Strafrechtsreform: BRAK bezweifelt Notwendigkeit weiterer Verschärfungen
Das Bundesjustizministerium hat einen Referentenentwurf zur „Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens“ vorgelegt. Anlass dafür sind zunehmende Angriffe auf Personen, die in besonderer Weise dem Gemeinwohl dienen – etwa Vollstreckungsbeamt:innen, Rettungskräfte, kommunale Mandatsträger:innen sowie bestimmte Berufsgruppen. Ziel ist es, gemeinwohlschädliche Taten deutlicher zu sanktionieren und das Vertrauen in staatliche und demokratische Institutionen zu stärken.
Zentral ist dabei eine Ergänzung des § 46 II StGB. Künftig sollen gemeinwohlschädliche Auswirkungen einer Tat ausdrücklich als strafschärfender Gesichtspunkt berücksichtigt werden, wenn die Tat geeignet ist, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Darüber hinaus sollen die §§ 105, 106 StGB auf EU-Organe und kommunale Mandatsträger: innen erstreckt werden.
Geplant sind weiterhin höhere Strafrahmen bei den §§ 113, 114 StGB sowie ein neuer § 116 StGB-E, der Angehörige von Heilberufen und deren Mitarbeitende ähnlich wie Vollstreckungsbeamte besonders schützt. Schließlich sieht der Entwurf eine Verschärfung des § 130 StGB vor, wonach Verurteilten wegen Volksverhetzung zeitweise die Amtsfähigkeit und Wahlrechte entzogen werden können.
BRAK: Geltendes Recht bietet bereits ausreichenden Schutz
Die Bundesrechtsanwaltskammer hält diese Maßnahmen überwiegend für entbehrlich. Das geltende Strafrecht – insbesondere die §§ 113 ff., 223 ff., 238, 240 sowie 185 ff. StGB – gewährleiste bereits einen umfassenden Schutz.
Gemeinwohlschädliche Tatfolgen könnten schon heute im Rahmen der „verschuldeten Auswirkungen der Tat“ strafschärfend berücksichtigt werden. Eine ausdrückliche Hervorhebung berge laut BRAK die Gefahr, andere für die Strafzumessung relevante Gesichtspunkte zu verdrängen.
Kritik an Strafrahmenerhöhung und „Statusstrafrecht"
Kritisch bewertet die BRAK zudem die Verwendung unbestimmter Begriffe wie „Gemeinwohl“ oder die „Eignung“ zur Beeinträchtigung gemeinwohlorientierter Tätigkeiten. Dies führe zu Auslegungsunsicherheiten und könne die Rechtsanwendung erschweren. Auch die Erhöhungen von Strafrahmen und die Einfügung des § 116 StGB-E seien systematisch nicht überzeugend, da Heilberufe keine Vollstreckungsaufgaben wahrnähmen und daher nicht in den entsprechenden Abschnitt des StGB gehörten. Die geplanten Nebenfolgen im Zusammenhang mit § 130 StGB verstärkten aus Sicht der BRAK ein auf Statusfolgen ausgerichtetes Sanktionsverständnis. Insgesamt sei der Entwurf kriminalpolitisch nicht geboten und in Teilen verfassungsrechtlich bedenklich.
Weiterführende Links:
- Referentenentwurf
- Stellungnahme Nr. 9/ 2026
- Stellungnahme Nr. 55/2024
- Nachrichten aus Berlin 1/2026 (zum strafrechtlichen Schutz von Amts- und Mandatsträgern)
- Nachrichten aus Berlin 16/2024 v. 7.8.2024 (zum strafrechtlichen Schutz von Ehrenamtlern und Rettungskräften)