die Zielrichtung der Reform, insbesondere die Stärkung des Opferschutzes, die Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und die beabsichtigte Vereinfachung und Systematisierung der Vorschriften. Positiv bewertet sie unter anderem die klarere Konturierung der Ausbeutungsformen in § 232 StGB-E, die Schließung von Strafbarkeitslücken bei sexueller Ausbeutung sowie die stärkere Verankerung des Non-Punishment-Prinzips im Strafverfahren.
Kritik an Reichweite, Nachfragestrafbarkeit und Strafrahmen
Kritisch sieht die BRAK jedoch insbesondere die Einbeziehung von Zwangsheirat, Leihmutterschaft und unzulässigen Adoptionskonstellationen in den Menschenhandelstatbestand. Hier drohe eine Vermischung unterschiedlicher Schutzrichtungen. Auch die vorgesehene Nachfragestrafbarkeit werfe Fragen der Praktikabilität, Nachweisbarkeit und Bestimmtheit auf; zudem seien die subjektiven Anforderungen nicht durchgängig überzeugend ausgestaltet. Schließlich beanstandet die BRAK die fehlende Konsistenz der Strafrahmen und vermisst für die vorgesehenen Strafschärfungen eine tragfähige empirische Grundlage.
Weiterführende Links:
- Gesetzentwurf
- Stellungnahme Nr. 35/2026
- Nachrichten aus Brüssel 8/2024 v. 26.4.2024 (zu den EU-Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenhandel)