Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 15/2020

Stellungnahme zum Aktionsplan der Kommission zur Geldwäschebekämpfung

17.09.2020Newsletter

Die BRAK hat in einer Stellungnahme Position zum Geldwäsche-Aktionsplan der Europäischen Kommission bezogen. Darin weist sie auf den besonderen Stellenwert des Rechts auf ein faires Verfahren sowie der anwaltlichen Vertraulichkeit hin, die durch Art. 8 in Verbindung mit Art. 6 und Art. 48 der EU-Grundrechtecharta geschützt sind und mit den Regelungen zur Geldwäschebekämpfung in Konflikt stehen. Zudem verkennt die Kommission in ihrer Risikoeinschätzung von Rechtsanwälten, dass diese weder uneingeschränkt Verpflichtete sind noch umfassende Einblicke in geldwäscherelevante Vorgänge haben.

Die Bundesrechtsanwaltskammer spricht sich auch gegen die Schaffung einer EU-Aufsichtsbehörde im Nichtfinanzsektor aus. Insbesondere wird die Schaffung einer direkten oder indirekten Aufsicht über die Rechtsanwaltskammern auf EU-Ebene abgelehnt sowie eine - auch nur teilweise - Zuständigkeit für einzelne Aufsichtsmaßnahmen. Die Stellungnahme geht zudem auf die Tätigkeit der regionalen Kammern als Aufsichtsbehörden ein, die sich vernetzt haben, Risikoanalysekonzepte erarbeitet haben, Prüfungen durchführen und nunmehr auch Sanktionen verhängen können. Mit dem Subsidiaritätsgrundsatz vereinbar wären allenfalls von der EU bereitgestellte unterstützende Hilfestellungen, wie Schulungen der Aufsichtsbehörden oder deren Vernetzung zum Informations- und Erfahrungsaustausch über eine EU-administrierte Plattform.

Ferner spricht sich die BRAK weiter für den risikobasierten Ansatz und gegen die Einführung einer Verordnung an Stelle der Richtlinien aus. In künftigen Regelungen sollte aber enthalten sein, dass die FIUs Verdachtsmeldungen an die Rechtsanwaltskammern als Aufsichtsbehörde zur Kenntnis weiterzuleiten haben.

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