Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 19/2022

Ne bis in idem und Drittstaatsangehörige – EuGH/Generalanwalt

In der Rechtssache C-435/22 PPU Generalstaatsanwaltschaft München gegen HF hat der Generalanwalt am EuGH Anthony M. Collins dem Gerichtshof am 13. Oktober 2022 vorgeschlagen, das Verbot der Doppelbestrafung aus Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens in Verbindung mit Art. 50 der EU-Grundrechtecharta auch für Drittstaatsangehörige gelten zu lassen.

27.10.2022Newsletter

Im Fall ging es um einen serbischen Staatsangehörigen, der auf Grundlage einer Interpol-Red Notice in München verhaftet worden war, um an die USA ausgeliefert zu werden. Er war zuvor wegen derselben Straftat in Slowenien verurteilt worden, eine Auslieferung an die USA zur Strafverfolgung wurde damals aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung in Slowenien abgelehnt.

Das vorlegende Gericht hegte Zweifel unter anderem im Hinblick darauf, dass es sich nicht um einen Unionsbürger handelte. Dagegen argumentierte nun der Generalanwalt, dass schon aufgrund des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens als Grundlage der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ein Drittstaatsangehöriger nicht anders behandelt werden dürfe als ein Unionsbürger in der Rechtssache C-505/19. Auch der mögliche Verstoß gegen den BRD-USA - Auslieferungsvertrag stehe der Anwendbarkeit des „ne bis in idem“ - Grundsatzes nicht entgegen.

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