Grundrechtsverstoß durch den Einsatz von Gesichtserkennungstechnologie – EGMR
In seiner Entscheidung vom 4. Juli 2023 urteilte der EGMR, dass der Einsatz von Gesichtserkennungstechnologie im Fall Glukhin v. Russia gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens und das Recht auf freie Meinungsäußerung aus der EMRK verstößt.
Der Beschwerdeführer hatte mit einem Pappschild, auf dem eine Solidaritätsbekundung mit einem anderen systemkritischen Demonstranten zu sehen war, in der Moskauer U-Bahn demonstriert. Er wurde später über Kameras in der U-Bahn mittels Gesichtserkennungstechnologie identifiziert und festgenommen.
Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit seinem friedlichen Protest einen besonders schweren Eingriff darstellt und gegen die Werte eines demokratischen Rechtsstaates verstößt. Es bedürfe klar umrissener Ermächtigungsgrundlagen und Verfahrensgarantien für einen solchen Einsatz. Gerechtfertigt werden könne dieser zur Prävention von Straftaten, jedoch seien die Anforderungen dafür aufgrund der Eingriffsintensität extrem hoch. Dabei müssten insbesondere Art und Schweregrad der vorgeworfenen Handlung herangezogen werden. Im Falle des Beschwerdeführers sei es jedoch lediglich um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit gegangen, so dass der Einsatz der Gesichtserkennung gegen Art. 8 und Art. 10 EMRK verstößt.
Weiterführende Links:
- Pressemitteilung des EGMR (EN) (Juli 2023)
- Urteil des EGMR (EN) (Juli 2023)
- Siehe hierzu auch Nachrichten aus Brüssel 11/2021