Änderung der StPO

Digitale Ermittlungsbefugnisse: BRAK warnt vor verfassungsrechtlichen Risiken

Die BRAK hält die Referentenentwürfe zum biometrischen Internetabgleich und zur automatisierten Datenanalyse in Strafverfahren für verfassungsrechtlich hochproblematisch. Sie warnt vor tiefgreifenden Grundrechtseingriffen, unklaren technischen Rahmenbedingungen, fehlendem Richtervorbehalt und erheblichen Risiken beim Einsatz künstlicher Intelligenz.

16.04.2026 Gesetzgebung

Im März legte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Referentenentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung (StPO) – digitale Ermittlungsmaßnahmen – vor. Vorgesehen sind zwei neue Rechtsgrundlagen für automatisierte Datenabgleiche unter Einsatz künstlicher Intelligenz. Parallel dazu legte das Bundesministerium des Innern (BMI) Entwürfe zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit und zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus mit vergleichbaren Regelungen vor.

Die BRAK befasst sich in ihrer Stellungnahme vor allem mit den im BMJV-Entwurf vorgesehenen §§ 98d, 98e StPO-E; ein Großteil ihrer Bedenken gilt aber auch für die BMI-Entwürfe. Zwar erkennt sie das legitime Ziel an, Ermittlungsbehörden mit zeitgemäßen digitalen Instrumenten auszustatten. Nach ihrer Auffassung wahren die Entwürfe aber nicht den verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich zwischen staatlichem Effektivitätsinteresse und den Freiheitsrechten der Betroffenen. Die Maßnahmen könnten neben Beschuldigten auch Zeugen und unbeteiligte Dritte in erheblichem Umfang erfassen.

Kritik am biometrischen Internetabgleich

Besonders kritisch bewertet die BRAK den in § 98d StPO-E vorgesehenen biometrischen Abgleich mit im Internet öffentlich zugänglichen Daten. Die Maßnahme erfasse ausdrücklich auch Nichtbeschuldigte und ermögliche weitreichende Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile. Zusätzliche Reichweite erhalte sie dadurch, dass auch Inhalte als öffentlich zugänglich gelten sollen, die erst nach Registrierung, Genehmigung oder gegen Entgelt abrufbar sind. Dass kein Richtervorbehalt vorgesehen ist, hält die BRAK für unzureichend.

Zu weite Eingriffsschwellen und Datamining-Risiken

Auch die Eingriffsschwellen hält die BRAK für zu unbestimmt. Weder der Verweis auf Straftaten „von erheblicher Bedeutung“ noch auf den Katalog des § 100a II StPO begrenze die Maßnahme hinreichend. Zudem warnt sie vor großflächigem Datamining: Weil Vergleichsdaten technisch bedingt heruntergeladen und vorübergehend gespeichert werden müssten, könnten auch Bilder und Videos sehr vieler unbeteiligter Personen erfasst werden. Hier sieht die BRAK auch unionsrechtliche Probleme, insbesondere mit Blick auf das Scraping-Verbot des Art. 5 I lit. e der KI-Verordnung.

Warnung vor einer faktischen „Superdatenbank“

Noch weiter reichen die Einwände gegen die in § 98e StPO-E vorgesehene automatisierte Datenanalyse. Diese könne zu einer faktischen „Superdatenbank“ führen, in der Daten aus verschiedenen Verfahren und Kontexten zusammengeführt und weiterverarbeitet werden. Betroffen sein könnten nicht nur Beschuldigte, sondern auch Opfer, Zeugen und sonstige Unbeteiligte. Zudem bezweifelt die BRAK, dass in der Praxis verlässlich sichergestellt ist, dass nur rechtmäßig erhobene, korrekt gekennzeichnete und nicht löschungsreife Daten einfließen.

Erhebliche Risiken beim KI-Einsatz

Kritisch sieht die BRAK auch den KI-Einsatz. Sie warnt vor intransparenten Auswahlentscheidungen, Fehlklassifikationen, Diskriminierungen, Halluzinationen und der Gefahr, dass algorithmische Vorselektionen spätere menschliche Entscheidungen faktisch vorprägen. Schutzwürdige Vertrauensbeziehungen, etwa zu Rechtsanwält:innen und anderen Berufsgeheimnisträgern, seien nicht hinreichend abgesichert. Zudem fehle es an spezifischen Kontroll-, Transparenz- und Dokumentationsmechanismen.

Forderung nach grundlegender Überprüfung

Im Ergebnis fordert die BRAK eine grundlegende verfassungsrechtliche Überprüfung beider Regelungskomplexe. Nötig seien präzisere gesetzliche Begrenzungen, hohe Eingriffsschwellen, ein wirksamer Richtervorbehalt, strikte Zweckbindung sowie bessere Transparenz-, Benachrichtigungs- und Schutzregelungen. In der vorliegenden Fassung hält sie die Entwürfe für nicht hinnehmbar.

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