Kritik an geplanter Kassenpflicht: BRAK fordert Ausnahme für Anwält:innen
Damit Umsätze nicht mehr verschleiert werden können, will das Bundesfinanzministerium für Unternehmen ab einem Umsatz von 100.000 Euro eine Kassenpflicht einführen. Die Pflicht zur elektronischen Aufzeichnung soll unterschiedslos für alle Unternehmen gelten. Die Anwaltschaft ist kein bargeldintensiver Beruf – die BRAK fordert daher für sie eine Ausnahme von der Kassenpflicht.
Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit unvollständig erklärten Bareinnahmen will das Bundesfinanzministerium mit Hilfe einer neu einzuführenden Kassenpflicht eindämmen. Dazu legte das Ministerium Anfang August einen Gesetzentwurf vor.
Kernpunkte des Entwurfs: Ab 100.000 Euro Gesamtumsatz soll für Unternehmen eine Kassenpflicht gelten; an die Stelle der papierhaften Belegausgabepflicht soll ab 2028 die Pflicht treten, Belege auszugeben; Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sollen stärker bekämpft werden.
Hinter der Kassenpflicht steht, dass offene Ladenkassen ohne Registrierung vor allem in bargeldintensiven Branchen die einfache und schwer aufzuklärende Möglichkeit eröffnen, Umsätze nicht in voller Höhe zu erklären. Daher sollen verpflichtend Kassen mit elektronischen Aufzeichnungssystemen eingesetzt werden – und zwar auch von Freiberuflerinnen und Freiberuflern.
BRAK: Kassenpflicht für Anwaltschaft unverhältnismäßig
Die BRAK weist das BMF mit Nachdruck darauf hin, dass die Anwaltschaft keine „bargeldintensive Branche“ ist und Bargeldtransaktionen in der täglichen Praxis nur eine untergeordnete Rolle spielen. Eine flächendeckende Kassenpflicht ist aus ihrer Sicht weder zielführend noch sinnvoll: Sie erlegt der Anwaltschaft zusätzliche Pflichten auf, die in keinem Verhältnis zum verfolgten Zweck der Steuerhinterziehungsbekämpfung stehen. Überbordende Maßnahmen und unnötige Bürokratie sollten nach Auffassung der BRAK dringend vermieden werden.
Vor diesem Hintergrund fordert die BRAK eine Ausnahme von der Kassenpflicht für die Anwaltschaft.
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