Mündliche Verhandlung zum Fremdbesitzverbot – EuGH
Am 30. April 2024 wurde die mündliche Verhandlung in der Rechtssache Halmer Rechtsanwaltsgesellschaft UG gegen Rechtsanwaltskammer München (C-295/23) vor der großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs abgehalten – m.a.W. es wurde zur Unionskonformität des Fremdbesitzverbotes verhandelt.
Nahezu genau vor einem Jahr hat der Bayerische Anwaltsgerichtshof dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das so genannte Fremdbesitzverbot im anwaltlichen Berufsrecht gegen Europarecht verstößt. Danach dürfen Personen, die nicht der Anwaltschaft oder einem sozietätsfähigen Beruf angehören, nicht Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein. Die BRAK hatte sich gegenüber dem BMJ in zwei Stellungnahmen sowohl mit Blick auf das hiesige EuGH-Vorlageverfahren als auch auf die Verbändeanhörung zu den bestehenden Regelungen der BRAO zum Fremdbesitz positioniert.
Die mündliche Verhandlung wurde vor der großen Kammer und damit vor 15 Richterinnen und Richtern abgehalten: Neben den Parteien machten auch die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Republik Kroatien, die Republik Österreich, die Republik Slowenien sowie die Europäische Kommission ihre mündlichen Ausführungen zu den vorab an sie durch den EuGH adressierten Fragen. Dabei schlossen sich neben Deutschland auch Österreich, Kroatien und Slowenien uneingeschränkt den Ausführungen der RAK München an und verteidigten das Fremdbesitzverbot unter Zitation zahlreicher EuGH-Entscheidungen umfassend in ihrer Unionskonformität: Mit Blick auf das angesetzte Schutzniveau – welches im Wertungsspielraum der Mitgliedstaaten liege – existiere kein milderes und gleich geeignetes Mittel. Die Frage des EuGH, inwieweit eine Trennung der Stimmrechte und der Anteilseignerschaft eine faktische Einflussnahme durch den Finanzinvestor verhindern könnte, beantworteten die Mitgliedstaaten am konkreten Beispiel der eigenen Jurisdiktionen mit einem klaren „Nein“. Einzig Spanien zeigte Sympathie für die Ansicht der Kommission, durch das Konstrukt externer Finanzinvestoren in der Rolle stimmrechtsloser Gesellschafter dem Schutz anwaltlicher Unabhängigkeit hinreichend begegnen zu können.
Die Schlussanträge von Generalanwalt Manuel Campos Sanchez-Bordona ergehen am 4. Juli 2024.
Weiterführende Links:
- Vorabentscheidungsersuchen
- Stellungnahme der BRAK Nr. 41/2023 (Juli 2023)
- Stellungnahme der BRAK Nr. 71/2023 (Dezember 2023)