Neue Podcast-Folge: Neue Kammer für Insolvenzverwalter:innen? BRAK kritisiert Gesetzentwurf
Das Bundesjustizministerium will das Berufsrecht der Insolvenzverwalter neu ordnen – mit bundesweiter Zulassung, zentraler Kammer, eigenem Register und eigener Berufsgerichtsbarkeit. Im BRAK-Podcast „(R)echt Interessant!“ spricht Insolvenzrechtler Rolf Pohlmann darüber, warum der Entwurf zwar reale Probleme trifft, aber neue Doppelstrukturen schafft. Die BRAK teilt das Ziel einheitlicher Standards – nicht aber den vorgeschlagenen Weg dorthin.
Der im Juli veröffentlichte Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums (BMJV) für ein Insolvenzamtsträgergesetz (InsAG-E) reagiert auf ein altbekanntes Problem: Die Bestellung von Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwaltern erfolgt bislang über Vorauswahllisten der einzelnen Insolvenzgerichte. Seit den BVerfG-Entscheidungen aus 2004 und 2006 müssen die Gerichte nachvollziehbare Auswahlkriterien vorhalten – in der Praxis ein Flickenteppich aus unterschiedlichen Fragebögen, lokalen Maßstäben und kaum verfahrensübergreifender Aufsicht.
Neues Berufsrecht, großer Apparat
Das BMJV will nun eine bundesweite Berufszulassung einführen. Zuständig wäre eine neu zu schaffende „Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger" – mit Zulassung, Register, Aufsicht und eigener Berufsgerichtsbarkeit bis zum BGH.
Rolf Pohlmann, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Mitglied der BRAK-Ausschüsse Insolvenzrecht und BRAO, hält den Entwurf handwerklich nicht für schlecht, im Ergebnis aber für unverhältnismäßig: Für eine überschaubare Berufsgruppe entstehe „ein riesen Ding" – eher Bürokratieaufbau als -abbau.
Warum nicht unter dem Dach der BRAO?
Die BRAK favorisiert stattdessen die Einbindung der Insolvenzverwalter in die bestehende anwaltliche Selbstverwaltung, ergänzt um insolvenzspezifische BRAO-Regelungen. Der Grund: Rund 95 % der Insolvenzverwalter sind bereits Rechtsanwält:innen und unterliegen anwaltlicher Aufsicht und Berufsgerichtsbarkeit.
BRAK-Vizepräsident André Haug kritisiert, dass der Entwurf für dieselbe Person eine zweite Kammer, zweite Aufsicht und ein zweites berufsgerichtliches Verfahren schafft – problematisch vor allem, weil die neuen Pflichten im Kollisionsfall Vorrang vor anwaltlichen Kernpflichten wie Unabhängigkeit und Verschwiegenheit haben sollen. Wer Doppelstrukturen schafft, schafft Doppelkonflikte.
Auch Vizepräsidentin Sabine Fuhrmann sieht den Entwurf kritisch: Für rund 2.000 Berufsträger solle eine komplette neue Kammerverwaltung entstehen, obwohl der Entwurf selbst nur ein geringes Fallaufkommen erwarte. Die Kosten trügen am Ende der Berufsstand und mittelbar die Verfahrensbeteiligten. Wer auf Selbstverwaltung setze, müsse zudem echte Satzungsautonomie gewähren, statt zentrale Zugangsfragen per Rechtsverordnung zu regeln.
Doppelte Mitgliedschaft, doppelte Kosten
Im Podcast skizziert Pohlmann die praktischen Folgen: zweite Pflichtmitgliedschaft, zweiter Kammerbeitrag, doppelte Aufsicht – und möglicherweise eine zweite Berufshaftpflichtversicherung, da unklar sei, ob Versicherer die Insolvenzverwaltung künftig noch über die Anwaltspolice abdeckten. Die FAQ des Ministeriums beantworteten solche Kosten- und Kollisionsfragen bislang unzureichend.
Transparenz: richtiges Ziel, schwierige Praxis
Ambivalent bewertet Pohlmann die geplante Verwalterauswahl: Gerichte sollen künftig mehrere Personen anfragen und ihre Entscheidung begründen. Bei Großinsolvenzen kann das sinnvoll sein; in Standard- und Verbraucherinsolvenzen drohen dagegen Massenschreiben, standardisierte Antworten und neue Streitigkeiten darüber, wer zwar angefragt, aber nie bestellt wird.
Blinder Fleck Eigenverwaltung
Darüber hinaus weist Pohlmann in der Podcast-Folge auf einen Fehlanreiz in der Eigenverwaltung hin: Das Gesetz erfasst nur gerichtlich bestellte Amtsträger. In Sanierungsverfahren agierende Sanierungsgeschäftsführer (CRO) oder operative Berater blieben vom Pflichtenkatalog unberührt – die Regeln träfen lediglich den überwachenden Sachwalter. Damit gehe das Berufsrecht an der Praxis der Restrukturierung vorbei: Denn der Entwurf knüpft an gerichtlich bestellte Amtsträger an. In großen Sanierungsverfahren steuert aber oft ein CRO faktisch das Verfahren, ohne selbst bestellt zu sein – die neuen Pflichten träfen dann den überwachenden Sachwalter, nicht den operativ Entscheidenden.
Debatte offen
Einheitliche Standards, zentrales Register und mehr Transparenz sind aus Sicht von Pohlmann und BRAK richtige Ziele. Dass die Insolvenzverwaltung durch Art. 12 GG geschützt ist, zwinge aber nicht dazu, sie als eigenen Beruf neben der Anwaltschaft zu organisieren.
Die BRAK will bis zum Ende der Konsultationsfrist am 25. September Stellung nehmen.
Weiterführende Links:
- (R)ECHT INTERESSANT! Spezial- Neues Berufsrecht für Krisenmanager | Rolf Pohlmann
- Referentenentwurf
- FAQ des BMJV zum Insolvenzverwalter-Berufsrecht
- Presseerklärung 15/2026 v. 24.7.2026 (zum Referentenentwurf)
- Nachrichten aus Berlin 16/2026 v. 5.8.2026 (zum Referentenentwurf)
- Kompromissvorschlag der BRAK zu einem Berufsrecht für Insolvenzverwalter
- Pohlmann, BRAK-Mitt. 2023, 142 (zum Kompromissvorschlag der BRAK)
- INDat Report 8/2022, 8 (zum Kompromissvorschlag der BRAK)
- Presseerklärung Nr. 12/2021 v. 27.9.2021 (zum Vorschlag der Länderarbeitsgruppe „Vorauswahlliste Insolvenzverwalter/innen“)
- Presseerklärung der BRAK 13/2020 v. 23.6.2020 (zum ursprünglichen BRAK-Vorschlag für ein Berufsrecht der Insolvenzverwalter)
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