BRAK-Hauptversammlung fordert liberaleren Kanzlei-Begriff
Die 171. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer hat sich bei ihrer Sitzung am 25.9.2026 in Freiburg mehrheitlich dafür ausgesprochen, die Kanzleipflicht zu reformieren. Daneben standen eine Reihe weiterer aktueller berufsrechtlicher Fragen auf der Agenda der 28 Kammerpräsidentinnen und -präsidenten.
Die Bundesrechtsanwaltskammer fordert eine Liberalisierung der Kanzleipflicht. Bei der 171. Hauptversammlung der BRAK am 25.9.2026 beschlossen die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern mit großer Mehrheit einen Vorschlag zur Änderung von § 27 BRAO, welcher die Kanzleipflicht regelt.
Künftig soll die Vorschrift lauten: „Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, die erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen der Berufsausübung vorhalten (Kanzlei), um insbesondere Zustellungen, Erreichbarkeit sowie Verschwiegenheit und Beschlagnahmeschutz zu gewährleisten.“
Den Anlass für den Vorschlag lieferte eine viel diskutierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs Ende 2025, in welcher das Gericht im Fall eines Rechtsanwalts und Syndikusrechtsanwalts strenge Anforderungen an die Erfüllung der Kanzleipflicht stellte.
Neuer Kanzlei-Begriff
Nach Ansicht der BRAK muss es Anwältinnen und Anwälten zukünftig ermöglicht werden, ihren Beruf auch ohne eine dauerhafte Errichtung und Unterhaltung eines oder mehrerer Kanzleiräume auszuüben. Als Kanzlei definiert sie das Vorhalten der Voraussetzungen, die zur anwaltlichen Berufsausübung nötig sind. Deren konkrete Ausgestaltung will sie der Satzungsversammlung überlassen.
Kernpunkte der Kanzlei sind dabei die Möglichkeit von digitalen und analogen Zustellungen, die Erreichbarkeit für rechtsuchende Personen, Gerichte und Behörden auf digitalem und analogem Weg sowie der ausreichende Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit und die Gewährleistung der Beschlagnahmefreiheit.
Geldwäscheprävention und Sammelanderkonten
Mit der Umsetzung der EU-Geldwäschereform stand ein komplexes und für die Anwaltschaft höchst brisantes Thema auf der Tagesordnung. Die Hauptversammlung befasste sich zunächst mit den aktuellen Entwicklungen zur Umsetzung des EU-Geldwäschepakets. Hierfür erarbeitet die Anti Money Laundering Authority (AMLA) derzeit eine große Zahl delegierter Rechtsakte, sog. RTS. Die bisher vorgelegten RTS-Entwürfe ignorieren – wie die BRAK in einer Reihe von Stellungnahmen im Detail aufzeigte – die Besonderheiten des Nicht-Finanzsektors und verletzen die anwaltliche Verschwiegenheit.
Die überbordenden Regulierungen durch die AMLA gefährden zudem die von der BRAK gemeinsam mit Bundesfinanz- und -justizministerium erarbeitete dauerhafte Lösung für anwaltliche Sammelanderkonten, indem sie zusätzliche Prüfpflichten etablieren. Diese könnten dazu führen, dass Banken schlicht keine Sammelanderkonten mehr anbieten – eine fatale Entwicklung für die Anwaltschaft. Die kurz vor der Sitzung der Hauptversammlung erfolgte Verlängerung des Nichtbeanstandungserlasses durch das Bundesfinanzministerium bringt hier einen wichtigen Zwischenerfolg, um das von der BRAK konzipierte automatisierte Prüfsystem umzusetzen. Hierüber wird in einem gesonderten Beitrag in dieser Ausgabe der „Nachrichten aus Berlin“ berichtet.
Rechtsanwaltsfachangestellte
Ebenfalls auf der Agenda stand das Thema Rechtsanwaltsfachangestellte. Mitte August hatte die BRAK gemeinsam mit Fachangestellten-Verbänden und dem Deutschen Anwaltverein erstmals eine bundesweite Ehrung der besten Auszubildenden durchgeführt. Diese Veranstaltung fand großen Anklang und soll jährlich weitergeführt werden. Die Bedeutung von Fachangestellten für Kanzleien und den Rechtsstaat wurde dabei deutlich hervorgehoben.
Berufsrecht im Fokus
Daneben befasste die Hauptversammlung sich mit einer Reihe weiterer aktueller berufsrechtlicher und berufspolitischer Fragen, unter anderem mit dem laufenden Gesetzgebungsverfahren für ein Berufsrecht für insolvenzrechtliche Amtsträger und der Handhabung von Arbeitgeberwechseln bei Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälten. Zudem wurde aus praktischem Anlass über die bislang ungeklärte Frage diskutiert, wie non-binären Personen, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, eine angemessene Berufsbezeichnung ermöglicht werden kann.
Weitere Themen waren die verfassungsrechtliche Verankerung einer unabhängigen anwaltlichen Beratung sowie der aktuelle Stand der verschiedenen Reformvorhaben im Bereich des Zivilprozesses.
Weiterführende Links:
- Presseerklärung Nr. 18/2026 v. 25.9.2026 (zur Reform der Kanzleipflicht)
- Presseerklärung Nr. 19/2026 v. 25.9.2026 (zur Verlängerung des Nichtbeanstandungserlasses)
- BGH, Urt. v. 1.12.2025 – AnwZ (Brfg) 50/24, BRAK-Mitt. 2026, 123 mit Anm. Huff
- Wolf, BRAK-Mitt. 2026, 114 (Stichwort Berufsrecht: Kanzlei)
- Nachrichten aus Berlin 17/2026 v. 19.8.2026 (zur Ehrung der besten ReFa-Auszubildenden)
Hintergrund:
Die Hauptversammlung der BRAK setzt sich aus den Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern zusammen. Sie ist das Hauptorgan der BRAK, fasst grundlegende Beschlüsse und wählt das Präsidium der BRAK (§§ 187 ff., 180 BRAO). Die Hauptversammlung findet halbjährlich in wechselnden Kammerbezirken statt. Die 171. Hauptversammlung tagte im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Freiburg, die 172. Hauptversammlung wird im Frühjahr 2027 von der Rechtsanwaltskammer Brandenburg ausgerichtet.
Das BRAK-Präsidium setzt die Beschlüsse der Hauptversammlung um und wird dabei von der Geschäftsführung sowie von den über 30 Fachausschüssen unterstützt. Diese bereiten für das Präsidium Gutachten und Stellungnahmen insbesondere zu Gesetzgebungsvorhaben vor (vgl. § 177 V BRAO). Wie Hauptversammlungen der BRAK im Detail ablaufen, erläutert Nitschke, BRAK-Magazin 3/2024, 4.