Nachrichten aus Brüssel

Ausgabe 18/2018 vom 16.11.2018

16.11.2018Newsletter

Zivilrecht

Verbandsklagen - Veranstaltung der BRAK „Einer für Alle – Alle für Einen“ in Brüssel

Am 5. November 2018 fand in Brüssel eine Podiumsdiskussion zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zu Verbandsklagen statt, zu der die BRAK gemeinsam mit der Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen bei der EU in Brüssel eingeladen hatte. Der Richtlinienentwurf vom 11. April 2018 soll dem Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher dienen und illegale Geschäftspraktiken effizient unterbinden und sanktionieren.

Neben dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen Peter Biesenbach und dem Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer RAuN Dr. Ulrich Wessels diskutierten die stellvertretende Generaldirektorin der GD Justiz Alexandra Jour-Schröder, MdEP Axel Voss, Ursula Pachl (Europäische Verbraucherorganisation BEUC) und Lydia Schulze Althoff (Syndikusrechtsanwältin, Bayer AG) das Für und Wider des Kommissionsvorschlages.

Der Vorschlag sieht über die Feststellung von Rechtsverstößen hinaus auch Abhilfemaßnahmen, z.B. in Form von Schadenersatz, vor. Bei Letzteren soll es den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden, ob sie eine sogenannte Opt-In-Lösung fordern, bei der jeweils ein Mandat von Verbrauchern notwendig ist. Jour-Schröder hob hervor, dass die Kommission bewusst keine Festlegung auf ein Opt-In- oder ein Opt-Out-Modell getroffen habe, mehrere Mitgliedstaaten hätten zudem bereits eine sog. Opt-Out-Lösung umgesetzt. Wessels forderte eine Festlegung auf ein bestimmtes Modell für alle Mitgliedstaaten und favorisierte wie auch Voss und Biesenbach eine Opt-In-Lösung. Voss, Biesenbach und Schulze Althoff waren sich einig, dass auch die Anforderungen an die Qualifizierung der klagebefugten Einrichtungen verschärft werden müssten, um finanzielle Interessen Dritter auszuschließen. Wessels plädierte dafür, dass neben den klagebefugten sog. qualifizierten Einrichtungen auch der Anwaltschaft eine aktivere Rolle zugestanden werden müsse.

Einigkeit bestand, dass die Verbandsklage ein sehr wichtiges Thema für Verbraucher, Unternehmen, Anwaltschaft und Justiz ist. Es wird daher nicht leicht werden, alle Interessen zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Ob das europäische Gesetzgebungsverfahren noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden kann, bleibt abzuwarten.

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Strafrecht

Verordnung zu Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen angenommen

Am 6. November 2018 hat der Rat der EU die Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen angenommen. Ziel der Verordnung ist es, Erträge aus Straftaten in der gesamten EU sicherstellen und einziehen zu können. Der angenommene Text sieht nur wenige und sehr streng regulierte Ausnahmen der gegenseitigen Anerkennung solcher Entscheidungen vor, wie beispielsweise Grundrechtsverstöße. Die BRAK hatte sich in ihrer Stellungnahme gegen den Verordnungsvorschlag ausgesprochen, da er die bestehenden erheblichen Unterschiede zwischen den nationalen rechtlichen Regelungen der Vermögensabschöpfung marginalisiert und zu gravierenden Wertungswidersprüchen und Friktionen innerhalb der zur Anerkennung entsprechender Maßnahmen verpflichteten Mitgliedsstaaten führen wird. Außerdem erfordert die gewählte Rechtsform der Verordnung eine deutlich größere Präzision, namentlich im Bereich der Ablehnungsgründe. Hinzu kommt, dass die vorgesehenen Fristen für einen effektiven Rechtsschutz der (Dritt-)Betroffenen zu kurz sind und Verfahrensrechte der (Dritt-)Betroffenen Mindestregelungen bedürfen. Die neuen Regeln gelten 24 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung.

