Nachrichten aus Brüssel

Ausgabe 16/2018 vom 19.10.2018

19.10.2018Newsletter

Bürgerrechte

Abstimmung zur Richtlinie zum Hinweisgeberschutz im JURI

Am 22. Oktober 2018 findet im Rechtsausschuss des EP (JURI) die Abstimmung zum Berichtsentwurf zur Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, statt. Zu dem Berichtsentwurf der französischen Abgeordneten Virginie Rozière, der einen weiten Hinweisgeberschutz fordert, ohne dabei rechtsstaatliche Schranken zum Schutz der Grundrechte Dritter vorzusehen, wurden über 500 Änderungsanträge eingereicht. Viele Abgeordnete fordern darin die Beibehaltung des dreistufigen Verfahrens, bei dem die Meldung an die Öffentlichkeit die ultima ratio bleiben muss. Meldungen müssen ausreichend auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden, bevor diese an die Öffentlichkeit gelangen und den Betroffenen erheblichen Schaden zufügen können. Auch müssen wissentlich oder fahrlässig veranlasste unrichtige Meldungen der Strafe unterliegen, um ein reines Denunziantentum zu verhindern. Hierfür setzen sich insbesondere Abgeordnete der EVP-Fraktion ein. Außerdem wird, wie auch von der BRAK und anderen Verbänden, deren Mitglieder dem Berufsgeheimnis unterliegen, der Schutz von Informationen, die der Vertraulichkeit unterliegen, eingefordert.

Es bleibt abzuwarten, ob der Ausschuss diese Änderungsanträge zum Erhalt der Rechtsstaatlichkeit annehmen wird.

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Verbraucherschutz

Stellungnahme der BRAK zur Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften

In ihrer Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften begrüßt die BRAK den Vorschlag der Europäischen Kommission, das Recht des Verbrauchers auf Widerruf eines Fernabsatzvertrags oder eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags für die Fälle zu streichen, in denen Verbraucher die Waren in einem größeren Maß nutzten, als zur Feststellung ihrer Beschaffenheit, ihrer Eigenschaften und ihrer Funktionsweise notwendig gewesen wäre. Diese Regelung führt zu einer Kostentragung durch die Verbraucher und einer unverhältnismäßigen Belastung der Unternehmen, was dem Ziel der Schaffung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen widerspricht. Zu kritisieren ist die geplante Streichung der Verpflichtung von Unternehmern, dem Verbraucher eine Rückzahlung zu leisten, noch bevor er die betreffende Ware tatsächlich zurückerhalten hat. Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass der Unternehmer die zurückgesandte Ware erst prüfen können soll, bevor er zur Rückzahlung verpflichtet ist. Dies führt jedoch zu einer unverhältnismäßigen Risikoverlagerung auf den Verbraucher, für die jegliche Begründung fehlt.

Schließlich sollte nach Ansicht der BRAK ein Unternehmer bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen weiterhin verpflichtet sein, eine Telefaxnummer als Kommunikationsmittel anzugeben, solange EU-weit nicht geregelt ist, dass über E-Mail-Verkehr rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden können.

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Richtlinienvorschlag zu Verbandsklagen - Berichtsentwurf des JURI

Der im EP für den Richtlinienvorschlag zu Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher zuständige Berichterstatter MdEP Geoffroy Didier (EVP, FR) des federführenden Rechtsausschusses des EP (JURI) hat am 12. Oktober 2018 seinen Berichtsentwurf veröffentlicht. Dieser wird bereits in der Sitzung des JURI am 22. Oktober 2018 vorgestellt. Gefordert werden sehr viel engere Voraussetzungen für qualifizierte Einrichtungen in Art. 4 und Art. 7, darunter auch die Streichung der Möglichkeit von ad hoc benannten qualifizierten Einrichtungen, sowie Anpassungen des bisher vorgesehenen Systems zu einem opt in- Verfahren (zumindest in einem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens, vorbehaltlich anderer strengerer mitgliedstaatlicher Regelungen) sowie eine Stärkung der Feststellungsklage gegenüber Abhilfemaßnahmen in Art. 5 und 6. Enthalten sind weiterhin Anträge zur Regelung von Entschädigungen, die insbesondere einen Strafschadensersatz ausschließen, zum grundsätzlichen Verbot der Finanzierung von Verbandsklagen durch Dritte sowie zur Einschränkung der Wirkung rechtskräftiger Entscheidungen und der Offenlegungspflicht von Beweismitteln.

