Strafprozess: Gesetz zur Audio-Dokumentation beschlossen
Strafgerichtliche Hauptverhandlungen werden künftig in Tonaufzeichnungen dokumentiert und automatisch transkribiert. Das entsprechende Gesetz hat der Bundestag Mitte November beschlossen.
Den Beteiligten an Strafprozessen soll künftig eine objektive und zuverlässige Dokumentation des Inhalts der Hauptverhandlung in Form einer automatisch transkribierten Tonaufzeichnung zur Verfügung stehen. Das sieht der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz – DokHVG) vor, den der Bundestag in seiner Sitzung am 17.11.2023 in zweiter und dritter Lesung beschlossen hat.
Der Rechtsausschuss des Bundestags hatte zuvor im parlamentarischen Verfahren noch einige Änderungen an der Ursprungsfassung des Regierungsentwurfs beschlossen. So ist nunmehr vorgesehen, dass das Gericht unter bestimmten Bedingungen von einer Aufzeichnung und deren Transkription absehen kann. Das soll unter anderem möglich sein, wenn eine Gefährdung der Staatssicherheit oder des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu befürchten ist. Ferner soll auf die Aufzeichnung bei minderjährigen Zeugen sowie bei Zeugen, die als Verletzte einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung aussagen, verzichtet werden können. Außerdem wurde der Kreis der Personen erweitert, die Zugang zu den Transkripten der Verhandlung erhalten.
Die BRAK hat sich mit mehreren Stellungnahmen zu verfahrensrechtlichen und technischen Aspekten an dem Gesetzgebungsverfahren beteiligt. Die Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt steht noch aus.
Weiterführende Links:
- BT-Drs. 20/9359 (Beschlussempfehlung und Bericht Rechtsausschuss)
- Bericht aus dem Bundestags-Rechtssausschuss
- Stellungnahme Nr. 23/2023 (zum Regierungsentwurf)
- Stellungnahme Nr. 48/2023 (zum Regierungsentwurf)
- Stellungnahme Nr. 63/2023 (zu den technischen Aspekten der Aufzeichnung und Transkription)
- Nachrichten aus Berlin 12/2023 v. 14.6.2023 (zum Regierungsentwurf)