Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 18/2026

BRAK zur Verfassungsbeschwerde: Polizeirecht darf Versammlungsrecht nicht verdrängen

Darf die Polizei gegen eine Protestaktion unmittelbar nach allgemeinem Polizeirecht vorgehen, wenn sie die Versammlung als von Beginn an unfriedlich einstuft, ohne sie zuvor nach dem Versammlungsgesetz aufzulösen? Mit dieser Frage befasst sich eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Polizeikessel ohne Auflösung – die BRAK hält die Verfassungsbeschwerde für begründet.

02.09.2026 Newsletter

Ausgangspunkt des beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind Proteste gegen den AfD-Bundesparteitag 2016 auf dem Gelände der Landesmesse Stuttgart. Eine Gruppe von mehreren hundert Personen blockierte Zufahrtswege. Nach den fachgerichtlichen Feststellungen kam es dabei unter anderem zum Einsatz von Pyrotechnik, Rauchbomben und Barrikaden. Die Polizei kesselte zahlreiche Personen ein und nahm sie in Gewahrsam; ihr Vorgehen stützte sie auf allgemeines Polizeirecht. Eine förmliche Auflösung der Versammlung nach § 15 III VersG erfolgte nicht.

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die polizeilichen Maßnahmen. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, die Protestaktion sei „von Beginn an und dann durchgehend“ unfriedlich gewesen. Deshalb habe sie nicht unter dem Schutz von Art. 8 I GG gestanden; eine vorherige Auflösung nach dem Versammlungsgesetz sei entbehrlich gewesen. Das Landespolizeirecht habe unmittelbar angewendet werden dürfen.

Keine vorschnelle Verengung von Art. 8 GG

Diese Sichtweise teilt die BRAK in ihrer auf Anfrage des BVerfG abgegebenen Stellungnahme nicht. Nach ihrer Auffassung darf der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nicht durch eine vorschnelle Feststellung anfänglicher und dauerhafter Unfriedlichkeit verkürzt werden – erst recht nicht, wenn die Lage vor Ort nicht eindeutig und einheitlich so wahrgenommen wurde.

Die BRAK verweist darauf, dass die Protestaktion nicht ausschließlich auf die Verhinderung des AfD-Parteitags gerichtet gewesen sei. Nach den Feststellungen der Fachgerichte trugen Teilnehmende Transparente und skandierten Sprechchöre. Damit habe die Aktion jedenfalls auch kommunikative Elemente enthalten. Bei solchen gemischten Protestformen sei der Schutzbereich des Art. 8 I GG grundsätzlich eröffnet.

Auflösung als rechtsstaatliche Zäsur

Zentral ist für die BRAK außerdem die Sperrwirkung des Versammlungsrechts. Vor dem Rückgriff auf allgemeines Polizeirecht hätte die Polizei die Versammlung nach § 15 III VersG auflösen müssen. Das gelte nach Auffassung der BRAK sogar dann, wenn man – wie das Bundesverwaltungsgericht – von einer anfänglich unfriedlichen Versammlung ausgehe. Denn der Versammlungsbegriff des Versammlungsgesetzes sei nicht auf friedliche Versammlungen beschränkt.

Die Auflösungsverfügung sei keine bloße Formalie. Sie schaffe Rechtsklarheit für Behörden und Teilnehmende und markiere erkennbar den Übergang vom versammlungsrechtlichen Schutzregime zu allgemeinen polizeirechtlichen Maßnahmen. Die Lautsprecherdurchsage, die Teilnehmenden genössen „nicht mehr den Schutz des Versammlungsrechts“, ersetzte eine solche Auflösung nach Ansicht der BRAK nicht.

BRAK hält Verfassungsbeschwerde für begründet

Die BRAK kommt daher zu dem Ergebnis, dass die angegriffene Entscheidung die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt. Der unmittelbare Übergang zu polizeirechtlichen Maßnahmen ohne vorherige Auflösung verkenne die Bedeutung der Versammlungsfreiheit und die grundrechtssichernde Funktion des Versammlungsgesetzes.

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Hintergrund:

Gutachten auf Anfrage von an der Gesetzgebung beteiligten Behörde oder von Bundesgerichten zu erstatten zählt nach § 177 II Nr. 5 BRAO zu den gesetzlichen Aufgaben der BRAK. Sie nimmt aufgrund dessen regelmäßig zu verfassungsgerichtlichen Verfahren Stellung. Deren Vorbereitung besorgt der Ausschuss Verfassungsrecht der BRAK. Einen Einblick in dessen Arbeit geben Prof. Dr. Christian Kirchberg und Dr. h.c.Gerhard Strate in BRAK-Magazin 4/2023, 6 sowie Prof. Dr. Christofer Lenz in BRAK-Mitt. 2024, 188.