Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 7/2024

Stellungnahme zur Richtlinie gegen sexuellen Kindesmissbrauch – BRAK

Die BRAK hat im April 2024 Stellung zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie zur Bekämpfung sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung von Kindern genommen. Sie begrüßt ausdrücklich die Intention, auch die darin vorgesehenen Neuerungen im Bereich von Prävention und Aufklärung, übt aber auch Kritik.

12.04.2024Newsletter

Kritisch bewertet werden Maßnahmen mit eher symbolischem Charakter und abstrakte Sanktionsdrohungen, solange die notwendige Aufhellung des Dunkelfeldes defizitär bleibt. Insbesondere gegen die detaillierten Vorgaben zu Mindesthöchststrafhöhen in den Art. 3 und 4 Abs. 7 des Richtlinienvorschlags bestehen vor diesem Hintergrund Bedenken, weil sie mit tiefgreifenden Eingriffen in das strafrechtliche System der Mitgliedstaaten einhergehen können.

Art. 17 Abs. 3 des Entwurfs sieht zudem vor, dass alle Fachkräfte, die engen Kontakt mit Kindern in bestimmten Bereichen haben, zu einer Meldung verpflichtet sind, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme einer Straftat im Sinne der Richtlinie haben. Dies würde auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gelten, die – beispielsweise in familienrechtlichen Verfahren – für ein betroffenes Kind tätig werden. Die anwaltliche Verschwiegenheit jedoch ist ein hohes rechtsstaatliches Gut, Kinder und Jugendliche müssen sich ihren Anwältinnen und Anwälten anvertrauen können.

Die Richtlinie zielt auf eine Aktualisierung der bestehenden EU-Regelungen ab. Die Kommission hatte vorab umfassend konsultiert und eine Folgenabschätzung durchgeführt. Bewertet werden sollte die Umsetzung der Richtlinie 2011/93/EU sowie Gesetzeslücken, bewährte Verfahren und vorrangige Maßnahmen auf EU-Ebene. Die Überarbeitung soll die bestehende Richtlinie um Definitionen von Straftatbeständen erweitern. Zu trennen ist dieses Vorhaben von den Verordnungsvorschlägen zur Verhinderung von Kindesmissbrauch online (CSAM).

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