Zu spät im Notfall? BRAK kritisiert neue Rettungsdienst-Vorgaben
Das Land Baden-Württemberg hat den Rettungsdienst neu geregelt und dabei die bisherige Hilfsfrist abgeschafft. Die BRAK hält die neuen gesetzlichen Vorgaben für verfassungsrechtlich unzureichend. In einer Stellungnahme auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts sieht sie insbesondere die Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 II GG verletzt.
Land reformiert Rettungsdienst
Das Land Baden‑Württemberg hat sein Rettungsdienstgesetz (RDG BW) 2024 grundlegend neu gefasst und die bisherige „Hilfsfrist“ durch zwei Steuerungsgrößen ersetzt: die Eintreffzeit des Rettungsmittels am Notfallort und die Prähospitalzeit bis zur Ankunft im geeigneten Krankenhaus. Für Einsätze, bei denen „akut höchste Eile“ zur Rettung von Menschenleben oder zur Abwehr schwerer Gesundheitsschäden geboten ist, sieht § 6 II RDG BW eine Eintreffzeit von höchstens zwölf Minuten in 95 % der Fälle bzw. eine Prähospitalzeit von höchstens 60 Minuten in 80 % der Fälle vor, wobei die Eintreffzeit erst mit dem „Einsatzannahmeende“ beginnt.
Gegen das neugefasste Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg ist Verfassungsbeschwerde erhoben worden. Das BVerfG hat die BRAK um eine Stellungnahme gebeten. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass die gesetzlichen Mindestvorgaben zur Notfallrettung den verfassungsrechtlich gebotenen Schutzstandard in zentralen Punkten unterschreiten.
Grundrecht auf Leben verpflichtet den Staat zu wirksamer Notfallrettung
Aus Art. 2 II 1 GG folgt nach gefestigter Rechtsprechung eine staatliche Schutzpflicht, die auch die Einrichtung eines funktionierenden Systems der Notfallrettung umfasst. Dabei hat der Gesetzgeber zwar einen weiten Einschätzungs‑ und Gestaltungsspielraum und muss nicht jede denkbare Schutzmaßnahme ergreifen, darf aber das Schutzziel nicht in einer Weise verfehlen, dass die getroffenen Vorkehrungen gänzlich ungeeignet, völlig unzulänglich oder erheblich unter dem verfassungsrechtlich gebotenen Mindeststandard bleiben (Untermaßverbot, „Vorbehalt des Möglichen“).
Zwölf-Minuten-Eintreffzeit verfehlt nach BRAK medizinische Erkenntnisse
Die BRAK beanstandet, dass die gesetzliche Planungsfrist von zwölf Minuten in 95 % der Einsätze – jedenfalls bei akutem Herz‑Kreislauf‑Stillstand – den medizinischen Erkenntnissen nicht gerecht wird und das Schutzziel deutlich verfehlt. Sie stützt sich auf eine Literaturanalyse, nach der die kritische Schwelle für den Zeitraum vom Notruf bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes zwischen acht und zehn Minuten liegt und bereits ab fünf bis sechs Minuten jede weitere Verzögerung die Überlebenswahrscheinlichkeit verschlechtert, sodass eine Frist über zehn Minuten medizinisch nicht begründbar ist.
Nach Auffassung der BRAK fehlt für die Wahl der Zwölf‑Minuten‑Frist jede nachvollziehbare wissenschaftliche, statistische oder empirische Grundlage; insbesondere setzt sich der Gesetzgeber nicht erkennbar mit der Literaturanalyse auseinander. Zusätzlich verlängert sich die relevante Zeitspanne faktisch dadurch, dass die Eintreffzeit nicht am Eingang des Notrufs beginnt, sondern erst mit dem „Einsatzannahmeende“, dessen Dauer weder erforscht noch im Gesetz begrenzt ist, wodurch eine verdeckte Verschlechterung gegenüber der bisherigen Hilfsfrist droht.
Kostenerwägungen dürfen den verfassungsrechtlichen Mindestschutz nicht unterlaufen
Die BRAK erkennt an, dass notfallmedizinische Anforderungen mit wirtschaftlichen und praktischen Belangen (Finanzierbarkeit, Personal, Stadt‑Land‑Gefälle) in Ausgleich zu bringen sind, betont aber, dass der Mindeststandard der Schutzpflicht aus Art. 2 II GG nicht unter einen bloßen Kostenvorbehalt gestellt werden darf. Da es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage sowohl für die medizinische Wirksamkeit als auch für die behaupteten wirtschaftlichen Grenzen fehlt, genüge die Zwölf‑Minuten‑Eintreffzeit weder dem Untermaßverbot noch dem Anspruch auf ein flächendeckend wirksames Rettungsdienstsystem; eine signifikant erhöhte Sterblichkeit wäre strukturell angelegt.
BRAK: Verfassungsbeschwerde zulässig und teilweise begründet
Die BRAK hält die Beschwerdeführer:innen – Einwohner:innen und notärztlich tätige Ärzt:innen – für beschwerdebefugt, weil sie durch die gesetzlichen Mindestvorgaben des § 6 RDG BW selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen seien und ihnen ein Zuwarten auf den künftigen Rettungsdienstplan angesichts der existenziellen Risiken nicht zumutbar sei. Die Verfassungsbeschwerde sei insoweit begründet, als das Land Baden‑Württemberg seine Schutzpflicht aus Art. 2 II 1 GG verletze, indem es keine hinreichend abgesicherten und wirksamen gesetzlichen Vorgaben für die Notfallrettung – insbesondere bei Herz‑Kreislauf‑Stillstand – trifft, während die gerügten Eingriffe in die Berufsfreiheit und Gewissensfreiheit der Ärzte aus Sicht der BRAK nicht durch Art. 12 GG getragen seien.
Weiterführende Links:
- Stellungnahme Nr. 2/2026
- Gesetz über den Rettungsdienst v. Juli 2024 (Landesnorm Baden-Württemberg)
Hintergrund:
Gutachten auf Anfrage von an der Gesetzgebung beteiligten Behörde oder von Bundesgerichten zu erstatten zählt nach § 177 II Nr. 5 BRAO zu den gesetzlichen Aufgaben der BRAK. Sie nimmt aufgrund dessen regelmäßig zu verfassungsgerichtlichen Verfahren Stellung. Deren Vorbereitung besorgt der Ausschuss Verfassungsrecht der BRAK. Einen Einblick in dessen Arbeit geben Prof. Dr. Christian Kirchberg und Dr. h.c.Gerhard Strate in BRAK-Magazin 4/2023, 6 sowie Prof. Dr. Christofer Lenz in BRAK-Mitt. 2024, 188.