Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 15/2026

BRAK zum Opferschutz-Entwurf: Konturlos und widersprüchlich

Die Bundesregierung will die psychosoziale Prozessbegleitung für Opfer schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten stärken. Die Bundesrechtsanwaltskammer spart in ihrer aktuellen Stellungnahme jedoch nicht mit Kritik: Sie hält den Gesetzentwurf für widersprüchlich, rechtlich unpräzise und sieht ein extremes wirtschaftliches Ungleichgewicht zulasten der Anwaltschaft.

22.07.2026 Newsletter

Hintergrund: Reform zur Stärkung von Verletztenrechten

Der Regierungsentwurf sieht vor, die Beiordnungszahlen für die psychosoziale Prozessbegleitung zu steigern, Verfahrenserleichterungen einzuführen und die Vergütung der Begleiter anzuheben. Damit sollen Opfer von schweren Straftaten im Strafverfahren besser geschützt werden. Die BRAK bezweifelt in ihrer Stellungnahme allerdings schon die generelle Regelungsnotwendigkeit, da der Entwurf selbst an anderer Stelle nur von geringen Fallzahlen und höchstens 100 zusätzlichen Anträgen pro Jahr ausgeht.

Die Position der BRAK im Überblick

Unerwünschte Revisionsrisiken bei Informationspflichten (§ 406g I StPO-E): Künftig sollen Prozessbegleiter zwingend von Hauptverhandlungen und richterlichen Vernehmungen benachrichtigt werden. Da die Folgen einer unterlassenen Mitteilung ungeregelt sind, droht aus Sicht der BRAK eine Übertragung der strengen Rechtsprechung zur Ladung von Nebenklägern. Dies könnte zu neuen Revisionsgründen führen und die Terminfindung in Umfangsverfahren massiv erschweren.

Ablehnung der Beiordnung von Amts wegen (§ 406g III StPO-E): Dass Gerichte Minderjährigen oder hilflosen Personen einen Begleiter oder eine Begleiterin „von Amts wegen“ – und damit potenziell gegen den Willen der Betroffenen oder der Eltern – beiordnen können sollen, lehnt die BRAK ab. Die unpräzise Formulierung („Interessen nicht ausreichend wahrnehmen“) birgt rechtliche Unschärfen. Zudem drohen erhebliche Verfahrensverzögerungen, wenn bei familiären Taten das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden muss.

Konturlose Ausweitung der Anwaltsbeiordnung (§ 397a I Nr. 3a StPO-E): Die geplante Erweiterung der Pflichtbeiordnung von Rechtsanwält:innen bei „häuslicher Gewalt“ schießt über das Ziel hinaus. Der gewählte Familien- und Partnerschaftsbegriff ist so weit gefasst, dass er selbst den Cousin bzw. die Cousine erfasst, die sich nie gesehen haben, oder Jahre zurückliegende Beziehungen. Dies führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber anderen traumatisierten Opfern ohne familiären Bezug.

Vergütung: Unerträgliche Schieflage zulasten der Anwaltschaft

Besonders massiven Widerspruch erhebt die BRAK gegen die geplante Erhöhung der Pauschalvergütung für Prozessbegleiter auf insgesamt 1.217 Euro – einschließlich der Nachsorge.

Im Vergleich dazu erhält ein Pflichtverteidiger vor dem Amtsgericht im Regelfall nur 772 Euro (in Haftsachen 942 Euro). Selbst vor dem Landgericht liegt das Honorar oft unter dem der Prozessbegleiter. Völlig unzumutbar ist das Gefälle zum beigeordneten anwaltlichen Zeugenbeistand, der oft nur eine Einzeltätigkeit von 220 Euro abrechnen kann. 

Wenn der Gesetzgeber die Vergütung der Prozessbegleiter als „nicht auskömmlich“ bezeichnet, muss dies nach Ansicht der BRAK zwingend zum Anlass genommen werden, auch die Sätze für Pflichtverteidiger und Zeugenbeistände anzupassen.

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