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Eurojust-Reform angenommen

Am 6. November 2018 hat der Rat der EU die Verordnung betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) verabschiedet. Diese sieht eine Neustrukturierung von Eurojust vor, die insbesondere die Arbeitsweise, die Struktur und damit die operative Wirksamkeit der Agentur verbessern soll. Ebenso ist eine Aktualisierung des Datenschutzrahmens vorgesehen. Durch die Einrichtung eines Mechanismus der gemeinsamen Evaluierung der Tätigkeit von Eurojust durch das EP und die nationalen Parlamente soll zudem für mehr Transparenz und demokratische Kontrolle gesorgt werden. Außerdem ist die Einrichtung eines Exekutivausschusses vorgesehen, der das Kollegium bei seinen Managementaufgaben unterstützt und einen schnellen Entscheidungsprozess für nicht operative und strategische Fragen ermöglichen soll. Die Verordnung wird ein Jahr nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten.

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EGMR zum Zugang zum Anwalt im Ermittlungsverfahren

Am 9. November 2018 hat der EGMR in der Rechtssache Beuze/Belgien (Nr. 71409/10) entschieden, dass die Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt im Ermittlungsverfahren gegen Artikel 6 Abs. 1 und 3c der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf ein faires Verfahren) verstößt.

Im zugrundeliegenden Fall wurde Herr Beuze im Ermittlungsverfahren im Polizeigewahrsam mehrfach von der Polizei und dem Ermittlungsrichter verhört, ohne dass hierbei ein Anwalt zugegen war und ohne ausreichend über sein Recht zu Schweigen aufgeklärt worden zu sein. Während dieser Verhöre hat Herr Beuze detaillierte Angaben gemacht, die das Gericht unter anderem als Beweismittel in seinem Urteil verwertet hat, ohne dabei die Erlangung dieser Beweise zu bewerten. Beuze wendete sich gegen die so erlangten Beweise und forderte, diese im Hinblick auf Artikel 6 EMRK nicht zu verwerten. Dies wurde vom Gericht abgelehnt, mit dem Argument, dass auch der EGMR immer nur das Verfahren als Ganzes betrachte. Da Herr Beuze sich nicht selbst belastet habe und nicht angegeben habe, unter Druck gesetzt worden zu sein, zudem hinterher Zugang zu einem Anwalt hatte und das Hauptbeweismittel materieller Art sei und nicht seine Aussagen, erklärte das Gericht, dass das Verfahren als Ganzes als fair zu bewerten sei. Der EGMR kam jedoch zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Kombination aller Faktoren, das Verfahren als Ganzes als unfair anzusehen ist, so dass ein Verstoß gegen Artikel 6 EMRK vorliegt. 

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Digitaler Binnenmarkt

Verordnung zum freien Verkehr nicht personenbezogener Daten angenommen

Am 9. November 2018 hat der Rat der EU die Verordnung zum freien Verkehr nicht personenbezogener Daten angenommen. Ziel dieser Verordnung ist es, einen freien und sicheren Datenverkehr in der Europäischen Union für nicht personenbezogene Daten zu gewährleisten und damit die Datenwirtschaft und die Entwicklung neuer Technologien wie grenzüberschreitende autonome Systeme und künstliche Intelligenz zu fördern. Insbesondere soll diese Verordnung mehr Rechtssicherheit für Unternehmen schaffen und das Vertrauen in das Cloud Computing stärken. Den Mitgliedstaaten wird es verboten, Beschränkungen für die Datenlokalisierung für die Speicherung und Verarbeitung nicht personenbezogener Daten aufzuerlegen, sofern diese Beschränkungen nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt sind. Dadurch soll der Zugang zu nicht personenbezogenen Daten vereinfacht werden.

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Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste angenommen

Am 6. November 2018 hat der Rat der EU die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste angenommen. Diese regelt den gesamten audiovisuellen Sektor einschließlich Video-Sharing Plattformen, sodass nun für das traditionelle Fernsehen und für solche Abrufdienste gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen. Vorgesehen sind auch Mechanismen zum Schutz von Minderjährigen vor schädlichen Inhalten. Ebenso sind Mechanismen vorgesehen, die den Kampf gegen Hassreden und Aufstachelung zur Gewalt in allen audiovisuellen Inhalten verstärken. Anbieter audiovisueller Mediendienste müssen zudem dafür sorgen, dass ihre Kataloge zu mindestens 30% europäische Werke enthalten müssen, um so für eine kulturelle Vielfalt zu sorgen und europäische Inhalte zu fördern.

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Redaktion und Bearbeitung:
RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Hanna Petersen LL.M., RAin Doreen Barca-Cysique LL.M., RAin Svenja Büttner, Natalie Barth
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