Auch die BRAK hat gegenüber dem System der Zuständigkeit ohne Mandat von Verbrauchern sowie der Rechtskrafterstreckung erhebliche Bedenken geäußert und eine Beschränkung von Abhilfemaßnahmen auf Feststellungen befürwortet. Die Offenlegung von Beweismitteln darf nicht zu einem Ausforschungsbeweis führen. 

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Zivilrecht

Verordnungsvorschläge zur Überarbeitung der Zustellungs- und Beweisaufnahmeverordnungen - Berichtsentwürfe des JURI

Der im EP für den Verordnungsvorschlag zur Überarbeitung der Beweisaufnahmeverordnung zuständige Berichterstatter MdEP Emil Radev (EVP, BG) sowie der für den Verordnungsvorschlag zur Überarbeitung der Zustellungsverordnung zuständige Berichterstatter MdEP Sergio Gaetano Cofferati (S&D, IT) des federführenden Rechtsausschusses des EP (JURI) haben am 1. bzw. 3. Oktober 2018 ihre Berichtsentwürfe veröffentlicht.

MdEP Emil Radev begrüßt den Vorschlag der Beweisaufnahmeverordnung, fordert jedoch, dass die Verordnung technologieneutral formuliert werden sollte. Auch betont er die Wichtigkeit der Wahrung des Berufsgeheimnisses und des Privilegs der Angehörigen von Rechtsberufen. Die beteiligten Personen müssen über alle Bedingungen der Teilnahme an einer Videokonferenz oder anderen Mitteln der Telekommunikation sowie über das Verfahren, das bei der Vorlage von Beweisen zu befolgen ist, ordnungsgemäß unterrichtet werden. Zudem weist er auf die Wichtigkeit des Schutzes personenbezogener Daten hin.

Bezüglich der Zustellungsverordnung fordert der Berichterstatter MdEP Sergio Gaetano Cofferati, dass der elektronische Austausch von Schriftstücken durch die Einrichtung eines dezentralen IT-Systems auf e-CODEX basieren sollte, dessen Funktionsweise durch delegierte Rechtsakte festgelegt wird. Gewährleistet werden soll ferner ein hohes Maß an Sicherheit und Zugänglichkeit sowie Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten. Bei der elektronischen Zustellung von Schriftstücken sollte sichergestellt werden, dass die Empfänger diese Art der Zustellung ausdrücklich akzeptieren. Er hält es nicht für zwingend, dass in dem Gerichtsstaat ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt wird. Auch sollten den Antragstellern in den Mitgliedstaaten keine zu hohen Kosten auferlegt werden, so dass einheitliche Obergrenzen festzulegen seien.

Auch die BRAK hat in ihrer Stellungnahme gefordert, dass einheitlich geltende Anforderungen an die technische Interoperabilität erarbeitet werden müssen und die Verpflichtung eines Zustellungsbevollmächtigten im Einzelfall unbillig ist.

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Präventive Restrukturierungsmaßnahmen - Allgemeine Ausrichtung im Rat

Am 11. Oktober 2018 hat der Rat der Justiz- und Innenminister (JI) sich auf eine Allgemeine Ausrichtung zum Richtlinienvorschlag für präventive Restrukturierungsverfahren geeinigt. Darin ruft der Rat zu mehr Flexibilität für die Mitgliedstaaten bezüglich der Entscheidung, wann die Einbeziehung von Richtern in das Verfahren verpflichtend sein soll, auf. Des Weiteren hat sich der Rat auch auf mehr Flexibilität für die Mitgliedstaaten bezüglich der Regelungen zu klassenübergreifenden Cram-downs geeinigt. So sollen die Mitgliedstaaten mehr Entscheidungsgewalt über die Voraussetzungen für die Durchführung einer Unternehmensbewertung erhalten. Außerdem schlägt der Rat eine „Regel des relativen Vorrangs" vor, um ablehnende Gläubigerklassen bei einer Anwendung des klassenübergreifenden Cram-downs zu schützen. In ihrer Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag hat die BRAK dazu aufgerufen, den Anwendungsbereich der Richtlinie klarer festzulegen, weil keinesfalls Unternehmen, die bereits insolvent oder akut insolvenzgefährdet sind, davon profitieren können sollten. Ferner sollten Mechanismen zur Bekämpfung des Missbrauchs aufgenommen werden, um auch zukünftig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Unternehmen möglichst langfristig zu erhalten.

Nachdem der Rat nun eine Position gefunden hat, können die Trilogverhandlungen der drei EU-Institutionen beginnen.

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EuGH: Inländische Zwangsvollstreckungsfrist gilt für ausländischen Sicherungstitel

Der EuGH hat am 4. Oktober 2018 in der Rechtssache Società Immobiliare Al Bosco Srl (C-379/17) entschieden, dass die Brüssel-I-Verordnung der Anwendung einer Regelung eines Mitgliedstaats, nach der für die Vollziehung eines Arrestbefehls eine Frist gilt, nicht entgegensteht, wenn es um einen Arrestbefehl geht, der in einem anderen Mitgliedstaat erlassen und im Vollstreckungsmitgliedstaat für vollstreckbar erklärt wurde.

Eine italienische Immobiliengesellschaft hatte in Italien eine Verfügung für eine Sicherstellungsbeschlagnahme gegen einen Deutschen erwirkt. Ein deutsches Landgericht hatte diese Verfügung nach der Brüssel-I-Verordnung für in Deutschland vollstreckbar erklärt. Erst mehrere Monate später beantragte die italienische Immobilienfirma beim Grundbuchamt eines deutschen Landgerichts die Eintragung einer Hypothek, die mit der Begründung als verspätet zurückgewiesen wurde, dass nach der deutschen Zivilprozessordnung Arrestbefehle innerhalb eines Monats vollstreckt werden müssen.  

Der EuGH stellt diesbezüglich klar, dass die deutsche Regelung nicht die Erteilung der Vollstreckbarerklärung, sondern die eigentliche Vollstreckung betrifft. Da die Vollstreckung von der Brüssel-I-Verordnung nicht harmonisiert worden ist, unterliegt diese weiter nationalem Recht. Es gibt keinen Grund, einer Entscheidung bei ihrer Vollstreckung Wirkungen zuzuerkennen, die eine unmittelbar im Vollstreckungsstaat ergangene Entscheidung derselben Art nicht erzeugen würde. Die somit geltende Einmonatsfrist ist auch nicht mit dem Risiko behaftet, dass der Gläubiger im Vollstreckungsmitgliedstaat einen solchen Arrestbefehl nicht vollstrecken kann.

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EuGH klärt Zuständigkeit bei Gläubigeranfechtungsklagen

Der EuGH hat in der Rechtssache Feniks sp. z o.o. / Azteca Products & Services (C- 337/17) am 4. Oktober 2018 die Zuständigkeit bei Gläubigeranfechtungsklagen klargestellt.

Die polnische Firma Coliseum hatte ein Grundstück in Polen an die spanische Firma Azteca verkauft. Hiergegen wehrte sich ein polnischer Gläubiger der Firma Coloseum mit einer Gläubigeranfechtungsklage gegenüber Azteca vor einem polnischen Gericht. Der Gläubiger berief sich dabei auf Ansprüche aus einem Bauleistungsvertrag mit Coliseum, der in Polen zu erfüllen war. Angesichts einer Unzuständigkeitseinrede wurde dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine Gläubigeranfechtungsklage unter „Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-I-Verordnung) fällt.

Der EuGH bejaht dies. Zwar gilt grundsätzlich die Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzes. Sofern jedoch eine enge Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit besteht, sind alternative Gerichtsstände zuzulassen. Da sich die Gläubigeranfechtungsklage vorliegend auf in Polen zu erfüllende vertragliche Ansprüche stützt, kann die Klage zur Wahrung der Interessen des Gläubigers bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem die Verpflichtung erfüllt wurde oder zu erfüllen wäre. Andernfalls wäre der Gläubiger gezwungen, einen Gerichtsstand zu wählen, dem es unter Umständen an jeglicher Verbindung zum Erfüllungsort der Verpflichtungen des Schuldners fehle.

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CCBE Info

Der CCBE, der Rat der europäischen Anwaltschaften, veröffentlicht ebenfalls einen Newsletter. CCBE Info erscheint monatlich und ist in deutscher Fassung HIER abrufbar.

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Redaktion und Bearbeitung:
RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Hanna Petersen LL.M., RAin Doreen Barca-Cysique LL.M., RAin Svenja Büttner, Natalie Barth
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